Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.183/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_183/2013

Urteil vom 3. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus,
vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus
vom 25. September 2013 (OG.2013.00059).

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 25. September 2013, mit
welcher der Präsident des Obergerichts des Kantons Glarus auf ihre Eingabe
gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 15. August
2013 im Verfahren yyyy (Zahlungsbefehl vom 20. August 2012 in der Betreibung
Nr. xxxx des Betreibungs- und Konkursamtes A.________) unter Auflage der Kosten
nicht eingetreten ist, beim Bundesgericht am 30. September 2013
Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege.

2. 

2.1. Der Präsident hat erwogen, mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO könne
geltend gemacht werden, dass das Recht unrichtig angewendet oder der
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Dabei sei in der
Beschwerdeeingabe darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid
sich als falsch erweise und deshalb abgeändert werden müsse. Die gestützt auf
die von der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung erlassene
Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2010 vom 15.
Dezember 2011 und die gestützt darauf erlassene definitive Rechnung vom 29.
Februar 2012 stellten somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Gegen diesen Rechtsöffnungstitel habe die
Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine zulässigen Einwendungen
im Sinn von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben und habe insbesondere nicht durch
Urkunden belegt, dass die in Betreibung gesetzte Steuerschuld bezahlt oder
gestundet worden sei. In ihrer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
bringe sie nichts vor, was den an die Begründung einer Beschwerde gestellten
Anforderungen entspreche. Namentlich rüge sie weder eine Rechtsverletzung noch
eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht
nicht den vorgenannten (E. 2.2) Begründungsanforderungen entsprechend mit der
angefochtenen Verfügung auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz
mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hat. Insbesondere legt
sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, die beim
Obergericht erhobene Beschwerde sei nicht genügend begründet, Bundesrecht
verletzen könnte.

3. 
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde
ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

4. 
Da sich die Beschwerde von Anfang an als offensichtlich aussichtslos erwiesen
hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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