Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.185/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_185/2013

Urteil vom 14. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald F. Kasper,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 28. August 2013.

Erwägungen:

1. 
Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Landquart erteilte Y.________ in der
gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________
gestützt auf den rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts
Ascherleben vom 4. Dezember 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'433.38
nebst Zins zu 4.870 % seit dem 29. Januar 2013. Das Kantonsgericht von
Graubünden wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 28. August 2013
ab. Dieser hat den Entscheid mit Eingaben vom 25. September 2013 bzw. 3.
Oktober 2013 beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und um Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2. 

2.1. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat erwogen, der Beschwerdeführer
mache mit seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
geltend, er sei nicht zur Verhandlung vorgeladen worden und habe diesbezüglich
keine Vor- bzw. Einladung erhalten, sodass er in vielen Punkten kein Veto habe
einlegen können. Das verfahrensleitende Schriftstück, der
Vollstreckungsbescheid, sowie die Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung
gemäss Aktenlage seien dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Er
habe sich daher in einem früheren Stadium des Verfahrens wehren und sein im
Beschwerdeverfahren weder konkretisiertes noch substanziiertes Anliegen
anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vor der ersten Instanz vortragen
können. Der Beschwerdeführer habe dies unterlassen; neue Anträge und
Beweismittel vor Kantonsgericht seien unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der
angefochtene Entscheid erweise sich als korrekt, sodass die offensichtlich
unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen sei.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe an das Bundesgericht gegen
den angefochtenen Entscheids nichts vor. Insbesondere zeigt er nicht durch
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf,
inwiefern der Einzelrichter des Kantonsgerichts Bundesrecht verletzt oder den
Sachverhalt in Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) bzw. anderer
Bestimmungen des Bundesrechts festgestellt haben könnte.

2.4. Auf die offensichtlich nicht den in E. 2.2 aufgeführten Anforderungen
entsprechend begründete und damit unzulässige Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende
Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs.
1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Graubünden,
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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