Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.180/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_180/2013

Urteil vom 30. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stato del Cantone Ticino, vertreten durch das Dipartimento della sanità e della
socialità, Ufficio del sostegno sociale e dell'inserimento del Cantone Ticino,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer,
vom 19. August 2013.

Erwägungen:

1. 
Mit Urteil vom 23. Mai 2013 erteilte das Bezirksgericht Winterthur dem
Beschwerdegegner in der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibung Nr.
xxx des Betreibungsamtes A.________ definitive Rechtsöffnung für die von der
Mutter an den Beschwerdegegner zedierten Kinderunterhaltsbeiträge (Fr. 400.--
pro Monat) für die Monate September 2010 bis September 2012 (ohne Januar und
Februar 2011) im Betrag von insgesamt Fr. 9'200.--. Das Obergericht des Kantons
Zürich wies am 19. August 2013 eine Beschwerde gegen dieses Urteil ab, soweit
darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer hat das obergerichtliche Urteil
mit Eingabe vom 26. September 2013 beim Bundesgericht mit Verfassungsbeschwerde
angefochten. Er verlangt im Ergebnis die Aufhebung des Entscheids und die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.

2. 

2.1. Das Obergericht hat erwogen, die erste Instanz habe sich mit dem Antrag
des Beschwerdeführers auf Vereinigung des Rechtsöffnungsverfahrens mit dem von
ihm anhängig gemachten Abänderungsverfahren auf Reduktion der von ihm an den
Unterhalt zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht befasst. Insoweit sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten. In der Sache hat die Vorinstanz weiter
erwogen, das rechtskräftige Urteil vom 27. August 2010, das der Betreibung
zugrunde liege, stelle einen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1
SchKG dar. Die aus dem Urteil berechtigte Kindsmutter habe für die relevante
Periode (September 2010 bis September 2012 ohne Januar und Februar 2011;
monatlich Fr. 400.--) an den Beschwerdegegner zediert, womit dieser berechtigt
sei, die Unterhaltsbeiträge im eigenen Namen einzufordern. Der Beschwerdeführer
mache Tilgung durch Zahlung geltend. So habe er Zahlungen der Monate Januar und
Februar 2011 belegt, wobei er für die Unterhaltsbeiträge für diese Monate auch
nicht betrieben worden sei. Weitere Zahlungen seien zugunsten der Inkassostelle
der Zürcher Gerichte erfolgt, doch sei nicht belegt, dass damit die betriebene
Forderung getilgt worden sei. Mit zwei Zahlungen von je Fr. 1'500.-- vom 28.
August bzw. 6. September 2010 sei der Pauschalbetrag von Fr. 3'000.-- für die
Unterhaltsbeiträge bis August 2010 bezahlt worden, welche Zahlung aber
ebensowenig die betriebene Forderung tilge. Gleiches gelte für weitere
Zahlungsbelege. Weiter habe der Beschwerdeführer die behauptete Tilgung durch
Verrechnung nicht durch Urkunden bewiesen, denen mindestens die Qualität eines
provisorischen Rechtsöffnungstitels zukäme.

 Das Obergericht hat dazu erwogen, der Beschwerdeführer setze sich nicht
sachgerecht mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids auseinander,
zumal er lediglich seine eigene Sicht der Dinge schildere. Soweit sich seiner
Eingabe die Rüge der Nichtigkeit des der Betreibung zugrunde liegenden Urteils
entnehmen lasse, sei diese Rüge unbegründet, zumal das Urteil von einem Gericht
erlassen worden sei, welches der Beschwerdeführer selbst angerufen habe.
Ebensowenig lasse sich vertreten, dieses Sachurteil (vom 27. August 2010) sei
aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Abänderungsklage hinfällig
geworden; vielmehr habe dieses Bestand bis es durch ein neues Urteil aufgehoben
bzw. abgeändert werde. Unzutreffend sei ferner die Behauptung, die dem Urteil
zugrunde liegende und genehmigte Vereinbarung enthalte ein Abtretungsverbot.
Dass die Kindsmutter neben den vom Beschwerdeführer geschuldeten
Unterhaltsbeiträgen noch weitere Leistungen, wie z.B. von der
Familienausgleichskasse, erhalte, sei nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens.
Im Übrigen seien die Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen vereinbart und
genehmigt worden. Wenn die Mutter diese Zulagen mangels Zahlung bzw.
Geltendmachung durch den Beschwerdeführer an anderer Stelle erhältlich machen
wolle, sei dies nicht zu beanstanden und ändere dies ohnehin nichts an der
Zahlungspflicht für die betriebenen Fr. 400.-- pro Monat über den erwähnten
Zeitrahmen. Schliesslich behaupte der Beschwerdeführer, sein Salär sei
gepfändet worden; dies sei jedoch keine Rüge, die im Rechtsöffnungsverfahren zu
hören sei. Der Beschwerdeführer stelle nicht einmal eine konkrete
ziffernmässige Behauptung der Tilgung auf; unklar bleibe weiterhin, ob vom
Betrag der Lohnpfändung überhaupt etwas und wenn ja wie viel an den Unterhalt
des Sohnes überwiesen worden sei.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.3. In seiner Eingabe vom 26. September 2013 setzt sich der Beschwerdeführer
nicht nachvollziehbar mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz
auseinander. Vielmehr begnügt er sich damit, erneut seine eigene Sicht der
Dinge darzulegen, ohne aber nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die
Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte
verletzt haben könnte. Keine rechtsgenügliche Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ist insbesondere ersichtlich, soweit der
Beschwerdeführer erörtert, das Obergericht behaupte fälschlicherweise, er störe
sich daran, dass die Kindsmutter weitere Leistungen z.B. aus der
Familienausgleichskasse erhalte; ihm sei es vielmehr darum gegangen, die
Verweigerung der Verrechnung mit Rückforderungsbeiträgen aus Leistungen von
zurückverlangten Taggeldern und Zuschlägen für Kinderzulagen etc. zu rügen.
Auch damit setzt sich der Beschwerdeführer mit der Bemerkung des Obergerichts
nicht auseinander, dass all dies an der Zahlungspflicht für die betriebenen Fr.
400.-- pro Monat (Fr. 9'200.-- über den besagten Zeitraum) nichts ändere.

2.4. Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige
Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den
Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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