Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.148/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_148/2013

Urteil vom 10. Januar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Kradolfer,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Grundeigentümerhaftpflicht,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 22. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. 
X.________ (Beschwerdeführer) ist Eigentümer des historischen Gebäudes an der
Z.________strasse 5 in A.________, das unmittelbar an einer knapp zehn Meter
hohen, praktisch senkrechten Felswand, dem "B.________"-Felsen, steht. Er
erneuerte das Gebäude, entfernte dabei grösstenteils eine als Rückwand dienende
Natursteinmauer und schloss das Gebäude auf seiner ganzen rückwärtigen Seite
direkt an die Felswand an. Zwei Meter dahinter verläuft die Grenze zum
Grundstück am C.________weg 2, Eigentum von Y.________ (Beschwerdegegner), das
nördlich auf einer Anhöhe, 12 bis 15 m über dem Niveau der Z.________strasse,
gleichsam auf einer Terrasse des "B.________"-Felsens gelegen ist. Das
Grundstück umfasst nebst Gebäuden einen Garten mit altem Baumbestand, einen vor
langer Zeit, vielleicht vor über hundert Jahren angelegten, aus eigener Quelle
gespiesenen Teich und einen Bambushain.

B. 
Zwischen den Nachbarn entstand ein Streit darüber, ob der Beschwerdeführer am
14. Februar 2005 einen Schaden an seiner Liegenschaft (aus der Felswand
tretendes bzw. über die Felswand rinnendes Sickerwasser) dadurch erlitten hat,
dass der Teich des Beschwerdegegners übergelaufen ist, und ob der
Beschwerdegegner für den allfälligen Wasserschaden haftet.

B.a. Mit Weisung vom 29. März 2006 klagte der Beschwerdeführer am 28. April
2006 gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung von Fr. 26'489.40 nebst Zins zu 5 %
seit 14. Februar 2005 unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Der Beschwerdegegner
schloss auf Abweisung. Das Bezirksgericht A.________ wies die Klage ab mit der
Begründung, die Parteien hätten in einem baurechtlichen Einspracheverfahren mit
Vereinbarung vom 24. Januar 2002 alle Streitfragen geregelt. Der
Beschwerdeführer habe sich dabei unter anderem verpflichtet, künftig keine
Ansprüche wegen Feuchtigkeitsproblemen in seiner Liegenschaft gegen den
Beschwerdegegner zu erheben (Urteil vom 3. November 2006).

B.b. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin wies das Obergericht des Kantons
Thurgau die Streitsache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem
Entscheid an das Bezirksgericht zurück (Urteil vom 20. Dezember 2007).

B.c. Das Bezirksgericht auferlegte dem Beschwerdeführer den Beweis dafür, dass
der Schaden zufolge Wassereinbruchs vom 14. Februar 2005 auf ein Fehlverhalten
des Beschwerdegegners zurückzuführen sei (Beweisbeschluss vom 10. Juni 2008),
und ordnete zu diesem Beweissatz ein hydrogeologisches Gutachten an
(Beweisbeschluss vom 3. August 2009). Weiter auferlegte das Bezirksgericht dem
Beschwerdeführer den Beweis für die Schadenspositionen und für die Schadenshöhe
(Beweisbeschluss vom 13. Oktober 2011). Nach Eingang der Beweismitteleingaben
des Beschwerdeführers vom 25. November 2011 und des Beschwerdegegners vom 30.
ds. verzichtete das Bezirksgericht einstweilen auf die Abnahme der weiter
beantragten Zeugen- und Parteibefragungen, Gutachten und Augenscheine
(Verfügung vom 18. Januar 2012). Die Parteien erstatteten ihre Beweiswürdigung
schriftlich am 16. Februar 2012 (Beschwerdeführer) und am 5. April 2012
(Beschwerdegegner) und äusserten sich zur Beweislage in weiteren Eingaben.

B.d. Das Bezirksgericht bejahte die Grundeigentümerhaftung des
Beschwerdegegners, anerkannte aber den natürlichen Wasserfluss in den
Gesteinsschichten als Teilursache für den eingetretenen Schaden und setzte
dessen Ersatz um einen Drittel auf Fr. 17'659.60 nebst Zins zu 5 % seit 14.
Februar 2005 herab (Entscheid vom 4. Juni 2012).

B.e. Der Beschwerdegegner legte gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid eine
Berufung ein. Es wurde ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und
anschliessend je die Stellungnahme der Parteien zu neu eingereichten Akten der
jeweiligen Gegenpartei eingeholt. In teilweiser Gutheissung der Klage
verpflichtete das Obergericht den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr.
774.55 nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 2005 zu bezahlen. Es verurteilte den
Beschwerdeführer zur Zahlung der Gerichtskosten von insgesamt Fr. 33'337.10 und
einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner von insgesamt Fr. 19'062.--
zuzüglich 8 % MWST (Entscheid vom 22. Mai 2013).

C. 
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
das Obergericht zurückzuweisen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde
abgewiesen (Präsidialverfügung vom 17. Juli 2013). Es sind die kantonalen
Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft die Grundeigentümerhaftung (Art. 679 i.V.m.
Art. 684 und Art. 689 ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in
einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 45 II 402 E. 1 S. 405; 52 II 292
E. 1 und die seitherige Rechtsprechung), deren Streitwert aufgrund der
alleinigen kantonalen Berufung des Beschwerdegegners Fr. 17'659.60 beträgt und
damit den für die Beschwerde in Zivilsachen vorausgesetzten Mindestbetrag von
Fr. 30'000.-- nicht erreicht, zumal Zinsen, Gerichtskosten und
Parteientschädigungen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht
fallen (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG).
Dass dessen ungeachtet die Beschwerde in Zivilsachen zulässig sei, weil sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, wird in der
Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet (Art. 74 Abs. 2 lit. a i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 BGG). Einzig zulässiges Bundesrechtsmittel gegen den kantonal
letztinstanzlichen Entscheid ist die Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Sie
richtet sich gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts (Art. 114 BGG),
das zum Nachteil des Beschwerdeführers geurteilt hat (Art. 115 BGG) und das
Verfahren abgeschlossen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Die Rügen der
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 116 BGG) betreffen
insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör im Beweisverfahren, so dass das
Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde kein Sachurteil fällen
könnte (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197) und der blosse Aufhebungsantrag des
Beschwerdeführers genügt (Art. 117 i.V.m. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 379
E. 1.3 S. 383). Auf die - ferner fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 BGG) -
Beschwerde kann eingetreten werden. Weitere formelle Einzelfragen sind im
Sachzusammenhang zu erörtern.

2. 
Das Obergericht hat die Haftung des Beschwerdegegners als Grundeigentümer für
den Wasserschaden an der Liegenschaft des Beschwerdeführers anerkannt und im
Einzelnen ausgeführt was folgt:

2.1. In rechtlicher Hinsicht (E. 2-5 S. 5 ff.) ist das Obergericht davon
ausgegangen, selbst eine Unterlassung bzw. ein passives Verhalten sei
haftungsbegründend (E. 4b/bb Abs. 2 S. 9) und eine übermässige Einwirkung im
Gesetzessinne könne auch in einer Verstärkung des Wasserzuflusses bestehen (E.
5b S. 11). Das Obergericht hat sich anschliessend zur Beweisfrage geäussert (E.
6-9 S. 11 ff.) und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Verstopfung
des Teichabflusses durch Algen und Laub und die Tatsache, dass der
Beschwerdegegner die Verstopfung nicht behoben habe, unbestritten seien (E. 7b/
bb S. 14), dass am 14. Februar 2005 das Wasser des Teichs wegen des verstopften
Abflusses über die Ufer getreten und in nicht geringer Menge über die Felswand
in die Liegenschaft des Beschwerdeführers geronnen sei (E. 8a S. 14) und dass
das Wasser des überlaufenden Teichs eine Teilursache für die signifikante bis
markante Zunahme der Feuchtigkeit im Keller des Beschwerdeführers gewesen sei
(E. 9d S. 18 f. des angefochtenen Entscheids).

2.2. Von den eingeklagten Schadenspositionen hat das Obergericht folgende
Beträge beweiswürdigend zugelassen:

2.2.1. Das Obergericht hat dafürgehalten, die Kosten für die Bekämpfung des
Schimmelpilzbefalls schieden von vornherein aus, da Schimmelpilz sich nicht
innerhalb von zwei Tagen bilde. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht
dargelegt, inwiefern wegen des überlaufenen Teichs und des dadurch verursachten
Feuchtigkeitsanstiegs Malerarbeiten in Keller, Treppenhaus und Garagen nötig
geworden seien. Die Kosten für die Schimmelpilzbekämpfung und für die
Malerarbeiten seien daher auf die Sanierung von Feuchtigkeitsschäden
zurückzuführen, die während längerer Zeit und nicht aufgrund des einzelnen
Schadensereignisses vom 14. Februar 2005 entstanden seien (E. 10c Abs. 2 S. 20
des angefochtenen Entscheids).

2.2.2. Im Zusammenhang mit der Rechnung von D.________ hat das Obergericht es
als nicht ersichtlich betrachtet, inwiefern die Fertigung und Montage von
Absperrung, Auffangblech, Abläufen und Sammelrinnen wegen des vom
Beschwerdegegner zu verantwortenden zusätzlichen Wassereintritts am 14. Februar
2005 notwendig gewesen sein sollten. Der Beschwerdeführer habe sich hiezu nicht
substantiiert geäussert. Er habe sich mit dem Hinweis begnügt, die Rechnung
"D.________" habe den Wasserschaden bei der Verbindung Fels, Liegenschaft
Z.________strasse 3 [recte: Z.________strasse 5], A.________, zum Gegenstand.
Es sei daher anzunehmen, dass es sich um Sanierungsmassnahmen des grundlegenden
Feuchtigkeitsproblems in der Liegenschaft des Beschwerdeführers handle (E. 10c
Abs. 3 S. 20 des angefochtenen Entscheids).

2.2.3. Damit bleibe nur die Position "Wasser absaugen und abpumpen" im Betrag
von Fr. 2'323.60. Diese Arbeiten stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit
dem Wassereinbruch vom 14. Februar 2005. Diesbezüglich sei daher der adäquate
Kausalzusammenhang zu bejahen (E. 10c Abs. 3 S. 20 f. des angefochtenen
Entscheids).

2.3. In der Schadensbemessung hat das Obergericht einerseits berücksichtigt,
dass die seit langem, nach Angaben des Beschwerdeführers seit 2000 bestehende
Feuchtigkeit mit entsprechenden Feuchtigkeitsschäden in der an den
"B.________"-Felsen gebauten Liegenschaft des Beschwerdeführers erstellt und
unbestritten sei. Andererseits hat das Obergericht miteinbezogen, dass der
Wassereintritt am 14. Februar 2005 massgeblich auf Schmelzwasser und nicht
überwiegend auf das über die Ufer getretene Teichwasser zurückzuführen sei.
Dessen Bedeutung sei im Vergleich zum Schmelzwasser und allen weiteren
gutachterlich festgestellten anthropogenen Ursachen - d.h. von Menschen
geschaffenen, künstlichen Ursachen wie undichten Wasserleitungen, baulich
verändertem Untergrund u.a.m. (E. 6b S. 11) - höchstens mit einem Drittel zu
veranschlagen, weshalb sich eine Reduktion der Haftung für den
ersatzpflichtigen Schaden um zwei Drittel auf rund Fr. 774.55 rechtfertige (E.
11 S. 21 f. des angefochtenen Entscheids).

3. 
Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte
darin, dass das Obergericht den grösseren Teil der eingeklagten
Schadenspositionen als unsubstantiiert bezeichnet und die geltend gemachte
Verursachung des Schadens durch das Überlaufen des Teichs am 14. Februar 2005
zu zwei Dritteln als unbewiesen betrachtet habe, ohne sich auch nur ansatzweise
mit dem bezirksgerichtlichen Beweisbeschluss vom 13. Oktober 2011, mit seiner
Beweismitteleingabe vom 25. November 2011 und mit dem Verzicht des
Bezirksgerichts vom 18. Januar 2012 auf Abnahme der weiter beantragten
Beweismittel zu befassen. Die Würdigung seiner Sachvorbringen durch das
Obergericht und dessen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seien
deshalb unvollständig und verletzten Art. 6 Ziff. 1 EMRK (S. 7 ff.), Art. 29
Abs. 2 BV (S. 10 ff.) und Art. 9 BV (S. 16 ff. der Beschwerdeschrift).

4. 
Das Zivilverfahren wird durch die einschlägigen Prozessvorschriften geregelt
und nicht unmittelbar durch Bestimmungen der EMRK und der BV, die erst dort
greifen, wo die Auslegung und die Anwendung der Prozessgesetze grundrechtliche
Minimalgarantien verletzen. Ungeachtet deren teilweisen formellen Natur werden
zuerst die Willkürrügen gegen die Auslegung und die Anwendung der
Prozessrechtsvorschriften geprüft (BGE 119 Ia 221 E. 5a S. 227 f.) und
anschliessend die Verletzung der BV vor derjenigen der EMRK (BGE 119 II 264 E.
4a S. 267). Für das gesamte kantonale Verfahren bis zum zweiten Entscheid des
Bezirksgerichts vom 4. Juni 2012 (Bst. B.a-B.d) war das kantonale Gesetz über
die Zivilrechtspflege (Zivilprozessordnung) vom 6. Juli 1988 (ZPO/TG; RB/TG
271) massgebend. Demgegenüber hatte das Obergericht im (zweiten)
Berufungsverfahren (Bst. B.e) die Vorschriften der am 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anzuwenden (Art.
404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO).

5. 
Die Auslegung und die Anwendung der Art. 308 ff. ZPO im (zweiten)
Berufungsverfahren rügt der Beschwerdeführer als willkürlich.

5.1. Vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung hat die
Rechtsprechung anerkannt, dass es eine Frage der formellen Ausgestaltung des
kantonalen Instanzenzugs und damit grundsätzlich des kantonalen Rechts ist, ob
die Rechtsmittelinstanz die vor erster Instanz aufgestellten
Tatsachenbehauptungen und Beweisantretungen von Amtes wegen berücksichtigt oder
ob die entsprechenden Vorbringen von den Parteien im Rechtsmittelverfahren
wiederholt werden müssen (Urteile 5C.111/2001 vom 29. Juni 2001 E. 2a, 5C.53/
2005 vom 31. Mai 2005 E. 4.4 und 5A_75/2007 vom 25. Mai 2007 E. 4.1, in:
FamPra.ch 2007 S. 889 f.). Entscheidend für die Beantwortung der Frage war
danach insbesondere, welche Anforderungen das kantonale Recht an die Begründung
von Eingaben im Rechtsmittelverfahren stellt (Urteil 5A_370/2011 vom 5.
September 2011 E. 3; vgl. auch BARBARA MERZ, Die Praxis zur thurgauischen
Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2007, N. 8 der Einleitung "Allgemeines zur
Berufung und zum Rekurs", S. 516 f.).

