Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.158/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_158/2013

Urteil vom 24. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Eheschutzverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,
vom 27. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. 
X.________ (geb. 1974) und A.________ (geb. 1985) sind die verheirateten Eltern
von B.________ (geb. 2007). Am 16. August 2010 hatte die Ehefrau ein
Eheschutzgesuch gestellt. Seither streiten sich die Eheleute in erster Linie um
ihren Sohn. Das Eheschutzgericht hörte Zeugen an, holte Gutachten ein und
ordnete eine Erziehungsbeistandschaft an. Während des laufenden
Eheschutzprozesses kam es ausserdem zu einem Verfahren betreffend den Erlass
vorsorglicher Massnahmen, in welchem es ebenfalls um das Kind ging. Nachdem
sich die Eltern die Obhut zunächst geteilt hatten, übertrug das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau diese mit Entscheid vom 9. August 2012 der Mutter. Auf
Berufung des Vaters hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 17.
Oktober 2012 diesen Massnahmeentscheid. Nach einer Fortsetzungsverhandlung, die
am 25. Oktober 2012 stattfand, erging am 10. Dezember 2012 der erstinstanzliche
Eheschutzentscheid. Das Regionalgericht stellte B.________ unter die Obhut der
Mutter, behielt die Erziehungsbeistandschaft bei und regelte das Besuchs- und
Ferienrecht des Vaters. Unterhaltsbeiträge wurden keine zugesprochen. Beiden
Parteien gewährte das Regionalgericht die unentgeltliche Rechtspflege.

B. 
Am 4. März 2013 legte X.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Bern
ein. In der Sache beantragte er, seinen Sohn für die Dauer der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts unter seine Obhut zu stellen, die
Erziehungsbeistandschaft weiterzuführen und der Mutter ein angemessenes
Besuchs- und Ferienrecht zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er das
Begehren, das Kind gerichtlich anzuhören. Weiter ersuchte er für das
Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Zusammen mit ihrer
Berufungsantwort vom 22. März 2013 stellte auch A.________ ein entsprechendes
Gesuch. Mit Entscheid vom 27. Juni 2013 wies der Instruktionsrichter
X.________s Armenrechtsgesuch ab (Ziffer 1 des Urteilsspruchs). Dasjenige der
Ehefrau hiess er gut (Ziffer 2).

C. 
Mit einem als "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" betitelten Schriftsatz vom 29.
Juli 2013 (Datum der Postaufgabe) wendet sich X.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er beantragt, Ziffer 1 des obergerichtlichen Entscheids
aufzuheben und ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei das Armenrechtsgesuch "hinsichtlich
der materiellen Voraussetzung (Erfolgsaussicht) " im Verfahren vor dem
Obergericht "zu bewilligen und zur Prüfung der formellen Voraussetzung an das
Obergericht zurückzuweisen". Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer auch für
das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das
Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen, wohl aber die kantonalen Akten
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Entscheid des Obergerichts, mit dem
dieses sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
abweist. Nach der Rechtsprechung ist dieser Entscheid ein Zwischenentscheid,
der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und der daher
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig anfechtbar ist (Urteile 5A_10/2007
vom 23. März 2007 E. 2.3 und 5A_262/2008 vom 8. September 2008 E. 1.1; vgl.
auch BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg
demjenigen der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Dort geht es um
die Zuteilung der Obhut, also um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht
vermögensrechtlicher Natur. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen
scheint, ist die Beschwerde in Zivilsachen in der Hauptsache zulässig. Daher
kann sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden. Die
Eingabe ist somit als ordentliche Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Art. 113
BGG). Dass das Obergericht mit Bezug auf die angefochtene Verfügung nicht als
Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden hat, steht der
Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426
f.). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.

2. 
Auch die Beschwerdegründe können im Beschwerdeverfahren gegen
Zwischenentscheide nicht weiter gehen als im Hauptverfahren. Sind die
Beschwerdegründe im Hauptverfahren - wie hier im Eheschutzprozess (BGE 133 III
393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.) - auf die Geltendmachung verfassungsmässiger
Rechte beschränkt, so sind sie es daher auch im vorliegenden Verfahren (Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und auf
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte in der Beschwerde präzise vorbringen und begründen.
Im Schriftsatz ist im Einzelnen substanziiert darzulegen, worin die Verletzung
besteht (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht beurteilt nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Sind die Anforderungen des Rügeprinzips erfüllt, so
prüft das Bundesgericht frei, ob die angerufenen verfassungsmässigen Rechte
verletzt sind (vgl. BGE 130 I 26 E. 2.1 S. 31 mit Hinweisen). Dabei ist es
allerdings an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen kann das
Bundesgericht nur abweichen, wenn sie unter Verletzung eines
verfassungsmässigen Rechts zustande kamen (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was
wiederum präzise geltend zu machen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E.
3.2 S. 445).

3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, weil die aussergerichtliche Erledigung des
Rechtsstreits von der Sache her ausgeschlossen sei, dürfe ihm die
unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nicht wegen der angeblichen
Aussichtslosigkeit seiner Begehren verweigert werden. Er bezieht sich damit auf
die Rechtsprechung, wonach das Armenrechtsgesuch der beklagten Partei nicht
wegen Aussichtslosigkeit der Verteidigung abgelehnt werden kann, wenn ein
Rechtsstreit weder aussergerichtlich noch durch Anerkennung oder Vergleich vor
Gericht erledigt werden kann, wie dies in Ehe- und Statussachen der Fall ist
(Urteile 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.2.2; 5A_814/2009 vom 31. März 2010
E. 3.4.1.5; 5P.182/1996 vom 14. Juni 1996 E. 2c). Indessen hat das
Bundesgericht ausdrücklich offengelassen, ob diese Rechtsprechung auch für
Rechtsmittelverfahren gilt, in denen die um das Armenrecht ersuchende Partei
als Rechtsmittelklägerin auftritt (Urteil 5A_265/2012 a.a.O.). Ein derartiger
Fall liegt hier vor.

 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er zwecks Regelung des
Getrenntlebens (inklusive der Obhutszuteilung) "den Rechtsweg beschreiten"
müsse bzw. eine aussergerichtliche Regelung "nicht möglich" sei. Er übersieht
dabei, dass das Regionalgericht sein Getrenntleben einschliesslich der
Kinderbelange mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 bereits geregelt hat. Bei der
Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung kommt es ausschliesslich
darauf an, ob das Rechtsmittel prozessual unzulässig oder aussichtslos ist
(Urteil 5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen), und
nicht darauf, dass die um das Armenrecht ersuchende Partei überhaupt erst "ein
Verfahren anstrengen muss" (s. Stefan Meichssner, Aktuelle Praxis der
unentgeltlichen Rechtspflege, in: Jusletter, 7. Dezember 2009, Rz. 37). Mithin
ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das mit den
gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteil 4A_226/2011 vom 31.
Mai 2011 E. 3.2). Dass er aus irgend einem Grund gezwungen gewesen wäre, gegen
den Eheschutzentscheid vom 10. Dezember 2012 Berufung einzulegen, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend. Auch war es ihm unbenommen, sein Rechtsmittel
zurückzuziehen und den Rechtsstreit auf diese Weise aus eigener Initiative zur
Erledigung zu bringen. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.

4. 
Weiter wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Erkenntnis,
seine Berufung müsse "als zum Vornherein aussichtslos" erachtet werden. Darin
liege eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos im Sinne der
zitierten Norm sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten
bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung
der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133
III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei
der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder
gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und
wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307; s. auch
E. 2).

4.2. Das Obergericht verweist auf seine Praxis, wonach es auch in
Eheschutzverfahren nicht "ohne Not" von den Erkenntnissen des Vorderrichters
abweiche, weil dieser die konkreten örtlichen und persönlichen Verhältnisse
besser kenne. Dieser "Ohne-Not-Praxis" zufolge rechtfertige sich ein Eingreifen
in oberer Instanz nur dann, wenn sich die vom erstinstanzlichen Richter
getroffene Lösung als offensichtlich unsachlich oder unangemessen erweise,
namentlich wenn massgebliche Umstände überhaupt nicht berücksichtigt worden
seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass mit dem
Entscheid vom 17. Oktober 2012 (s. Sachverhalt Bst. A) in derselben
Streitigkeit bereits ein oberinstanzlicher Entscheid vorliege, hätte eine
vermögende Person gegen Entscheid des Regionalgerichts vom 10. Dezember 2012
nicht erneut Berufung eingelegt, so der Befund des Obergerichts. Der Entscheid
vom 10. Dezember 2012 entspreche dem erwähnten Massnahmeentscheid, der knapp
zwei Monate zuvor ergangen sei. Dass sich die Verhältnisse seither zum Nachteil
des Kindeswohls massgeblich verändert hätten, sei "offensichtlich nicht der
Fall". Der Beschwerdeführer erwähne keine neuen Elemente als die bereits
Bekannten. Neu habe er einzig die Befragung des erst sechsjährigen Kindes sowie
ein neues Gutachten verlangt.

4.3. Ob die bernische "Ohne-Not-Praxis" als solche vor Bundesrecht standhält,
namentlich ob sie mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung vereinbar ist,
kann dahingestellt bleiben, denn dies zieht der Beschwerdeführer nicht in
Zweifel (Art. 106 Abs. 2 BGG; s. E. 2). Ebenso wenig macht er geltend, dass der
inhaltliche Vergleich des erstinstanzlichen Entscheids mit dem zeitnahen
früheren Urteil der Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht (E. 4.1) kein
Kriterium sein dürfe, um im Hinblick auf die Prüfung seines Armenrechtsgesuchs
die Erfolgsaussichten seiner Berufung gegen jenen Entscheid zu beurteilen. Der
Beschwerdeführer argumentiert vielmehr auf der tatsächlichen Ebene: Er wirft
dem Obergericht vor, indem es auf seinen Entscheid vom Oktober 2012 abstelle,
beurteile es seine Berufung "aus dem Blickwinkel einer bereits durchgeführten
Beweiswürdigung", was einer "unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung"
gleichkomme. In den Augen des Beschwerdeführers hätte das Obergericht die
Prozessaussichten "unter Einbezug einer summarischen Beweisabnahme" abschätzen
und hierbei insbesondere berücksichtigen müssen, dass er im Berufungsverfahren
die Befragung seines Sohnes, ein neuerliches Gutachten und einen Bericht des
Beistandes verlangt habe. Wie diese Vorbringen zeigen, will der
Beschwerdeführer letztlich die vom Obergericht als ausschlaggebend erachtete
Feststellung angreifen, wonach sich die Verhältnisse seit dem obergerichtlichen
Entscheid vom 17. Oktober 2012 nicht massgeblich zum Nachteil des Kindeswohls
verändert haben (E. 4.2). Um damit vor Bundesgericht Erfolg zu haben, müsste er
dartun, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig, das heisst
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2. S. 252 mit Hinweisen) ist (E. 2). Das
gelingt dem Beschwerdeführer aber nicht, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt.

4.4. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit Hinweisen auf die erwähnten
Beweisanträge, die er vor Obergericht gestellt hat. Allein damit vermag er die
besagte Feststellung, anhand derer die Vorinstanz seine Prozessaussichten
beurteilt hat (E. 4.2), aber nicht zu erschüttern. Inwiefern diese
Beweisanträge geeignet wären, eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse
zum Nachteil des Kindeswohls darzutun, und damit auch seine Berufung als nicht
aussichtslos erschiene, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. War das
vorhandene Gutachten bei der Beurteilung der Prozessaussichten über zwei Jahre
alt, so folgt allein daraus keineswegs zwingend, dass die Expertise überholt
wäre und "ein aktuelles Gutachten bzw. eine Ergänzung eingeholt werden" müsste,
um einen sachgerechten Entscheid fällen zu können. Ebenso wenig reicht es aus,
einfach zu behaupten, gestützt auf die EMRK und die UN-Kinderrechtskonvention
sei eine Befragung des Kindes mittlerweile "unumgänglich" und "mehr als
angezeigt, um der aktuellen Situation gerecht zu werden". Und schliesslich
genügt es auch nicht, der erstinstanzlichen Behörde vorzuhalten, sie habe es
"verpasst", beim Beistand einen Bericht einzuholen. Das Gesagte gilt sinngemäss
für den weiteren Vorwurf, das Obergericht übersehe, dass die Aussagen der
Parteien vom 25. Oktober 2012 (s. Sachverhalt Bst. A) im obergerichtlichen
Massnahmeentscheid vom 17. Oktober 2012 "logischerweise" nicht miteinbezogen
werden konnten. Inwiefern diese Aussagen für die Beurteilung der Verhältnisse
im Zeitpunkt der Einreichung des Armenrechtsgesuchs von Bedeutung gewesen
wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

4.5. Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse, die im Hinblick auf die Obhutszuteilung von Bedeutung sind, bis
zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht verändert haben. Die vorinstanzliche
Erkenntnis, dass er in seiner Berufung keine neuen Elemente erwähne, vermag der
Beschwerdeführer nicht umzustossen. Gelangt das Obergericht aber willkürfrei
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe dem erstinstanzlichen Urteil mit Bezug
auf den Obhutsstreit nichts Wesentliches entgegenzusetzen, so kann dem
Beschwerdeführer auch das Argument nicht weiterhelfen, dass an die
Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit tiefere Anforderungen
zu stellen seien, weil der Streit um die Obhutszuteilung "in einer schweren Art
und Weise" in seine Rechtsstellung eingreife.

5. 
Neben der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV wirft der Beschwerdeführer dem
Obergericht auch eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vor. Indem
es "pauschal ohne Einbezug der allenfalls möglichen veränderten Lage" die
Aussichtslosigkeit annehme, verweigere es ihm faktisch den Rechtsweg, da er
nicht in der Lage sei, den verlangten Vorschuss zu leisten. Damit wiederholt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Argument, mit dem er schon seine These
der fehlenden Aussichtslosigkeit seiner Berufung untermauert (E. 4.3 und 4.4).
Fehlt es aber an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, so besteht auch im Lichte der Rechtsweggarantie kein
weitergehender Anspruch darauf, das Verfahren trotzdem unentgeltlich
durchführen zu können (Urteil 5A_531/2007 vom 9. November 2007 E. 5.2). Die
Rüge ist deshalb unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer im angefochtenen
Entscheid schliesslich gar eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV)
ausgemacht haben will, verkennt er, dass das Obergericht einen Entscheid
gefällt und auch den Grund genannt hat, warum es ihm das Armenrecht für das
Berufungsverfahren nicht gewährt (zum Begriff der Rechtsverweigerung vgl.
Urteil 5A_598/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweisen).

6. 
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er wird
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Obergericht des Kantons Bern ist
keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Wie die vorstehenden
Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt
es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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