Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.187/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_187/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, vom 29. Juli 2013 (RT130120-O/U.doc).

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist unter anderem der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juli 2013, mit dem das Obergericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung
als gegenstandslos abgeschrieben hat, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert hat, auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Mai
2013 betreffend Rechtsvorschlag wegen mangelnden neuen Vermögens sowie auf die
Beschwerde gegen das Schreiben (Verfügung) vom 4. April 2013 nicht eingetreten
ist. Der Beschwerdeführer ersucht beim Bundesgericht sinngemäss um Aufhebung
des angefochtenen Urteils ("Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom 1.07.2013"). Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung und um
unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen andere als den
ausschliesslich letztinstanzlichen (Art. 75 Abs. 1 BGG) Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2013 richtet.

2.1. Das Obergericht hat erwogen, gegen das vorliegend angefochtene Urteil vom
2. Mai 2013 betreffend Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens stehe
kein Rechtsmittel offen (Art. 265a Abs. 1 letzter Halbsatz SchKG). Eine
Beschwerde nach ZPO sei daher ausgeschlossen. Vielmehr habe der Schuldner Klage
auf Bestreitung neuen Vermögens einzureichen (Art. 265a Abs. 4 SchKG); darauf
sei er in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Dementsprechend sei auf
die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Bezug auf die Verfügung vom 4. April 2013
hat das Obergericht bemerkt, wie die Vorinstanz ausgeführt habe, sei diese
Verfügung am 6. April 2013 bei der Abholpoststelle eingetroffen und gelte daher
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 7. Tag nach dem Eintreffen bei der
Poststelle und somit als am 13. April 2013 zugestellt. Mit seiner Eingabe vom
5. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer die zehntägige Beschwerdefrist verpasst.
Die Frage, ob die angefochtene Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte
versehen sein müssen, könne offenbleiben, da der Beschwerdeführer in seinem
Vertrauen darauf ohnehin nicht zu schützen gewesen wäre: Eine korrekte
Rechtsmittelbelehrung sei kein Gültigkeitserfordernis für die Eröffnung der
Verfügung. Das bedeute, dass die Rechtsmittelfrist trotz fehlender Belehrung zu
laufen begonnen habe. Die Zustellung eines neuen Entscheids mit
ordnungsgemässer Rechtsmittelbelehrung erübrige sich. Da der Beschwerdeführer
als äusserst erfahrene Prozesspartei gelte, sei davon auszugehen, ihm sei
bestens bekannt gewesen, welches Rechtsmittel und innert welcher Frist er
dieses habe ergreifen müssen. Die verspätete Einreichung seines Rechtsmittels
sei nicht auf Unkenntnis über das Rechtsmittel und seine Frist, sondern auf das
mehrfach angewendete Vorgehen betreffend Postlagerung von Sendungen
zurückzuführen. Allein die Tatsache, dass er schliesslich das richtige
Rechtsmittel eingelegt habe, zeige, dass er nicht als unerfahren gelte. Er habe
somit die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist unbenutzt verstreichen
lassen, weshalb die Vorinstanz korrekterweise androhungsgemäss vorgegangen sei.
Die Eingabe des Beschwerdeführers sei auch nicht als Rechtsverweigerungs- oder
Rechtsverzögerungsbeschwerde zu werten, da sie sich gegen die vorinstanzlichen
Entscheide vom 4. April und 2. Mai 2013 richte, weshalb sie im ersten Fall
innert 10 Tagen zu erheben gewesen wäre und im zweiten gar kein Rechtsmittel
bestanden habe.

2.2. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein
sollen. (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde nicht nachvollziehbar auf
die Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, inwiefern das
Obergericht seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben soll. Insbesondere
wird auch nicht erörtert, inwiefern das Obergericht mit der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der offensichtlich aussichtslosen
Beschwerde verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben
könnte. Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige
Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung
unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht
einzutreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

4. 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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