Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.13/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_13/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________ Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kollokation,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 6. Dezember 2012 (NP120021-O/U).

Sachverhalt:

A.
Am 23. November 2010 eröffnete der Konkursrichter des Bezirks Zürich über
X.________ den Konkurs ohne vorgängige Betreibung wegen unbekannten Aufenthalts
nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG. Den von X.________ dagegen erhobenen
Rekursen, Beschwerden und Revisionsgesuchen an die kantonalen Gerichte und an
das Bundesgericht war kein Erfolg beschieden. Das Konkursverfahren wird vom
Konkursamt Zürich-Hottingen durchgeführt.

B.
Das Bezirksgericht Zürich hiess am 2. April 2012 die Klage der S.________
Stiftung gegen die Konkursmasse des X.________ gut und wies das Konkursamt an,
die Forderung von Fr. 1'994'722.20 in der 3. Klasse zu kollozieren. Das
Obergericht trat auf die von X.________ erhobene Berufung mit Beschluss vom 5.
Juni 2012 nicht ein. X.________ und Z.________ gelangten daraufhin an das
Bundesgericht, welches auf ihre Verfassungsbeschwerde mit Urteil 5D_117/2012
vom 10. Juli 2012 nicht eintrat.

C.
Z.________ erhob am 31. Juli 2012 beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die
S.________ Stiftung und beantragte, die im Kollokationsplan nunmehr zugelassene
Forderung im Konkurs von X.________ abzuweisen. Mit Verfügung vom 23. Oktober
2012 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein, da es an einem
geschützten Interesse fehle. Das Obergericht des Kantons Zürich, an welches
Z.________ daraufhin gelangt war, wies die Berufung am 6. Dezember 2012 ab.

D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2013 ist Z.________ an das Bundesgericht gelangt. Die
Beschwerdeführerin beantragt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und auf
die Klage einzutreten. Zudem verlangt sie die Revision des Urteils 5D_117/2012
vom 10. Juli 2012. Sie stellt weiter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist das Urteil einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs.
1 BGG) betreffend die Kollokation einer zivilrechtlichen Forderung, mithin eine
Zivilsache mit Vermögenswert (Urteil 5A_802/2008 vom 6. März 2009 E. 1.1, in:
Pra 2010 Nr. 19 S. 129 f.). Die gesetzliche Streitwertgrenze (vgl. allgemein
zum Streitwert im Kollokationsprozess: BGE 138 III 675 E. 3.1 S. 676) wird
nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die Beschwerde in
Zivilsachen nicht gegeben. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wird als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 113 BGG).

1.2. Damit kann die Beschwerdeführerin einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte rügen. Ob eine solche gegeben ist, prüft das
Bundesgericht nur, sofern eine entsprechende Rüge gemäss den Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich erhoben und einlässlich begründet wird (BGE
136 I 332 E. 2.1 S. 334).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 118 BGG). Auch davon kann es nur abweichen, wenn
dieser unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam. Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG).
Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von
der Vorinstanz festgestellt worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.).

2.
Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von Bundesrichter von Werdt für
das vorliegende Verfahren. Das Gesuch muss nicht geprüft werden, da die
Mitwirkung des genannten Magistraten aus rein organisatorischen Gründen ohnehin
nicht vorgesehen war.

3.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt eine Kollokationsklage der
Beschwerdeführerin, auf welche der Einzelrichter in SchKG-Sachen mangels
geschützten Interesses nicht eintrat.

3.1. Ein Gläubiger, dessen Forderung im Kollokationsplan ganz oder teilweise
abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert
20 Tagen seit Auflage des Kollokationsplans beim Richter am Konkursort gegen
die Masse klagen (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Bestreitet er die Zulassung eines
anderen Gläubigers oder dessen Rang, so muss er die Klage gegen diesen
Gläubiger richten (Art. 250 Abs. 2 SchKG). Das Urteil im Kollokationsprozess
wirkt nur im hängigen Konkursverfahren; es hat keine über das konkrete
Verfahren hinausgehende materiellrechtliche Bedeutung (BGE 133 III 386 E. 4.3.3
S. 390 mit Hinw.; vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und
Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 46 Rz. 62). Wird die Klage, mit welcher der
Gläubiger seine eigene Kollokation anficht, gutgeheissen, so wird einzig der
Kollokationsplan betreffend die überprüfte Position für alle Gläubiger
verbindlich angepasst. Demgegenüber wirkt sich das Urteil auf eine Klage gegen
einen anderen Gläubiger primär nur zwischen den Prozessparteien aus; die
weiteren Gläubiger sind nur betroffen, soweit der Prozessgewinn die Forderung
samt Kosten übersteigt (BGE 25 I 547 E. 1 S. 552; vgl. Amonn/Walther, a.a.O., §
46 Rz. 63 ff.; JAQUES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N.
70 zu Art. 250; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour
dettes et la faillite, Bd. III, 2001, N. 44 zu Art. 250; HIERHOLZER, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 82
zu Art. 250).

