Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.155/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_155/2013

Urteil vom 22. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
5. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Entschädigung eines unentgeltlichen Anwalts (Eheschutz),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 17. Juni 2013.

Sachverhalt:

A.

 Rechtsanwalt X.________ wurde mit Verfügung des Gerichtspräsidenten des
Bezirksgerichts Baden vom 7. November 2012 als unentgeltlicher Rechtsvertreter
von Q.________ in einem Eheschutzverfahren eingesetzt.

B.

 Am 13. Dezember 2012 reichte Rechtsanwalt X.________ eine Kostennote über den
Betrag von Fr. 6'007.50 (inkl. Auslagen von Fr. 462.50 und Mehrwertsteuer) ein.
Mit Verfügung vom 17. April 2013 sprach ihm der Bezirksgerichtspräsident für
seine Tätigkeit im Eheschutzverfahren Fr. 3'739.50 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu.

C.

 Am 6. Mai 2013 erhob Rechtsanwalt X.________ gegen die erstinstanzliche
Kostenfestsetzung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er
beantragte, ihm sei der Betrag gemäss Kostennote von Fr. 6'007.50 nebst 5 %
Zins seit dem 8. Januar 2013 auszuzahlen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.

 Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Juni 2013 teilweise
gut. Es sprach Rechtsanwalt X.________ einen Betrag von total Fr. 4'279.50 zu.
Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auferlegte es zu drei Vierteln
Rechtsanwalt X.________; Parteientschädigungen sprach es keine zu.

D.

 Rechtsanwalt X.________ (Beschwerdeführer) gelangt hiergegen mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde und eventualiter Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Gerichtskasse Baden, eventualiter die
Kasse des Obergerichts, sei anzuweisen, ihm Fr. 6'007.50 nebst 5 % Zins seit
dem 8. Januar 2013 auszuzahlen. Es sei festzustellen, dass zweitinstanzlich
keine Verfahrenskosten zu verlegen seien; eventualiter seien diese vom Staat
Aargau zu tragen. Weiter sei ihm für das obergerichtliche Verfahren eine
angemessene Entschädigung zuzusprechen.

 Das Bundesgericht hat die Akten, in der Sache selbst aber keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 75
Abs. 1, Art. 90 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde i.V.m. Art. 114
resp. Art. 117 BGG) betreffend Festsetzung der Entschädigung des
unentgeltlichen Anwalts in einem Eheschutzverfahren, mithin ein unmittelbar mit
Zivilrecht zusammenhängender öffentlich-rechtlicher Entscheid im Sinne von Art.
72 Abs. 2 lit. b BGG (Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.3). Vor der
letzten kantonalen Instanz war einzig das Honorar strittig; der massgebende
Streitwert richtet sich folglich nach diesem Betrag (vgl. Urteile 5A_480/2013
vom 22. August 2013 E. 1; 5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1.2). Angesichts
der verlangten Entschädigung von rund Fr. 6'000.-- ist der für die Beschwerde
in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, rügt der Beschwerdeführer Willkür
resp. willkürliche Rechtsanwendung, mithin Verfassungsverletzungen.
Verfassungsrechtliche Fragen können im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) beurteilt werden, so dass sich -
entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - die Annahme einer Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) nicht rechtfertigt (
BGE 134 I 184 E. 1.3.3 S. 188).

 Zulässig ist somit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG)
und als solche ist die Eingabe des Beschwerdeführers entgegenzunehmen. Die
übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Es gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Das Bundesgericht
prüft nur in der Beschwerde selbst klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Vorbringen und
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134
II 244 E. 2.2 S. 246).

1.3. Bei der Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
verfügen die kantonalen Instanzen über ein weites Ermessen. Das Bundesgericht
greift nur ein, wenn die Vorinstanz dieses willkürlich ausgeübt hat ( BGE 122 I
1 E. 3a S. 2; 118 Ia 133 E. 2b S. 134; zuletzt Urteil 5A_480/2013 vom 22.
August 2013 E. 2.2).

 Ein angefochtener Entscheid ist erst dann aufzuheben, wenn der dem amtlichen
Anwalt zugesprochene gesamthafte Betrag auch im Ergebnis willkürlich erscheint
(BGE 109 Ia 107 E. 3d S. 112; zuletzt in Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E.
2.2).

2.

 Die kantonalen Instanzen setzten die strittige Entschädigung gestützt auf
kantonales Recht fest ( §§ 3 bis 10 des Dekrets über die Entschädigung der
Anwälte [Anwaltstarif; AnwT], in der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen
Version; SAR 291.150).

2.1. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung in nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheiten des ordentlichen Verfahrens nach dem
mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und der
Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--. In Summarsachen,
worunter auch Eheschutzsachen fallen, beträgt die Grundentschädigung 25-100 %
dieser Ansätze (§ 3 Abs. 2 AnwT). Durch die Grundentschädigung sind
Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und
Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer
behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche
Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30
%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT).

2.2. Das Obergericht erwog, vorliegend sei von einem durchschnittlichen
Eheschutzverfahren auszugehen. Die Grundentschädigung in einem solchen
durchschnittlichen Verfahren betrage gemäss der in AGVE 2002 S. 78 dargelegten
obergerichtlichen Praxis Fr. 2'500.--. Ausserdem seien dem Beschwerdeführer für
zusätzliche Eingaben gemäss § 6 Abs. 3 AnwT Zuschläge von insgesamt 40 % der
Grundentschädigung zu gewähren. Daraus ergab sich eine Entschädigung von total
Fr. 4'279.50 (Grundhonorar Fr. 2'500.--, Zuschlag 40 % Fr. 1'000.--, Auslagen
Fr. 462.50, Mehrwertsteuer Fr. 317.--).

3.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, das Grundhonorar willkürlich
auf Fr. 2'500.-- festgesetzt zu haben.

3.1. Für willkürlich hält er insbesondere, dass der gesetzlich vorgegebene
Rahmen für die Gerichtsgebühren prozentual stärker ausgeschöpft worden sei, als
der Rahmen für die Honorarentschädigung.

 Wie dem Beschwerdeführer bereits in Urteil 5D_67/2010 vom 6. September 2010
(E. 3.4) mitgeteilt wurde, ist die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Hinblick
auf die Bestimmung des Anwaltshonorars für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Da überdies der Beschwerdeführer diese Rüge in seiner kantonalen
Beschwerde vom 6. Mai 2013 nicht vorgebracht hat, ist diesbezüglich mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 114 BGG)
ohnehin nicht einzutreten.

3.2. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, das vorliegend zu beurteilende
Eheschutzverfahren, welches über ein Jahr gedauert habe, sei von der Vorinstanz
willkürlich als "durchschnittliches" Verfahren beurteilt worden. Seiner Ansicht
nach dauert ein durchschnittliches Eheschutzverfahren vier, längstens fünf
Monate.

 Die Rüge geht insofern an der Sache vorbei, als von der blossen Dauer eines
Verfahrens weder auf die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstands noch auf den
konkret anfallenden Aufwand geschlossen werden kann. Dass das vorliegende
Eheschutzverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
überdurchschnittliche Schwierigkeiten aufgewiesen hätte, bringt er nicht vor.
Damit ist keine Willkür ersichtlich, wenn die Vorinstanz das Verfahren als
durchschnittlich qualifizierte.

3.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer als willkürlich, dass die Vorinstanz zwar
von einem durchschnittlichen Verfahren ausgegangen sei, ihm dann aber gerade
nicht eine durchschnittliche Grundentschädigung zugesprochen habe. Unter
"durchschnittlicher Grundentschädigung" versteht er dabei den Mittelwert des
gemäss § 3 Abs. 2 AnwT für die Grundentschädigung vorgegebenen Rahmens (vgl. E.
2.1). Er führt aus, der Mittelwert betrage Fr. 4'584.--. Somit habe die
Grundentschädigung für ein durchschnittliches Verfahren Fr. 4'584.-- und nicht
Fr. 2'500.-- zu betragen.