5.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet
einzureichen und wird der Gegenpartei gemäss Art. 312 Abs. 1 ZPO zur
schriftlichen Stellungnahme zugestellt.

5.2.1. Die Berufung muss eine schriftliche Begründung enthalten. Begründen im
Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der
Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012
E. 2.2, in: SZZP 2013 S. 29 f.).

5.2.2. Die Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für
den Inhalt der Berufungsantwort (zit. Urteil 5A_438/2012 E. 2.4 Abs. 3, in:
SZZP 2013 S. 30). Der Berufungsbeklagte, der in erster Instanz obsiegt hat und
eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist im eigenen Interesse
gehalten, allfällige vor erster Instanz gestellte Eventualbegehren zu erneuern,
Anträge im Beweispunkt zu stellen, nach Massgabe von Art. 317 ZPO neue
Tatsachen und neue Beweismittel vorzutragen, ihm nachteilige
Sachverhaltsfeststellungen zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte
hinzuweisen (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N.
12 zu Art. 312 ZPO; Urteil 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 6.4.1, in: FamPra.ch
2013 S. 728).

5.3. Nach Auffassung des Obergerichts hat es an rechtsgenüglichen
Parteivorbringen vor erster Instanz und im (zweiten) Berufungsverfahren
gefehlt.

5.3.1. Was eine Partei im kantonalen Verfahren begehrt und vorgebracht hat,
stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 118 Abs. 1
BGG; vgl. BGE 125 III 305 E. 2e S. 311; 138 III 252 E. 2 S. 253). Davon
abweichen kann das Bundesgericht nur, wenn die Feststellung unter Verletzung
eines verfassungsmässigen Rechts - einschliesslich der Verfahrensgarantien
gemäss Art. 29 ff. BV - zustande gekommen ist (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116
BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2 S. 334). Keine zulässigen Rügen
erhebt der Beschwerdeführer, indem er seine Vorbringen in der Berufungsantwort
unter Weglassung der Fussnoten in die Beschwerdeschrift (S. 5 f. Ziff. 13)
hineinkopiert. Das Rügeprinzip gilt auch gegenüber der Rechtsanwendung. Das
Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich,
belegte Rügen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S.
176).

5.3.2. Das Obergericht hat zu den Vorbringen festgestellt, der Beschwerdeführer
äussere sich zu den einzelnen Schadenspositionen nicht und gehe offensichtlich
davon aus, der gesamte geltend gemachte Schaden sei auf das Überlaufen des
Teichs zurückzuführen. Auch im Protokoll zur Hauptverhandlung fänden sich keine
neuen Behauptungen zum Schaden. Weder der Experte noch in der Folge das
Bezirksgericht hätten sich mit den geltend gemachten konkreten
Schadenspositionen befasst. Das Bezirksgericht habe offenbar genügende
Substantiierung durch Rechnung und Kostenvoranschlag mit genügendem Beweis
gleichgesetzt (E. 10b S. 19 f.). Zu Recht weise der Beschwerdegegner darauf
hin, kein Anspruch auf Schadenersatz bestehe für "Ohnehin- oder
Sowieso-Kosten", d.h. für Kosten, die auch ohne Schadensereignis entstanden
wären (E. 10c Abs. 1 S. 20 des angefochtenen Entscheids). Soweit der
Beschwerdeführer dagegenhält, der Einwand ungenügender Substantiierung im
bezirksgerichtlichen Verfahren sei unrichtig, lässt sich eine Willkürrüge mit
dem blossen Hinweis auf eine Stelle des einschlägigen Kommentars nicht
begründen (S. 20 bei/in Fn. 45 der Beschwerdeschrift). In der angegebenen
Randziffer heisst es richtig, das Ausmass der Substantiierung könne nicht
losgelöst vom konkreten Fall beurteilt werden ( MERZ, a.a.O., N. 9b zu § 144
ZPO/TG). Den blossen Hinweis auf einen Beleg muss das Obergericht entgegen der
Annahme des Beschwerdeführers (S. 20 Ziff. 39) unter Willkürgesichtspunkten
nicht genügen lassen, zumal es nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei
ist, die rechtserheblichen Behauptungen in den Akten zusammenzusuchen (Urteil
4A_141/2009 vom 7. September 2009 E. 13.3, in: SZZP 2010 S. 20).

5.3.3. Mit Bezug auf die nicht zugelassenen Schadenspositionen hat das
Obergericht festgestellt, der Beschwerdeführer lege nicht dar und substantiiere
nicht, inwiefern die Arbeiten wegen des vom Beschwerdegegner zu verantwortenden
Wassereintritts am 14. Februar 2005 notwendig gewesen seien (E. 10c Abs. 2 S.
20 des angefochtenen Entscheids). Das Obergericht hat damit wiederum dem
Beschwerdegegner beigepflichtet, der in seiner Berufung ausdrücklich "Mangelnde
Substantiierung des Schadens" (Bst. I S. 23 ff.) eingewendet hatte. Zum Einwand
"ad Ziffer I (S. 23-27) " hat der Beschwerdeführer auf eineindrittel Seiten
geantwortet und dabei auf die in kläg. act. 18 und 19 ausgewiesenen sowie
weitere Schadenspositionen gemäss Beweismitteleingabe vom 25. November 2011 und
Beweiswürdigung vom 16. Februar 2012 verwiesen (S. 16 f. der Berufungsantwort).
Dass derartige pauschale Verweise die formellen Anforderungen an die Eingabe im
Sinne von Art. 312 Abs. 1 ZPO erfüllten, durfte das Obergericht willkürfrei
verneinen (E. 5.2 und E. 5.3.2 hiervor). Die abweichende Auffassung des
Beschwerdeführers (S. 19 Ziff. 37) ist unbegründet.

