Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.12/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_12/2013

Urteil vom 9. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft,
vertreten durch das Kantonsgericht, Justizverwaltung, Kosteneinzug,
Bahnhofplatz 16, Postfach 635,
4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2012 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 410 12 303 vom 26. November
2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen einen Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 675.--)
nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden
ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die
Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der kantonalen Kostenvorschussfrist
ersucht, weil für die Behandlung eines Gesuchs nach Art. 148 ZPO nicht das
Bundesgericht, sondern das Kantonsgericht zuständig ist,
dass die Verfassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die
Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen
Urteils sein können, was insbesondere für die Beschwerdevorbringen betreffend
die unentgeltliche Rechtspflege gilt,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 26. November 2012 erwog, die
Beschwerdeführerin habe (innerhalb der ihr mit Säumnisandrohung angesetzten,
nicht erstreckbaren Nachfrist) den Kostenvorschuss von Fr. 150.-- nicht
geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei
(Art. 101 Abs. 3 ZPO),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26.
November 2012 verletzt sein sollen,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der
Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art.
42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in
Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten
ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64
Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann