Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.178/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_178/2013

Urteil vom 25. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des
Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 2'684.80 nebst Zins abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden
ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene kantonale
Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, auf Grund jeder
dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung
darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 28. August 2013 erwog, auf die
Beschwerde könne bereits mangels Begründung nicht eingetreten werden, im
Übrigen würde auch eine Begründung an der Richtigkeit des erstinstanzlichen
Entscheids nichts ändern, zu Recht habe nämlich die Vorinstanz die beiden
kreisgerichtlichen Entscheide vom 30. April und 23. November 2012 hinsichtlich
der Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz der Gerichtskosten und zur
Leistung einer Parteientschädigung als definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne
von Art. 80 Abs. 1 SchKG qualifiziert und festgestellt, dass der
Beschwerdeführer keine zulässigen Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1
SchKG erhebe, sondern unzulässigerweise die materielle Richtigkeit der
Rechtsöffnungstitel bestreite, die Beschwerde erweise sich somit als
offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, auch vor Bundesgericht die materielle Richtigkeit der
Rechtsöffnungstitel zu bestreiten und deren "Revision" zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. August 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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