3.2. Die Vorinstanz hielt - im Wesentlichen unter Hinweis auf die
erstinstanzliche Verfügung - fest, dass das Bezirksgericht mit Urteil vom 2.
April 2012 im Konkurs gegen X.________ eine Forderung der S.________ Stiftung
in der Höhe von Fr. 1'994'722.20 gutgeheissen und das Konkursamt zur
entsprechenden Kollokation in der 3. Klasse angewiesen habe. Dieses Urteil sei
rechtskräftig. Z.________ habe daraufhin am 31. Juli 2012 gegen die S.________
Stiftung Klage erhoben und beantragt, deren Forderung im Konkurs von X.________
abzuweisen. Über die Kollokation der strittigen Forderung sei im Verfahren nach
Art. 250 Abs. 1 SchKG indes bereits gerichtlich entschieden worden. Eine
erneute Klage gestützt auf Art. 250 Abs. 2 SchKG gegen die Zulassung der
fremden Forderung sei daher ausgeschlossen. Demnach bestehe auch keine
Möglichkeit für Z.________, durch eine Nebenintervention das ungünstige
Ergebnis gestützt auf Art. 77 ZPO in einem erneuten Verfahren wettzumachen.

3.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, das ihr aufgrund von
Art. 250 Abs. 2 SchKG zustehende Klagerecht in willkürlicher Weise verweigert
zu haben.

3.3.1. Soweit sie sich mit dem Hinweis auf den Wortlaut von Art. 250 Abs. 2
SchKG begnügt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Urteil. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Bedeutung und das
Verhältnis der in Art. 250 SchKG geregelten Kollokationsklagen erläutert.
Insbesondere hat sie auf die Tragweite des von der S.________ Stiftung gegen
die Konkursmasse des X.________ erwirkten Urteils Bezug genommen. Demgegenüber
besteht die Beschwerdeführerin darauf, gestützt auf Art. 77 ZPO eine
eigenständige Kollokationsklage einreichen zu können. Ihre in diesem
Zusammenhang gemachten Ausführungen sind nur teilweise nachvollziehbar.
Insbesondere übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz gerade offen
gelassen hat, ob und in welcher Weise sie in dem von der S.________ Stiftung
angestrengten Verfahren ein rechtliches Interesse nach Art. 74 ZPO hätte
geltend machen und ein (erfolgreiches) Interventionsgesuch hätte stellen
können. Es bleibe dabei - so die Vorinstanz - dass Art. 250 Abs. 2 SchKG der
Beschwerdeführerin keine Klagemöglichkeit einräume. Auf diese Erwägungen im
angefochtenen Urteil geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Damit fallen die
verschiedenen Vorwürfe gegenüber dem Konkursamt ins Leere.

3.3.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beiläufig auf
die Rechtsweggarantie beruft (Art. 29a BV), kommt ihrem Vorbringen nicht der
Charakter einer eigenständigen Rüge zu. Zudem fehlt es an jeglicher Begründung
(Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Beizufügen bleibt, dass ein solcher
verfassungsmässiger Anspruch ohnehin nicht zur Eröffnung eines erneuten
Verfahrens berechtigen könnte, für welches die Voraussetzungen fehlen.

3.3.3. Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Parteilichkeit vor, da
diese die Handlungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht geprüft habe. Hier
ist sie daran zu erinnern, dass auf ihre Klage gar nicht eingetreten wurde. In
einem solchen Fall ist auf die weiteren Prozessvoraussetzungen oder gar auf
materielle Aspekte nicht einzugehen. Der nunmehr gegenüber der Vorinstanz
erhobene Vorwurf wird zudem nicht weiter begründet, sodass die Rechtzeitigkeit
der Rüge offen bleiben kann.

4.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Rahmen ihrer Eingabe zudem die Revision des
Urteils 5D_117/2012 vom 10. Juli 2012. Im genannten Entscheid ist das
Bundesgericht auf eine Verfassungsbeschwerde der heutigen Beschwerdeführerin
und ihres Ehemannes mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten.
Zudem hat es die Parteien darauf hingewiesen, dass missbräuchliche
Revisionsgesuche abgelegt würden. Dem bundesgerichtlichen Verfahren lag ein
Urteil zugrunde, in welchem auf eine Berufung des Ehemannes der
Beschwerdeführerin gegen ein Kollokationsurteil nicht eingetreten worden war.
Vor diesem Hintergrund ist mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt zur Einreichung eines Revisionsgesuchs berechtigt ist. Letztlich kann
dies offen bleiben. Ebenso ist nicht zu beurteilen, ob das gewählte Vorgehen -
d.h. im Rahmen einer Beschwerde beiläufig noch die Revision eines anderen
Urteils zu verlangen - überhaupt zulässig ist. Der als Revisionsgrund
vorgebrachte Sachverhalt könnte, soweit die Vorbringen nachvollziehbar sind,
als solcher nach Art. 123 BGG verstanden werden. An der Prüfung einer neuen
Tatsache (Abs. 2) oder der Einwirkung strafrechtlich relevanten Verhaltens
(Abs. 1) besteht indes kein Rechtsschutzinteresse. Selbst eine Gutheissung des
Revisionsgesuchs würde am nunmehr angefochtenen Urteil nichts ändern. Anlass
dazu war nämlich die obergerichtliche Feststellung, dass über den Ehemann der
Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden sei, womit ihm die
Prozessführungsbefugnis mit Blick auf die Kollokation der eingegebenen
Forderungen abgehe. In der Tat liegt die Vertretung der Masse in einem gegen
sie gerichteten Kollokationsprozess allein bei der Konkursverwaltung (vgl. Art.
240 SchKG; BGE 107 III 136 S. 138; HIERHOLZER, a.a.O., N. 24 zu Art. 250);
dementsprechend kann der Konkursit weder eine Berufung noch ein Revisionsgesuch
einreichen.

5.
Nach dem Dargelegten ist der Eingabe der Beschwerdeführerin kein Erfolg
beschieden. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge
Aussichtslosigkeit abzuweisen, ohne dass die finanzielle Situation zu prüfen
ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die als Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe der
Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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