5.3.4. Es trifft hingegen zu, dass der Beschwerdeführer in seiner
Berufungsantwort einleitend, auf seine sämtlichen Ausführungen vor
Bezirksgericht, die er auch zweitinstanzlich bestätige, und auf die
abgenommenen Beweise und die von ihm im Verfahren unterbreiteten
Beweisofferten, die er ebenso zweitinstanzlich bestätige, verwiesen hat (z.B.
S. 2 Ziff. I/1). Er hat es auch nicht unterlassen, weiter auf seine
Beweiseingaben (z.B. S. 14 Bst. G Ziff. 1 der Berufungsantwort und S. 9 Bst. F
Ziff. 2 der Berufungsduplik) und die beschränkte Beweisabnahme vor
Bezirksgericht (z.B. S. 15 Bst. H Ziff. 2 der Berufungsantwort) hinzuweisen.
Ohne Willkür durfte das Obergericht indessen mehr und namentlich verlangen,
dass der Beschwerdeführer nicht bloss allgemein und ohne konkreten Zusammenhang
mit dem gerügten Mangel der Substantiierung auf seine bisherigen Vorbringen und
Rechtsschriften vor Bezirksgericht verweise, sondern seinen klaren und
unmissverständlichen Eventualstandpunkt formuliere, dass ein Schaden
eingetreten sei und welche Beweise dazu zusätzlich abzunehmen seien für den
Fall einer Gutheissung der Berufung (E. 5.2 hiervor). Dass es seinen Eingaben
im Berufungsverfahren daran gefehlt hat, vermag der Beschwerdeführer mit seinen
heutigen Vorbringen nicht zu beschönigen.

5.3.5. Aus den dargelegten Gründen können dem Obergericht weder offensichtlich
unrichtige oder unvollständige Feststellungen bezüglich der Parteivorbringen
noch eine willkürliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen
Prozessrechtsvorschriften vorgeworfen werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE
136 III 552 E. 4.2 S. 560).

6. 
Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass das Obergericht sich im
(zweiten) Berufungsverfahren mit der Substantiierung des Schadens nochmals
befasst habe, obwohl es in seinem Rückweisungsentscheid vom 20. Dezember 2007
davon ausgegangen sei, der Schaden sei ausreichend substantiiert. An diesen
Rückweisungsentscheid im ersten Berufungsverfahren wäre das Obergericht im
zweiten Berufungsverfahren gebunden gewesen (S. 19 f. Ziff. 38 der
Beschwerdeschrift).

6.1. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden für die
Rechtsmittelinstanz selber war unter Herrschaft des kantonalen Prozessrechts
umstritten. Für das hier massgebende thurgauische Prozessrecht gilt, dass die
untere Instanz, an die der Prozess zurückgewiesen wird, an die Rechtsauffassung
der oberen Instanz grundsätzlich gebunden ist, während die obere Instanz, an
die der im Neubeurteilungsverfahren ergangene Entscheid wiederum weitergezogen
wird, an die in ihrem Rückweisungsentscheid niedergelegte Rechtsauffassung
grundsätzlich nicht gebunden ist ( MERZ, a.a.O., N. 4 zu § 233 ZPO/TG; gl. M.
GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 487 f.).

6.2. Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war die Frage, ob die mit dem
Wassereintritt vom 14. Februar 2005 begründete Schadenersatzklage des
Beschwerdeführers durch die Vereinbarung beider Parteien vom 24. Januar 2002,
alle Streitfragen gütlich zu bereinigen, ausgeschlossen wird. Anders als das
Bezirksgericht (Bst. B.a) hat das Obergericht die Frage verneint (Bst. B.b).
Der ergänzende Hinweis des Obergerichts in seinem Rückweisungsentscheid vom 20.
Dezember 2007, dass der Schaden vom Beschwerdeführer entgegen der Auffassung
des Beschwerdegegners genügend substantiiert worden sei (E. 4 S. 8), geht somit
über den Berufungsgegenstand hinaus, ist entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers eine blosse, der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftige
Meinungsäusserung und bindet als sog. obiter dictum das Obergericht im zweiten
Berufungsverfahren nicht (BGE 112 Ib 280 Bst. C S. 285 und E. 6 S. 288). Blosse
obiter dicta bleiben - auch wenn sie nicht ganz bedeutungslos sind -
grundsätzlich unbeachtlich und haben keine präjudizielle Kraft (statt vieler:
MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1966, N. 538 zu Art. 1 ZGB).

6.3. Unter Willkürgesichtspunkten kann insgesamt nicht gesagt werden, das
Obergericht habe im zweiten Berufungsverfahren eine Bindungswirkung seines
Rückweisungsentscheids aus dem ersten Berufungsverfahren missachtet. Es war
somit in der Prüfung der Substantiierung des Schadens im Rahmen der
Parteivorbringen frei (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 138 I 232 E. 6.2 S.
239).

7. 
Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Obergericht habe im Berufungsverfahren
seine Ansprüche aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die
Rügen betreffen die Beweisabnahme, die erstinstanzlich beschränkt und
zweitinstanzlich trotz gegenteiliger Beweiswürdigung nicht ergänzt worden sein
soll.

7.1. Eine erste Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erblickt der Beschwerdeführer
darin, dass das Obergericht das Beweisverfahren und seine Beweiseingaben
ausreichend weder erwähnt noch erörtert habe (S. 10 ff. Ziff. 19-23 der
Beschwerdeschrift). Von Verfassungs wegen muss die Begründung so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Begründung hat kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von
denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Nichts Weitergehendes
ergibt sich aus der EMRK (Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Europäische
Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 109 zu Art. 6 EMRK;
Urteil 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E. 1.3, nicht veröffentlicht in BGE 135
III 385, wohl aber in sic! 2009 S. 713). Den formellen Anforderungen genügt der
angefochtene Entscheid. Es werden darin zwar nicht alle Vorbringen des
Beschwerdeführers in seinen Eingaben wiedergegeben, doch ändert dieser Umstand
nichts daran, dass das Obergericht seinen Entscheid in verständlicher und
nachvollziehbarer Weise begründet hat und der Beschwerdeführer ihn auch
sachgerecht hat anfechten können.

7.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Rechts auf Beweis
(S. 12 ff. Ziff. 24-28 der Beschwerdeschrift), übersieht aber, dass das Recht
auf Beweis weder die Zulässigkeit von Beweismitteln noch die Form der
Beweiserhebung regelt und auch keinen Anspruch auf Durchführung eines
bestimmten Beweisverfahrens gibt, das hier erstinstanzlich vom kantonalen Recht
und zweitinstanzlich von der Schweizerischen Zivilprozessordnung beherrscht war
(BGE 92 I 259 E. 3a S. 261; Urteil 5A_748/2008 vom 16. März 2009 E. 7.6). Das
Obergericht als Berufungsinstanz darf die Abnahme von Beweisen verweigern, wenn
der Beschwerdeführer sich im Berufungsverfahren nicht oder formell ungenügend
mit der erstinstanzlichen Sachverhaltsermittlung auseinandersetzt (Art. 316
Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376), wie das im vorliegenden Fall
willkürfrei angenommen werden konnte (E. 5.3 hiervor). Inwiefern ein
Beweisführungsanspruch auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abzuleiten ist und über den
verfassungsmässigen hinausgehen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (S. 9
f. Ziff. 18 der Beschwerdeschrift). Darauf kann nicht eingetreten werden (Art.
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 5A_429/
2011 vom 9. August 2011 E. 3.1, in: Praxis 100/2011 Nr. 132 S. 968).

7.3. Soweit der Beschwerdeführer allgemein eine Verletzung seines Replikrechts
(BGE 138 I 484 E. 2 S. 485 ff.) geltend machen will (S. 8 Ziff. 16 der
Beschwerdeschrift), erweist sich der Vorwurf als unbegründet. Sowohl vor
Bezirksgericht als auch vor Obergericht wurden dem Beschwerdeführer sämtliche
Eingaben zur Stellungnahme zugestellt. Das Obergericht hat mit Schreiben vom 7.
März 2013 die Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen,
damit sich das Berufungsverfahren nicht unendlich in die Länge ziehe, worauf
der Schriftenwechsel mit einer letzten Eingabe des Beschwerdeführers vom 14.
März 2013 geendet hat.

7.4. Eine Verletzung seines Rechts auf faires Verfahren im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK macht der Beschwerdeführer deshalb geltend, weil das Obergericht
über die erstinstanzliche Beschränkung der Beweisabnahme hinweggesehen habe,
obwohl es die Sachlage anders gewürdigt habe als die erste Instanz (S. 8 ff.
Ziff. 16-18 der Beschwerdeschrift).

7.4.1. Zutreffend hebt der Beschwerdeführer hervor, dass fair das Verfahren im
gesamten Instanzenzug sein muss (BGE 137 V 210 E. 2.1.2.4 S. 230). Soweit ein
Instanzenzug vorgesehen ist, gewährleistet Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch den Zugang
zu einem Rechtsmittelgericht, verbietet aber den Konventionsstaaten nicht, den
Zugang näher zu regeln und insbesondere Formerfordernisse vorzusehen, solange
diese Vorschriften den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zum Gericht nicht
verletzen, einen legitimen Zweck verfolgen und verhältnismässig sind (
MEYER-LADEWIG, a.a.O., N. 61 ff., und FROWEIN/ PEUKERT, Europäische
Menschenrechtskonvention. EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 93 ff. zu Art. 6
EMRK; je mit Hinweisen). Im Lichte von Art. 29 BV geht es damit übereinstimmend
um das Verbot des überspitzten Formalismus (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9).

