Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.173/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_173/2013

Urteil vom 24. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten (Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Rückzugs des
Rechtsöffnungsbegehrens),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I.
Zivilkammer) vom 23. August 2013.

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen das
Urteil vom 23. August 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine erstinstanzliche
Abschreibungsverfügung (Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens zufolge
Rückzugs des Rechtsöffnungsbegehrens des Beschwerdegegners über Fr. 3'280.--
samt Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 150.-- und der Parteikosten von Fr.
50.-- an die Beschwerdeführerin) abgewiesen hat,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 23. August 2013 erwog, die
Beschwerdeführerin fechte vor Obergericht die Kostenauflage an, die erste
Instanz habe die Gerichts- und Parteikosten der Beschwerdeführerin auferlegt,
weil sich der Beschwerdegegner angesichts der späten Zahlung der
Beschwerdeführerin in guten Treuen zur Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens
veranlasst gesehen habe, die Beschwerdeführerin mache vor Obergericht keine
unrichtige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO geltend, die nachträgliche
Bezahlung durch die Beschwerdeführerin bestätige vielmehr die Richtigkeit der
Einleitung der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb sich die
vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsauflage an die Beschwerdeführerin als
korrekt erweise, zufolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 23. August 2013
verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64
Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 50.--- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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