Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.171/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_171/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug.

Gegenstand
Parteientschädigung (fürsorgerische Unterbringung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 12.
Juli 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Entscheid vom 23. Mai 2013 brachte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) die am 26. April 1923 geborene
A.________ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ZGB im
Kurhaus B.________ unter, bis die 24-Stunden-Betreuung in ihrem Wohnhaus in
C.________ organisiert sei. Mit Beschwerde vom 21. Juni 2013 beantragte
X.________, die frühere Beirätin von A.________, beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zug die Aufhebung des Entscheides der KESB betreffend fürsorgerische
Unterbringung; überdies beantragte sie weitere Massnahmen.

1.2. Mit Entscheid vom 25. Juni 2013 hob die KESB die am 23. Mai 2013
angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug schrieb in der Folge am 12. Juli 2013 das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, erhob keine Kosten und
sprach der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Ziff. 3).

1.3. X.________ (Beschwerdeführerin) hat am 16. September 2013 (Postaufgabe)
beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli
2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragt Ziff. 3 des angefochtenen
Entscheides (Verweigerung einer Parteientschädigung) aufzuheben und die Sache
zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Überdies ersucht sie um Durchführung einer mündlichen
Verhandlung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Das
Verwaltungsgericht hat sich indes am 24. September 2013 unaufgefordert
ausführlich zur Sache geäussert.

1.4. Mit Urteil vom 5. November 2013 (5A_663/2013) wies das Bundesgericht eine
Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 9. Juli 2013 ab, mit dem ihr die
Legitimation zur Rechtsverweigerungsbeschwerde als nahestehende Person von
A.________ aberkannt und auf eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht
eingetreten worden war. Das Bundesgericht erkannte in diesem Urteil die
verwaltungsgerichtliche Auffassung als bundesrechtskonform, die
Beschwerdeführerin sei nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs.
2 Ziff. 2 ZGB von A.________ zu betrachten.

1.5. Die Beschwerdeführerin hat am 11. November 2013 am Bundesgericht Einsicht
in die Akten 5D_171/2013 genommen. Sie hat bis zum heutigen Tag keine
Stellungnahme zum Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2013
eingereicht. Die Sache ist somit spruchreif.

2. 
Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist ausschliesslich die
Verweigerung einer Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren
betreffend fürsorgerische Unterbringung. Soweit die Beschwerdeführerin von
einem anderen Gegenstand ausgeht, ist darauf nicht einzutreten.

3. 
Die Beschwerdeführerin stellt nicht substanziiert infrage, dass das Verfahren
betreffend fürsorgerische Unterbringung als gegenstandslos abzuschreiben ist,
wenn die betroffene Person - wie hier - nach Einreichung der Beschwerde
entlassen wird (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500). Darauf ist nicht weiter
einzugehen.

4.

4.1. Das Verwaltungsgericht verweist auf die überaus aktenreiche Vorgeschichte
und insbesondere auf sein rechtskräftiges Urteil vom 25. Oktober 2012, mit dem
eine Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug vom 31.
Mai 2012, die heutige Beschwerdeführerin ihres Amtes als Beirätin von
A.________ zu entheben, abgewiesen worden war. Mit Blick auf diese Unterlagen
hält es dafür, die Beschwerdeführerin sei im Lichte dieser Umstände bereits am
24. Juni 2013 (Eingang der Beschwerde) nicht geeignet gewesen, die Interessen
von A.________ zu wahren. Da sie somit weder als nahestehende Person im Sinn
von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB noch als Vertrauensperson gemäss Art. 432 ZGB
infrage komme, habe ihr bereits aus damaliger Sicht (24. Juni 2013) die
Aktivlegitimation zur Einreichung einer Beschwerde gegen die fürsorgerische
Unterbringung gefehlt. Da das Beschwerdeverfahren betreffend fürsorgerische
Unterbringung als gegenstandslos abzuschreiben sei, stehe der
Beschwerdeführerin im Lichte von § 28 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976 (VRG) kein Anspruch auf
Parteientschädigung zu.

4.2. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist in Auseinandersetzung mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein
sollen. (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

4.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
betreffend Verweigerung der Parteientschädigung nicht den beschriebenen
Begründungsanforderungen (E. 3.2) entsprechend auseinander. Insbesondere wird
nicht erörtert, inwiefern die grundsätzliche Anwendung von § 28 Abs. 2 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz] vom 1. April 1976 (162.1; VRG) und seine
Auslegung im konkreten Fall (Verweigerung einer Parteientschädigung bei
Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens und Berücksichtigung der
fehlenden Beschwerdelegitimation) die verfassungsmässigen Rechte der
Beschwerdeführerin verletzen sollen.

5. 
Auf die ungenügend begründete und damit offensichtlich unzulässige
Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung ohne mündliche
Verhandlung und unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1
BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Fürsorgerechtliche Kammer, D.________, und E.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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