Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.147/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_147/2013

Urteil vom 17. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Nachzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO,
Ehescheidung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2013 des Obergerichts
Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2013 des
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, das ein Gesuch um Erstreckung der
Beschwerdefrist sowie eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
Aufforderung des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden zur Nachzahlung (nach
Art. 123 Abs. 1 ZPO) von Fr. 4'739.80 (gemäss Scheidungsurteil zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Jahr 2006 auf die Staatskasse
genommene Kosten) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 10. Juni 2013 erwog, die Beschwerdefrist
könne nicht erstreckt werden, der Beschwerdeführer weise den von ihm
behaupteten Schaden von Fr. 300'000.-- durch Verhalten eines Behördemitglieds
nicht nach, der Beschwerdeführer habe sich bis zur Beschwerdeeinreichung auf
die mehrfachen Anfragen des Kantonsgerichts (betreffend die finanziellen
Verhältnisse) nie vernehmen lassen, er sei daher seiner Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen, auch in der Beschwerde belege er die Mittellosigkeit nicht,
zu Recht habe die Vorinstanz auf die (mangels Einreichung einer Steuererklärung
nach Ermessen vorgenommene) Steuerveranlagung abgestellt (Einkommen im Jahr
2010 von Fr. 171'000.--, Reinvermögen von Fr. 45'000.--), die angeordnete
Nachzahlung erweise sich unter diesen Umständen als rechtens,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten
Einwendungen zu wiederholen und das Obergericht als befangen zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Entscheid des Obergerichts vom 10. Juni 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonsgericht und dem
Obergericht Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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