Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.142/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_142/2013

Urteil vom 26. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung (Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses im
Rechtsmittelverfahren),

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer, vom 14. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2012 erteilte das Bezirksgericht Horgen der
Z.________ AG in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts A._______ gegen
X.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 20'783.75, die Betreibungskosten
sowie die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des
Rechtsöffnungsverfahrens.

B.
X.________ erhob gegen dieses Urteil am 25. Januar 2013 Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zürich.

Das Obergericht forderte X.________ mit Verfügung vom 29. Januar 2013 auf,
einen Vorschuss von Fr. 500.-- innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung
an die Obergerichtskasse zu leisten. Diese Verfügung wurde am 30. Januar 2013
als Gerichtsurkunde versandt und gelangte am 12. Februar 2013 zurück an das
Obergericht, da X.________ sie auf der Post nicht abgeholt hatte. Mit Verfügung
vom 12. Februar 2013 setzte das Obergericht X.________ eine Nachfrist von zehn
Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Leistung des Vorschusses. Die Post teilte dem
Obergericht darauf hin mit, dass X.________ seine Post bis am 28. Februar 2013
zurückbehalten lasse. Am 27. Februar 2013 nahm X.________ die Verfügung vom 12.
Februar 2012 entgegen. Am 8. März 2013 wurde der Gerichtskasse der Vorschuss
von Fr. 500.-- gutgeschrieben. Mit Verfügung vom 27. März 2013 teilte das
Obergericht X.________ mit, dass die Nachfrist zur Vorschussleistung bereits am
4. März 2013 abgelaufen sei. Es forderte ihn auf nachzuweisen, dass er den
Vorschuss rechtzeitig seinem Konto belastet oder der Schweizerischen Post
zuhanden des Gerichts übergeben hatte. X.________ kritisierte darauf hin die
Fristberechnung und das Vorgehen des Obergerichts.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 trat das Obergericht mangels Einhaltung der
Nachfrist zur Vorschussleistung auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Am 24. Juni 2013 (Postaufgabe) hat X.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde an
das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung der Verfügungen und des
Beschlusses des Obergerichts und die Rückweisung der Sache an das Obergericht
zur Behandlung.

Am 18. Juli 2013 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für
das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Beschluss betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache
und damit eine der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheit (Art.
72 Abs. 2 lit. a BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche
Streitwert ist jedoch nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und das
Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend
gemacht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die rechtzeitig eingereichte Eingabe (Art.
100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 BGG) ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
zu behandeln (Art. 113 ff. BGG).

Mit Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 116 BGG). Bei Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rügen müssen in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 135 III
397 E. 1.4 S. 400 f.). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2
S. 234 mit Hinweisen).

2.
Die Vorinstanz hat zur Berechnung der Nachfrist für die Leistung des
Vorschusses Folgendes ausgeführt: Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO (SR 272)
gelte eine Gerichtsurkunde, die nicht abgeholt wurde, als am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, wenn der Empfänger mit einer
Zustellung habe rechnen müssen. Der Beschwerdeführer habe selber Beschwerde an
das Obergericht erhoben und er habe folglich mit Zustellungen rechnen müssen.
Liege - wie vorliegend - ein Auftrag zur Zurückbehaltung der Post vor, so
versuche die Post zwar gar nicht erst, die Sendung zuzustellen. Da es den
Parteien eines Verfahrens jedoch nicht gestattet sei, mit einem
Zurückbehaltungsauftrag das Verfahren zu verzögern, sei Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO analog anzuwenden: Die Sendung gelte diesfalls am letzten Tag einer Frist
von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle als zugestellt. Die
Nachfrist-Verfügung vom 12. Februar 2013 sei am 14. Februar 2013 bei der Post
in B.________ eingetroffen, die siebentägige Abholfrist habe am 15. Februar
2013 zu laufen begonnen und habe am 21. Februar 2013 geendet. An diesem Tag
gelte die Verfügung als zugestellt. Der Beschwerdeführer habe die Post am 27.
Februar 2013 abgeholt. Es sei jedoch irrelevant, dass er die Verfügung nach dem
fiktiven Zustelldatum doch noch erhalten habe. Die Frist zur Vorschussleistung
habe gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO somit am 22. Februar 2013 zu laufen begonnen
und gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 4. März 2013, geendet. Der Vorschuss
sei per Online-Banking einbezahlt worden. Es lägen keine Unterlagen vor, aus
denen sich ergebe, wann das Konto des Beschwerdeführers belastet worden sei.
Entsprechend den üblichen Abläufen müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass
der Betrag an ein und demselben Tag dem Gericht gutgeschrieben und dem
Beschwerdeführer belastet worden sei, also am 8. März 2013 und damit vier Tage
zu spät.

Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht vorgebracht, das Obergericht habe
gewusst, dass es ihm nicht immer gelinge, die Post rechtzeitig abzuholen, und
es hätte folglich damit rechnen müssen, dass er auch die Nachfristansetzung
nicht rechtzeitig abhole, und das Obergericht hätte ihn auf die für Laien nicht
nachvollziehbare Fristberechnung aufmerksam machen müssen. Das Obergericht hat
dazu erwogen, es sei ihm verboten, die Parteien bezüglich ihres Vorgehens zu
beraten und es sei Pflicht der Parteien, die um das Verfahren wissen, dafür zu
sorgen, dass sie oder ein Vertreter Sendungen des Gerichts umgehend erhalten.
Auch einem juristischen Laien müsse klar sein, dass er das Verfahren durch
Annahmeverweigerung oder einen Zurückbehaltungsauftrag nicht verzögern dürfe.
Das Obergericht sei auch nicht veranlasst gewesen, die Fristberechnung bei
einem Zurückbehaltungsauftrag zu erläutern, denn die erste Verfügung vom 29.
Januar 2013 habe nicht wegen eines solchen Auftrags nicht zugestellt werden
können, sondern weil der Beschwerdeführer sie nicht abgeholt habe.

Da der Beschwerdeführer weder behaupte noch belege, den Vorschuss vor dem 8.
März 2013 geleistet zu haben, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art.
101 Abs. 3 ZPO).

3.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, in der Verfügung sei "eine Frist von
10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt" worden. Die
Abholungseinladung der Post habe er am 20. Februar 2013 erhalten. Er habe die
Verfügung am 27. Februar 2013, also innerhalb der siebentägigen Abholfrist,
entgegengenommen und ausgehend von ihrem Wortlaut eine Zahlungsfrist bis am 9.
März 2013 berechnet. Das Obergericht habe aber nicht auf den Wortlaut der
Verfügung abgestellt, sondern eine fiktive Frist angenommen, von der er nichts
gewusst habe und auf die er nicht aufmerksam gemacht worden sei. Das
Obergericht hätte auf diese abweichende Berechnung hinweisen müssen, so sie
denn überhaupt zutreffend sein sollte. Das Verhalten des Obergerichts verletze
Treu und Glauben, sei willkürlich und bringe ihn um sein Beschwerderecht und
damit um sein rechtliches Gehör.

4.
Was den angeblichen Erhalt der Abholungseinladung am 20. Februar 2013 betrifft,
so übergeht der Beschwerdeführer die obergerichtliche Feststellung, dass der
Sendungsverfolgung der Post nicht entnommen werden könne, dass er am 20.
Februar 2013 seine Post abgeholt habe; vielmehr habe er am 22. Februar 2013 den
Zurückbehaltungsauftrag bis zum 28. Februar 2013 verlängert. Damit setzt sich
der Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass auf seine
Sachverhaltsbehauptung nicht eingetreten werden kann (vgl. oben E. 1). Das
Obergericht hat in diesem Zusammenhang im Übrigen ergänzt, dass zur
Fristberechnung ohnehin nicht auf das Datum des angeblichen Erhalts der
Abholungseinladung abgestellt werden könnte, sondern - wegen des
Zurückbehaltungsauftrags - auf das Eintreffen der Sendung bei der Post. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass vor dem 22. Februar 2013 gar kein
Zurückbehaltungsauftrag bestanden habe und die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz zur Fristberechnung bei Bestehen eines Zurückbehaltungsauftrags aus
diesem Grunde fehlerhaft bzw. verfassungswidrig wären. Wenn aber ein
Zurückbehaltungsauftrag bestanden hat, so ist weder ersichtlich noch begründet
der Beschwerdeführer in rechtsgenüglicher Weise, inwiefern die Vorinstanz bei
der Fristberechnung in Willkür verfallen sein soll (vgl. dazu BGE 134 V 49 E. 4
S. 51 f.). Stattdessen macht er geltend, er habe mit dieser Art der
Fristberechnung nicht rechnen müssen und das Obergericht hätte ihn auf die
entsprechende Rechtslage aufmerksam machen müssen. Mit den eingehenden
Ausführungen der Vorinstanz (oben E. 2) dazu, weshalb eine besondere Belehrung
nicht nur nicht nötig, sondern sogar untersagt gewesen sei, setzt er sich
jedoch ebenso wenig auseinander wie mit der vorinstanzlichen Einschätzung, dass
ihm auch als Laien habe bewusst sein müssen, dass er das Verfahren nicht durch
Zurückbehaltungsaufträge verzögern dürfe. Auf die Beschwerde ist somit mangels
genügender Begründung nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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