 Der Beschwerdeführer setzt damit einfach seine eigene Interpretation, was eine
durchschnittliche Grundentschädigung sei, der Auslegung (und damit der
gefestigten Praxis) der Vorinstanz entgegen. Der Beschwerdeführer begründet
indes mit keinem Wort, weshalb der Anwaltstarif dahin gehend ausgelegt werden
sollte, dass in einem durchschnittlichen Verfahren der Mittelwert des
gesetzlich vorgesehenen Rahmens als Grundentschädigung zugesprochen werden
müsste. Dem Anwaltstarif selbst lässt sich jedenfalls kein solcher Hinweis
entnehmen. Damit ist keine willkürliche Ermessensausübung (E. 1.3) ersichtlich,
bloss weil die Vorinstanz die Grundentschädigung auf einen tieferen Betrag als
den Mittelwert festgesetzt hat.

 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer selbst in
der Kostennote vom 13. Dezember 2012 ein Grundhonorar von Fr. 3'000.-- geltend
gemacht hatte und nicht Fr. 4'584.--. Zu diesem Widerspruch äussert sich die
Beschwerdeschrift nicht.

3.4. Im Zusammenhang mit dem Grundhonorar kritisiert der Beschwerdeführer
sodann, es sei missbräuchlich, auf eine Praxis aus dem Jahre 2002 abzustützen.
Damit werde die Teuerung nicht berücksichtigt. Auch sei mit dem Inkrafttreten
der ZPO per 1. Januar 2011 das Verfahren erheblich aufwendiger geworden als
davor, so dauerten heute beispielsweise Eheschutzverhandlungen einen halben Tag
anstatt wie früher maximal zwei Stunden. Eine Entschädigung, welche auf
Überlegungen aus dem Jahr 2002 basiere, könne daher per se nicht gerecht sein.

 Die Ausführungen des Beschwerdeführers bleiben unsubstanziiert (E. 1.2). So
zeigt er namentlich nicht auf, weshalb das Verfahren unter der ZPO aufwendiger
sein soll. Mit der blossen Behauptung, die Verhandlungen würden länger dauern
und dem Hinweis auf den allgemeinen Anstieg des Kostenniveaus ist keine Willkür
darzutun.

3.5. Die weiteren Ausführungen bezüglich des strittigen Honorars sind
appellatorischer Natur (behauptetes Missverhältnis zwischen dem Anstieg von
Richterlöhnen gegenüber den Anwaltsentschädigungen; Respektlosigkeit gegenüber
Anwälten, die Mandate mit unentgeltlicher Prozessführung annehmen müssten).
Diesbezüglich sind die Rügeanforderungen nicht erfüllt (E. 1.2).

4.

 Der Bes chwerdeführer beanstandet sodann die von der Vorinstanz getroffene
Kosten- und Entschädigungsregelung.

4.1. In erster Linie kritisiert er, dass die Vorinstanz ihm drei Viertel (Fr.
675.--) der Gerichtskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens auferlegte.
Infolge der Verurteilung zu den Kosten stehe er trotz teilweiser Gutheissung
seiner Beschwerde (und der damit verbundenen Erhöhung seiner Entschädigung)
unter dem Strich schlechter da als zuvor. Es ergebe sich faktisch eine
"Minderentschädigung" von Fr. 134.50 resp. nach Aufrechnung seiner Aufwendungen
für das Beschwerdeverfahren ein Minus von über Fr. 1'000.--. Wenn die
Vorinstanz auf Beschwerde hin die Honorarentschädigung erhöhe, im Gegenzug aber
Verfahrenskosten auferlege, verunmögliche sie faktisch eine Beschwerdeführung
gegen ungenügend hohe Entschädigungen, was sich als willkürlich erweise. Dies
sei umso stossender, als der entschädigungspflichtige Staat quasi in eigener
Sache über die Höhe der Entschädigung des eingesetzten Rechtsvertreters
entscheide.

