Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.172/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_172/2013

Urteil vom 23. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialhilfebehörde Y.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht)

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den
Entscheid vom 9. August 2013 des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, das
(zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses von Fr. 225.-- auch innerhalb der
Nachfrist) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 1'180.--) nicht
eingetreten ist,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der
bundesgerichtlichen Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offensteht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden
ist,
dass sodann das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist, weil die
Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise ein unverschuldetes
Hindernis an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG
darlegt,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin die
Verfassungsbeschwerde am 20. September 2013 und damit nach Ablauf (Donnerstag,
19. September 2013) der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) seit
der am 20. August 2013 erfolgten Eröffnung des Entscheids des Kantonsgerichts
eingereicht hat,
dass auf die wegen Verspätung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde
im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten
ist, womit das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42
Abs. 7 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass in dieser Sache allfällige
weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abgelegt würden,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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