Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.159/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_159/2013

Urteil vom 5. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

E.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid vom 14. Mai 2013 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerden gegen den Entscheid vom 14. Mai 2013 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf Beschwerden der Beschwerdeführerinnen
gegen die (durch den Bezirksgerichtsvizepräsidenten F.________ erfolgte)
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 133.85 (nebst Zins) an die
Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
in die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung und
unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerinnen als solche entgegengenommen
worden sind,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 14. Mai 2013 erwog, die
Beschwerdeführerinnen setzten sich mit dem erstinstanzlichen Urteil in keiner
Weise auseinander, auf die den Begründungsanforderungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO)
nicht genügenden Beschwerden sei nicht einzutreten, soweit die
Beschwerdeführerinnen einen offensichtlichen Schreibfehler im erstinstanzlichen
Urteil beanstandeten, stehe dafür ausschliesslich das Berichtigungsbegehren
nach Art. 334 Abs. 1 ZPO an das örtlich und sachlich zuständige Bezirksgericht
Waldenburg und nicht die Beschwerde an das Kantonsgericht offen, im Übrigen
wären die Beschwerden ohnehin abzuweisen, weil die Betreibungsforderung
(Versicherungsprämie) auf einer rechtskräftigen und vollstreckbaren
Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin und damit auf einem definitiven
Rechtsöffnungstitel beruhe und die Beschwerdeführerinnen keine zulässigen
Einwendungen nach Art. 81 SchKG erhöben,
dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 14. Mai
2013 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerinnen ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessieren (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltenden
und ausserdem missbräuchlichen - Verfassungsbeschwerden in Anwendung von Art.
117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos werden,
dass den Beschwerdeführerinnen die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht
der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig
werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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