Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.136/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_136/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 3. Mai 2013 des Obergerichts des
Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss (RH130003-O/U) vom 3. Mai 2013
des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Revisionsgesuch der
Beschwerdeführerin gegen eine Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichts Zürich
(Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Rückzugs des
Rechtsvorschlags) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass auf die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit
die Beschwerdeführerin Begehren stellt, die keinen Bezug zum (vorliegend allein
anfechtbaren) Beschluss des Obergerichts vom 3. Mai 2013 aufweisen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 3. Mai 2013 erwog, Revisionsgesuche seien
gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim zuletzt in der Sache entscheidenden Gericht
einzureichen, vorliegend sei dies das Bezirksgericht Zürich und nicht das
Obergericht, wie der Beschwerdeführerin mit Brief angekündigt worden sei, könne
daher auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten werden, würde die Eingabe als
Beschwerde behandelt, wäre diese wegen der versäumten Beschwerdefrist
unzulässig,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss des Obergerichts vom 3. Mai 2013
verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten
ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung sowie ihre übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos
werden,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergerichts des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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