Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.141/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_141/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ernennung eines unabhängigen Rechtsöffnungsgerichts,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des Kantonsgerichts
von Graubünden (Justizaufsichtskammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des
Kantonsgerichts von Graubünden, das (im Hinblick auf ein Rechtsöffnungsbegehren
des Bezirksgerichts Y.________ für Gerichtsgebühren von Fr. 1'315.-- aus einem
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer) für die Durchführung des
Rechtsöffnungsverfahrens den Einzelrichter am Bezirksgericht A.________ für
zuständig erklärt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden
ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 6. Juni 2013 erwog, es gehe vorliegend
einzig um das vom Bezirksgericht Y.________ gestellte Gesuch um Bestellung
eines unabhängigen Gerichts nach Art. 40 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes, auf die Kritik des Beschwerdeführers am
abgeschlossenen Strafverfahren und an den Behörden sei nicht einzugehen, im
angestrebten Verfahren für ausstehende Gerichtskosten gegen einen im selben
Gerichtssprengel wohnenden Schuldner könnten wegen des Eigeninteresses weder
die präsidierenden Mitglieder des Bezirksgerichts Y.________ noch andere
Personen dieser Behörde als Rechtsöffnungsrichter wirken, wegen der
Unmöglichkeit der Besetzung mit eigenen Richtern müsse die
Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts das Gericht eines benachbarten
Sprengels als zuständig erklären, die Zuständigkeit sei daher an den
Einzelrichter in Rechtsöffnungsverfahren am Bezirksgericht A.________ zu
übertragen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Juni
2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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