7.4.2. Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung
des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten.
Eingaben an Behörden, vor allem Rechtsmittelschriften, haben daher bestimmten
formellen Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und
weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert
oder aufgehoben werden soll. Wird daher die Gültigkeit eines Rechtsmittels
kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es
eine minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus
gesehen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248). Wenn sich das Obergericht
somit in einem Prozess von über sechs Jahren Dauer nicht mit blossen Verweisen
des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers auf frühere Rechtsschriften
begnügt und eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen des
Beschwerdegegners verlangt hat (E. 5.3 hiervor), liegt darin keine
Rechtsverweigerung in der Gestalt eines überspitzten Formalismus.

7.4.3. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer auch unter Hinweis auf die
zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht
abzuleiten. Im Urteil Ankerl hat der EGMR seine Rechtsprechung bestätigt, dass
das Prinzip der Waffengleichheit ("equality of arms") in Zivilsachen die
Verpflichtung umfasst, jeder Partei angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und zur Beweisführung einzuräumen, und
zwar unter Voraussetzungen, die sie im Vergleich zur Gegenpartei nicht in eine
deutlich ungünstigere Situation stellen (Urteil Ankerl gegen Schweiz vom 23.
Oktober 1996, Recueil CourEDH 1996-V S. 1567/1568 Ziff. 38, auch in VPB 1997
Nr. 109 S. 961; BGE 133 I 1 E. 5.3.1 S. 4). Diese Möglichkeit zur Stellungnahme
hat der anwaltlich stets vertretene Beschwerdeführer gleichwie der
Beschwerdegegner im Berufungsverfahren dreimal gehabt (Bst. B.e), aber formell
nur ungenügend wahrgenommen (E. 5.3). Keine Hilfe ist auch der Hinweis auf das
Urteil Quadrelli. Hätte das Bezirksgericht die Beweismitteleingabe des
Beschwerdeführers vom 25. November 2011, zu deren Einreichung es eine Frist
gesetzt hat (Bst. B.c), einfach mit Stillschweigen übergangen, wäre im Lichte
dieses Urteils möglicherweise eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
anzunehmen (Urteil des EGMR Quadrelli gegen Italien vom 11. Januar 2000 Ziff.
34). Diese Verfahrenslage liegt hier nicht vor, weil das Bezirksgericht auf die
fragliche Beweismitteleingabe eingegangen ist. Das Obergericht aber hat keine
Frist zur Einreichung einer Beweismitteleingabe, sondern zu einer
Berufungsantwort, zu einer Berufungsduplik und zu einer weiteren Stellungnahme
eingeladen und diese Rechtsschriften in seinem Urteil auch berücksichtigt (Bst.
B.e), in denen es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf seine
erstinstanzlich eingereichte Beweismitteleingabe formell rechtsgenüglich
einzugehen versäumt hat (E. 5.3 hiervor).

7.5. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers
als unbegründet, das Obergericht habe seine Ansprüche aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.

8. 
In der Sache rügt der Beschwerdeführer mehrere Punkte als willkürlich.

8.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (S. 16 ff. Ziff. 34-37) hat
das Obergericht nicht die Dogmatik des schweizerischen Haftpflichtrechts
verkannt und die Strukturelemente Kausalität, Schadensberechnung und
Schadenersatzbemessung vermengt. Es hat - wie in E. 2 ausführlich wiedergegeben
- die Haftpflicht des Beschwerdegegners bejaht (E. 2.1), den Schaden berechnet
(E. 2.2) und den Schadenersatz bemessen (E. 2.3 hiervor). Es hat insbesondere
den Einwand fehlenden Kausalzusammenhangs und überholender Kausalität (E. 9b S.
15 f.) verworfen und festgehalten, dass das Wasser des überlaufenden Teichs
eine Teilursache für die signifikante bis markante Zunahme der Feuchtigkeit im
Keller des Beschwerdeführers gewesen sei (E. 9d S. 18 f. des angefochtenen
Entscheids). In Beantwortung der Frage, ob der haftpflichtige Beschwerdegegner
den ganzen oder nur einen Teil des Schadens zu übernehmen hat, d.h. in der
Schadenersatzbemessung, durfte das Obergericht als Herabsetzungsgründe
willkürfrei diejenigen vom Beschwerdegegner behaupteten und bewiesenen
Mitursachen des Schadens berücksichtigen, die nicht die nötige Intensität
aufgewiesen haben, um den Kausalzusammenhang zu unterbrechen ( STARK, Das Wesen
der Haftpflicht des Grundeigentümers nach Art. 679 ZGB, 1952, S. 74 und S. 209;
MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1964, N. 98 zu Art. 679 ZGB). Es ist deshalb
auch nicht widersprüchlich, dass das Obergericht bei der Bemessung des
Schadens, den der Beschwerdegegner verursacht hat, nebst dem Schmelzwasser
weitere Mitursachen wie undichte Wasserleitungen der Gemeinde, vor Jahren
baulich veränderter Untergrund u.a.m. als Reduktionsgründe berücksichtigt hat,
deren Erwiesenheit aufgrund des Beweisverfahrens, insbesondere des
Gerichtsgutachtens der Beschwerdeführer heute nicht begründet in Frage zu
stellen vermag.

