Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.181/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_181/2013

Urteil vom 31. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Y.________,
vertreten durch die Finanzverwaltung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26. August 2013 des Obergerichts
des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe vom 27. September
2013 gegen den Beschluss vom 26. August 2013des Obergerichts des Kantons
Solothurn, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
(erstinstanzlich auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils
des Obergerichts des Kantons Luzern erfolgte) Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 19'048.-- (bevorschusste
Unterhaltsbeiträge) nicht eingetreten ist,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der
Beschwerdeführer den vorausgegangenen Entscheid des Obergerichts betreffend
unentgeltliche Rechtspflege vom 10. Juli 2013beanstandet, weil dieser Entscheid
nicht Gegenstand des auf den obergerichtlichen Beschluss vom 26. August 2013
beschränkten bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 26. August 2013 erwog, nach
Nichteintreten auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege (mangels Einreichung des ausgefüllten Formulars betreffend
Bedürftigkeit trotz Aufforderung) seien dem Beschwerdeführer zwei Fristen zur
Vorschusszahlung (von Fr. 750.--) angesetzt worden, auch innerhalb der
Nachfrist habe der Beschwerde den Vorschuss nicht geleistet, weshalb
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal
"grobe Willkür" und "Rechtsverweigerung" behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des
Obergerichts vom 26. August 2013 verfassungswidrig sein soll, zumal der vom
Beschwerdeführer behauptete Postrückbehaltungsauftrag nichts daran ändert, dass
die mit eingeschriebener Post versandten, vom Beschwerdeführer jedoch nicht
abgeholten Sendungen des Obergerichts als am letzten Tag der postalischen
Abholfrist zugestellt gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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