Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.151/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_151/2013

Urteil vom 19. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung der Betreibung (Art. 85a Abs. 2 SchKG),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat und auf deren Beschwerde u.a. gegen
die erstinstanzliche Abweisung ihres Gesuchs um Einstellung zweier Betreibungen
(Streitwert Fr. 2'760.--) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin auch für eine Y.________ Beschwerde erheben sollte, weil der
angefochtene Beschluss ausschliesslich gegenüber der Beschwerdeführerin
ergangen ist (Art. 115 lit. b BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 6. Juni 2013 erwog, als juristischer
Person könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt werden, diese habe die Beschwerde erst nach der über sie erfolgten
Konkurseröffnung erhoben, mangels Prozessführungsbefugnis sei auf ihre
Beschwerde nicht einzutreten, die beiden Betreibungen seien mit der
Konkurseröffnung aufgehoben worden, weshalb hinsichtlich der Frage deren
Einstellung auch kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, im Übrigen wäre die
Verweigerung der Betreibungseinstellung (mangels aussichtsreicher
Verrechnungseinrede) auch gar nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 6. Juni 2013
verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten
ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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