 Die Rüge geht an der Sache vorbei. Wie der Beschwerdeführer zwar richtig
festhält, hiess die Vorinstanz seine Beschwerde teilweise gut. Im Übrigen wies
diese die Beschwerde aber willkürfrei (vgl. E. 3) ab. Hat der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren mehr verlangt, als ihm zugesprochen werden konnte, so
ist es nicht willkürlich, wenn ihm die Vorinstanz im Umfang seines Unterliegens
Kosten auferlegt hat. Dabei spielt es entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers auch keine Rolle, dass ihm der Staat und nicht eine private
Gegenpartei gegenüberstand. Gerichtskosten fallen unabhängig davon an, welche
Parteien beteiligt sind.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es erweise sich als krass willkürlich,
wenn in Verfahren betreffend Fixierung der Entschädigung Verfahrenskosten
erhoben werden könnten. Er ist der Ansicht, es dürften keine Verfahrenskosten
erhoben werden, wie dies Art. 119 Abs. 6 ZPO für das eigentliche
Gesuchsverfahren vorgebe. Er sieht hierin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung, wobei diesbezüglich auf vorstehende Erwägung 1.1 verwiesen werden
kann.

 Diese Einwendung ist unbehelflich. Art. 119 Abs. 6 ZPO sieht einzig für das
Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege Kostenlosigkeit vor,
hingegen gerade nicht für Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III 470 E. 6.5.5 S.
474 f.). Selbst wenn die Bestimmung auf Verfahren betreffend Entschädigung des
unentgeltlichen Anwalts Anwendung finden würde, wäre damit keine Willkür
darzutun in Bezug auf eine Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren.

4.3. Im Zusammenhang mit den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ruft der
Beschwerdeführer Art. 9 BV sodann an, weil ihm die Vorinstanz trotz seines
teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen habe. Es könne
nicht sein, dass ein Anwalt allein deshalb zusätzlichen Aufwand habe, weil die
Erstinstanz die Höhe seiner Entschädigung zu tief fixiert habe. Er verlangt vom
Bundesgericht, ihm sei für das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene
Entschädigung zuzusprechen (Rechtsbegehren Ziff. 3).

 Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht (betragsmässig) nur teilweise
obsiegt. Er führt vor Bundesgericht nicht aus, wie sich dieses teilweise
Obsiegen im Ergebnis auf eine allfällige Parteientschädigung auswirken müsste;
eine Bezifferung seines Begehrens fehlt. Anträge betreffend Geldforderungen
sind indes gemäss konstanter Rechtsprechung zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2
S. 236 f.). Diese Erfordernis gilt auch für die selbständige Anfechtung von
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Urteil 5A_34/2009
vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513). Unter bestimmten
Voraussetzungen könnte die Angabe des Betrages, der mindestens verlangt wird
(Urteil 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2), oder die Bezeichnung der
Grundlage, auf welcher die Entschädigung zu berechnen sei, genügen (Urteil
4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ. in BGE 139 III 24). Der
Beschwerdeführer führt nichts in der Art aus.

 Auf die Beschwerde bezüglich Parteientschädigung kann somit mangels formell
rechtsgenüglichen Rechtsbegehrens nicht eingetreten werden.

5.

 Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer dagegen, dass die Vorinstanz auf
sein Begehren, ihm sei ein Verzugszins von 5 % seit dem 8. Januar 2013 zu
bezahlen, nicht eintrat.

5.1. Die Vorinstanz führte hierzu aus, der Antrag betreffend Zins sei erst in
der Beschwerde gestellt worden; das Begehren sei damit im Sinne von Art. 326
Abs. 1 ZPO neu und unzulässig, weshalb hierauf nicht einzutreten sei.

5.2. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich Willkür, die Beschwerdeschrift
erschöpft sich aber in appellatorischen Ausführungen (sinngemäss: es bestehe
trotz Regelungsbedarf keine gesetzliche Regelung, wann die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands zu bezahlen resp. innert welcher Frist diese zu
überprüfen sei; er habe in der Kostennote eine Überweisung innert 3 Wochen,
d.h. bis zum 8. Januar 2013, erbeten; die Festsetzung habe ab Einreichung
seiner Kostennote Monate gedauert; Rechtsanwälte müssten alle Leistungen
vorfinanzieren; es entspreche nicht Art. 9 BV, wenn Entschädigungsbegehren
monatelang in der Schublade liegen gelassen würden). Mit der Begründung der
Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht auseinander, weshalb zum
vornherein auf die Rüge nicht einzutreten ist (E. 2.1).

6.

 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

 Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen. Sie
wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Baden,
Gerichtspräsidium, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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