8.2. In der Schadensberechnung bemängelt der Beschwerdeführer als willkürlich,
dass das Obergericht die Kosten für die Bekämpfung von Schimmelpilz nicht
berücksichtigt habe. Die obergerichtliche Annahme, Schimmelpilz bilde sich
nicht in zwei Tagen, sei in tatsächlicher Hinsicht fraglich (S. 20 f. Ziff. 39)
und bedeute eine Verletzung von Art. 183 Abs. 3 ZPO, wonach das Gericht eigenes
Fachwissen offen zu legen hat, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
Laut der vom Bundesamt für Gesundheit herausgegebenen Broschüre "Achtung
Schimmel" könne sich Schimmelpilz gleichsam über Nacht entwickeln (S. 14 f.
Ziff. 29 der Beschwerdeschrift). Dass ein Gerichtsmitglied über Fachwissen in
Schimmelpilzbildung verfügt hat, ist weder ersichtlich noch dargetan und wird
vom Beschwerdeführer selbst bezweifelt, weshalb Art. 183 Abs. 3 ZPO nicht
anzuwenden gewesen ist. Es trifft zwar zu, dass der Schaden, für den Art. 679
ZGB Anspruch auf Ersatz verleiht, in den Kosten bestehen kann, die die Abwehr
der übermässigen Einwirkungen dem Betroffenen verursacht hat, doch muss dieser
Schaden die adäquat kausale Folge der Überschreitung des Grundeigentums sein (
BGE 119 II 411 E. 4d S. 416). Dass es am Nachweis dafür gefehlt hat, durfte das
Obergericht willkürfrei annehmen, ist doch die seit 2000 bestehende
Feuchtigkeit mit entsprechenden Feuchtigkeitsschäden in der Liegenschaft
unbestritten und damit die Ursächlichkeit des Schadensereignisses vom 14.
Februar 2005 für die Bildung von Schimmelpilz fraglich. Soweit der
Beschwerdeführer heute einwendet, dass der Teich des Beschwerdegegners schon
mehrere Tage vorher übergelaufen sei und der Kostenvoranschlag für die
Bekämpfung des Schimmelpilzes auch den Zustand der Verschimmelung vor dem 14.
Februar 2005 betreffe, macht er einen Schaden aufgrund eines früheren
Schadensereignisses geltend, das er nicht eingeklagt hat bzw. unter den
Nachklagevorbehalt fällt.

8.3. Die Annahme des Obergerichts, die Rechnung von D.________ betreffe
Sanierungsmassnahmen des grundlegenden Feuchtigkeitsproblems in der
Liegenschaft des Beschwerdeführers (E. 2.2.2), bezeichnet der Beschwerdeführer
als "Fehl-Ableitung" (S. 20 Ziff. 39), ohne Willkürrügen zu erheben und zu
begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer
nunmehr die einzelnen Beweisurkunden (act. 18, 19, 48, 50, 56, 58, 63, 64 und
74) inhaltlich näher bezeichnet, wie er es auf den Einwand fehlender
Substantiierung in der Berufungsantwort (S. 16 f.) gerade nicht getan hat (E.
5.3.3), ist sein Vorbringen unzulässig. Das Novenrecht im Beschwerdeverfahren
dient nicht dazu, im kantonalen Verfahren Versäumtes nachzuholen (Art. 117
i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.).

8.4. Der guten Ordnung bzw. Vollständigkeit halber fügt der Beschwerdeführer
schliesslich an, die Sachverhaltsschilderung "Mit der Erneuerung wurde die
Natursteinmauer grösstenteils entfernt und das Gebäude auf seiner ganzen
rückwärtigen Seite direkt an die Felswand angeschlossen", treffe nicht zu und
insinuiere ein Selbstverschulden. Er habe diese Unterstellung des
Beschwerdegegners durch Beweisurkunden widerlegt (S. 21 f. Ziff. 41 der
Beschwerdeschrift). Der Satz stammt nicht aus den Behauptungen des
Beschwerdegegners, sondern steht wörtlich im Gerichtsgutachten (S. 2, act. 29
der bezirksgerichtlichen Akten HD II). Inwiefern der Gerichtsgutachter die
Ausgangslage willkürlich festgestellt haben soll, vermag der Beschwerdeführer
mit blossem Hinweis auf seine eigene Sachdarstellung nicht zu begründen (Art.
117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das angebliche Selbstverschulden des
Beschwerdeführers ist hier nicht zu erörtern und bleibt gegebenenfalls der
Beurteilung in einem allfälligen Nachklageverfahren vorbehalten.

8.5. Aus den dargelegten Gründen kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers - der obergerichtliche Sachentscheid unter
Willkürgesichtspunkten nicht beanstandet werden (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff:
BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560).

9. 
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig, hingegen nicht
entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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