II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.143/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5D_143/2013 Verfügung vom 1. Juli 2013 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Canton de Y.________, vertreten durch das Département de l'intérieur (DINT), Beschwerdegegner. Gegenstand Aufschiebende Wirkung (Beschwerdeverfahren gegen einen Rechtsöffnungsentscheid), Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 vom 22. Juni 2013 gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts A.________ für die Beträge von Fr. 1'000.-- und Fr. 1'060.--) abgewiesen hat, in den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juni 2013, das die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat, in Erwägung, dass das Obergericht mit dem Entscheid vom 26. Juni 2013 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid vom 21. Juni 2013 betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist, dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem mutmasslichen Prozessausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden Abteilungsmitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5D_143/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juli 2013 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben