Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.133/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_133/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erbengemeinschaft Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Harder,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfahrensabschreibung zufolge Rückzugs der Kollokationsklage,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts
des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die (mangels Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG als
Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 29.
April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen eine Verfahrensabschreibung (zufolge Rückzugs der
Kollokationsklage des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist, mit der Begründung, soweit der Beschwerdeführer auf den
Klagerückzug zurückkommen wolle, sei nicht die Beschwerde, sondern wäre ein
Revisionsgesuch das zulässige Rechtsmittel, zu Recht habe sodann die erste
Instanz die Kosten dem (die Klage zurückziehenden) Beschwerdeführer auferlegt,
insoweit sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass die Verfassungsbeschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 dem Beschwerdeführer
(gemäss Sendungsinformation der Post) am 8. Mai 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juni
2013 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 7.
Juni 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 117/108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Verfassungsbeschwerde auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil
der Beschwerdeführer nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt (Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG), welche verfassungsmässigen Rechte
und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013
verletzt sein sollen,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117/108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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