Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.170/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_170/2013

Urteil vom 19. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ GmbH,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kosten (Abschreibung eines Massnahmeverfahrens betreffend
Persönlichkeitsverletzung zufolge Rückzugs),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. September 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Kostenbeschwerde der
Beschwerdeführer gegen die ihnen (in einererstinstanzlichen
Abschreibungsverfügung zufolge Rückzugs ihres Massnahmegesuchs) auferlegte
Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführer als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf
mehreren selbstständigen Begründungen beruht, anhand jeder dieser Begründungen
nach den erwähnten Anforderungen eine Verfassungsverletzung darzulegen ist (BGE
133 IV 119 E. 6),
dass das Obergericht im Beschluss vom 3. September 2013 in seiner
Hauptbegründung erwog, in ihrer Kostenbeschwerde an das Obergericht legten die
Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern die erste Instanz das Recht
unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt
haben könnte, der blosse Hinweis auf Entscheide im Kanton Zug genüge nicht, auf
die Beschwerde sei daher nicht einzutreten,
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung zusätzlich erwog, bei
materieller Prüfung wäre die Beschwerde abzuweisen, aus einem Entscheid des
Zuger Einzelrichters könnten die Beschwerdeführer (in Anbetracht der
Verschiedenheit der Parteien, der Rechtsbegehren und der Rechtsgrundlagen)
nichts für sich ableiten, eine Verletzung des Zürcher Rechts sei nicht
ersichtlich,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
Hauptbegründung des Obergerichts eingehen,
dass sie erst Recht nicht anhand dieser Begründung nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 3.
September 2013 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die Beschwerdevorbringen gegen die
Eventualbegründung zu prüfen sind,
dass im Übrigen auch diese Vorbringen den erwähnten Anforderungen nicht
genügen, zumal der vom Obergericht festgestellte Streitwert von Fr. 700.-- nur
für das obergerichtliche Verfahren gilt,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen
erhalten,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3. 
Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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