Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.165/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_165/2013

Urteil vom 23. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt, Amthaus 1, Postfach 157,
4502 Solothurn.

Gegenstand
Kostenerlass (Eheschutz),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
(Zivilkammer) vom 26. Juli 2013

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Juli 2013 des
Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um Erlass der ihm (in einem
Eheschutzverfahren) auferlegten Gerichtskosten von 6'200 Franken abgewiesen
hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale
Entscheide richten kann (Art. 113 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 26. Juli 2013 erwog, auf die neuen
Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers sei nicht einzutreten,
Gerichtskosten könnten nach Art. 112 Abs. 1 ZPO nur bei dauernder
Mittellosigkeit erlassen werden, die erste Instanz habe das Erlassgesuch
bereits deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Beschwerdeführer die Unfähigkeit
zur Bezahlung der Gerichtskosten in den nächsten zehn Jahren und damit die
dauernde Mittellosigkeit in keiner Weise aufgezeigt habe, im Übrigen stehe dem
Beschwerdeführer (selbst nach dem - von diesem geforderten - Abzug von 4'000
Franken vom vorinstanzlich festgestellten Gesamtverdienst von 11'495 Franken)
immer noch ein monatliches Einkommen von über 7'000 Franken zur Verfügung,
ausserdem besitze der Beschwerdeführer eine von ihm selbst auf knapp 700'000
Franken geschätzte Liegenschaft, der Beschwerdeführer prozessiere mutwillig und
querulatorisch, zumal das Kostenerlassverfahren auf die Rüge der willkürlichen
Ermessensausübung beschränkt sei, wovon vorliegend keine Rede sein könne, die
Kosten des Beschwerdeverfahrens (300 Franken) seien dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil
des Obergerichts vom 26. Juli 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m.
Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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