Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.143/2013
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2013


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_143/2013

Verfügung vom 1. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Canton de Y.________,
vertreten durch das Département de l'intérieur (DINT),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Beschwerdeverfahren gegen einen
Rechtsöffnungsentscheid),

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 21. Juni 2013 des Obergerichts
des Kantons Bern (Instruktionsrichter der 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 vom 22. Juni 2013 gegen die Verfügung
vom 21. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren gegen
einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts A.________ für
die Beträge von Fr. 1'000.-- und Fr. 1'060.--) abgewiesen hat,
in den Entscheid des Obergerichts vom 26. Juni 2013, das die Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Rechtsöffnungsentscheid abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht mit dem Entscheid vom 26. Juni 2013 in der Sache selbst
entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid vom 21. Juni 2013
betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete
Verfassungsbeschwerde 5D_143/2013 gegenstandslos geworden und das Verfahren in
Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend dem
mutmasslichen Prozessausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des präsidierenden
Abteilungsmitglieds fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5D_143/2013 wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben