Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.184/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_184/2013

Urteil vom 6. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einrede mangelnden neuen Vermögens,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 2. September 2013 (V.2013.1092).

Sachverhalt:

A. 
In der von der X.________ AG beim Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt
gestützt auf einen Verlustschein vom 1. Februar 2002 angehobenen Betreibung Nr.
xxx über den Betrag von Fr. 4'403.15 zuzüglich Fr. 396.85 erhob Y.________
Rechtsvorschlag mit der Begründung, es sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.
Das Zivilgericht Basel-Stadt lud daraufhin die Parteien am 2. August 2013 auf
den 2. September 2013 zu einer mündlichen Verhandlung ein, an welcher nur
Y.________ teilnahm. Die X.________ AG reichte am 29. August 2013 eine
schriftliche Stellungnahme ein.

B. 
Mit Entscheid vom 2. September 2013 stellte das Zivilgericht fest, dass
Y.________ in der Betreibung Nr. xxx nicht zu neuem Vermögen gekommen sei und
bewilligte den Rechtsvorschlag. Auf Ersuchen der X.________ AG begründete das
Zivilgericht seinen Entscheid.

C. 
Die X.________ AG ist mit Verfassungsbeschwerde vom 4. Oktober 2013 an das
Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
zivilgerichtlichen Urteils und die Feststellung, dass Y.________
(Beschwerdegegner) in der angehobenen Betreibung zu neuem Vermögen gekommen und
der Rechtsvorschlag in diesem Umfang zu beseitigen sei.
Der Beschwerdegegner verlangt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Das
Zivilgericht Basel-Stadt schliesst auf Gutheissung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG ergangene Entscheide gelten als
Endentscheide in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit.
a, Art. 90 BGG). Sie sind anfechtbar, unabhängig davon, ob der Streitwert der
Beschwerde in Zivilsachen erreicht oder - wie hier - darunter liegt und nur die
Verfassungsbeschwerde zulässig ist, wenn die Verletzung des Anspruchs des
rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1
und 2 lit. a BGG; BGE 134 III 524 E. 1.2 S. 526 f.; 138 III 44 E. 1.3 S. 45;
zuletzt: Urteil 5D_112/2013 vom 15. August 2013 E. 1). Dies ist vorliegend der
Fall, womit die Beschwerde gegeben ist.

2. 
Die Beschwerdeführerin macht in zweifacher Hinsicht die Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs geltend. Ihre Eingabe vom 29. August 2013 an das
Zivilgericht sei nicht gewürdigt worden. Zudem sei das angefochtene Urteil
ungenügend begründet worden.

2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Mit andern Worten,
den Eingaben der Prozessparteien ist von der Behörde Beachtung zu schenken.
Daraus folgt zudem die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie
darf sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken
und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand
auseinanderzusetzen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
den Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 135 III
670 E. 3.3.1 S. 677; 133 III 439 E. 3.3 S. 445).

2.2. Das Zivilgericht räumt in seiner Beschwerdeantwort ein, dass die Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 29. August 2013 am darauf folgenden Tag, einem
Freitag, in sein Postfach gelegt worden sei. Die Parteien seien auf Montag, den
2. September 2013 zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Damit hätte die
genannte Eingabe bei der Fällung des nunmehr angefochtenen Entscheides vom
[recte] 2. September 2013 berücksichtigt werden müssen. In diesem Sinne
bestätigt das Zivilgericht, im konkreten Fall eine Gehörsverletzung begangen zu
haben.

2.3. Die Schilderung des Verfahrensablaufs entspricht den Vorbringen der
Beschwerdeführerin, welche insbesondere betont, dass sie ihre Eingabe dem
Zivilgericht vorgängig der mündlichen Verhandlung hat zukommen lassen. Da erst
der angefochtene Entscheid zu diesen Ausführungen Anlass gab, sind sie zu
berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. 
Die Beschwerdeführerin rügt nach dem Dargelegten zu Recht die Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs infolge Nichtberücksichtigung der Eingabe vom 29. August
2013 durch das Zivilgericht. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der
weiteren Rügen, insbesondere die geltend gemachte Verletzung der
Begründungspflicht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides,
nicht aber zur Gutheissung der Beschwerde, soweit die Aufhebung des
Rechtsvorschlags mangels neuen Vermögens verlangt wird. Erst die Prüfung der
Parteivorbringen wird es dem Zivilgericht erlauben, den massgeblichen
Sachverhalt festzustellen, den Antrag der Beschwerdeführerin zu beurteilen und
einen rechtsgenüglich begründeten Entscheid zu fällen.

4. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Ungeachtet des Verfahrensausgangs werden keine
Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat die festgestellte
Verfassungsverletzung nicht zu vertreten. Der Kanton Basel-Stadt ist nicht in
seinen wirtschaftlichen Interessen berührt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist vom Kanton Basel-Stadt für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. September 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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