Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.129/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_129/2013

Urteil vom 24. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 des Kantonsgerichts
von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht von Graubünden zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerde
entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 16. Mai 2013 des
Kantonsgerichts, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegnerin für Fr. 8'956.-- (nebst Zins) sowie gegen die Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 4'255.80 (nebst
Zins) abgewiesen hat,
in die (sinngemässen) Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung
und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden
ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Entscheid vom 16. Mai 2013 erwog, die erste
Forderung (ausstehende Mietzinse) beruhe u.a. auf Mietverträgen und damit auf
provisorischen Rechtsöffnungstiteln (Art. 82 SchKG), die zweite Forderung
(Parteientschädigungen) beruhe auf rechtskräftigen Ausweisungsentscheiden des
Bezirksgerichts A.________ und des Kantonsgerichts von Graubünden und damit auf
definitiven Rechtsöffnungstiteln (Art. 80 SchKG), neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel seien vor Kantonsgericht zum Vornherein ausgeschlossen (Art.
326 Abs. 1 ZPO), abgesehen davon vermöge der Beschwerdeführer die behaupteten
Gegenforderungen in keiner Weise glaubhaft zu machen oder gar zu belegen, die
Rechtsöffnungen seien damit zu Recht erteilt worden, die offensichtlich
unbegründete Beschwerde sei abzuweisen, hinsichtlich der provisorischen
Rechtsöffnung habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Aberkennungsklage
(Art. 83 Abs. 2 SchKG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen
eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 16. Mai
2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der
Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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