Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.179/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_179/2013

Urteil vom 25. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I.
Zivilkammer) vom 26. August 2013.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. August 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 18'591.-- (nebst Kosten) abgewiesen hat,
in das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 26. August 2013 erwog, die erstinstanzliche
Abweisung des Armenrechtsgesuchs des Beschwerdeführers sei unangefochten
geblieben, weshalb vor Obergericht einzig die definitive Rechtsöffnung zur
Beurteilung stehe, die Betreibungsforderung (Verfahrenskosten) beruhe auf einem
mit einer Rechtskraft- und Vollstreckungsbestätigung versehenen Urteil des
Oberlandesgerichts A.________ vom 19. Februar 2013 und damit auf einem
definitiven Rechtsöffnungstitel, im österreichischen Verfahren sei der
Beschwerdeführer rechtsgültig vertreten gewesen, ausserdem sei ein
Revisionsbegehren am 7. Mai 2013 zurückgewiesen worden, nachdem der
Beschwerdeführer vor erster Instanz keine ausdrückliche Verrechnungseinrede
erhoben habe, erweise sich diese im Beschwerdeverfahren als unbeachtlich (Art.
326 Abs. 1 ZPO), im Übrigen sei über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Rückforderungsanspruch bereits im österreichischen Prozess abschlägig
entschieden worden, die materielle Richtigkeit des österreichischen Urteils
dürfe der schweizerische Rechtsöffnungsrichter ebenso wenig überprüfen wie die
Höhe der österreichischen Verfahrenskosten und die Qualität der dortigen
Rechtsvertretung, die angebliche Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers
werde im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93
SchKG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu
wiederholen und die obergerichtlichen Erwägungen mit nicht nachvollziehbaren
Vorbringen zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den
gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts
vom 26. August 2013 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117
i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64
Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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