Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.163/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_163/2013

Urteil vom 19. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fristerstreckung, Verfahrenssistierung (Kollokation),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2013 des Obergerichts
des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das sowohl ein Fristerstreckungs- wie auch ein
Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin (in einem Berufungsverfahren
betreffend Kollokation) abgewiesen hat,
in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin verlange zwar eine
Fristerstreckung für die Bezahlung der Prozesskaution bis zum Verkauf einer
Liegenschaft, indessen nenne sie erneut keinen konkreten Termin, ebenso wenig
seien nähere Angaben zum behaupteten Liegenschaftsverkauf ersichtlich, mit
Bezug auf die Verfahrenssistierung sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern sich
die (mit dem andern von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren
verfolgten) Ziele, nämlich die Erreichung einer Kollokation der Forderung (en)
in der ersten Klasse auf das vorliegende Verfahren auswirken könnten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch die Verfügung des Obergerichts vom 8. August
2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung des Verfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7
BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117
i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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