Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.14/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_14/2013

Urteil vom 28. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verweigerung der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2012 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2012 des
Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
abgewiesen und die erstinstanzliche Verweigerung der Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung an den Beschwerdeführer bestätigt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Dezember 2012 erwog, es fehle an
einer unterzeichneten Schuldanerkennung der Beschwerdegegnerin und damit an
einem provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG, das
Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 14 Abs.
2bis OR auf der per E-Mail versandten Bestellung der Beschwerdegegnerin sei
weder behauptet noch belegt, der unterschriebene Lieferschein weise keinen
nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Bestellung auf, ebenso wenig nehme die
Rechnung Bezug auf die Bestellung, schliesslich könnten die vor Obergericht neu
eingereichten Dokumente (Rechnungskopie, Zollpapiere) wegen des Novenverbots
nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO), zu Recht habe die erste
Instanz die Rechtsöffnung mangels unterzeichneter Schuldanerkennung verweigert,
der Beschwerdeführer müsse seine Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg
einklagen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine
Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des
Obergerichts vom 10. Dezember 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann