Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.128/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_128/2013

Urteil vom 14. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB A.________.

Gegenstand
Entschädigung des Beirats,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden,
I. Zivilkammer, vom 29. April 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Beschluss vom 17. März/1. Juli 2009 ernannte die Vormundschaftsbehörde
A.________ X.________ zum Beirat im Sinn von aArt. 395 ZGB von Z.________, geb.
am xxxx 1965. Am 18. September 2009 nahm X.________ unterschriftlich davon
Kenntnis, dass die Entschädigungsansätze für die Betreuung des von ihm
angenommenen vormundschaftlichen Mandates gemäss ordentlicher Praxis im Sinn
von Art. 27 und 28 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung
vormundschaftlicher Organe (BR 215.100; gültig bis 31. Dezember 2012;
nachfolgend: Verordnung) gelten und angewendet werden. Nach Art. 28 Abs. 1
dieser Verordnung haben Beiräte Anspruch auf eine von der Vormundschaftsbehörde
festzusetzende Entschädigung von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- pro Jahr, wobei
gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung der Betrag bei besonderer Beanspruchung
angemessen erhöht, jedoch höchstens verdoppelt werden kann. Im Rahmen eines
Konfliktes zwischen der Vormundschaftsbehörde und X.________ bezüglich der
Entschädigung wurde diesem mit Schreiben vom 17. März 2010 bedeutet, dass die
Arbeitsintensität des Mandats bei der Festsetzung der Entschädigung gewürdigt
werde, indem bei ausgewiesenem hohen Aufwand die Höchstsätze von Fr. 2'000.--
gemäss Verordnung angewendet werden.

A.b. Am 30. März 2011 stellte X.________ der Vormundschaftsbehörde
Jahresbericht und Rechnung betreffend die Beiratschaft für die Periode vom 1.
Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 zu und beantragte die maximale Entschädigung
gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung.

A.c. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 legte X.________ das Mandat als Beirat
von Z.________ nieder. Am 21. März 2012 reichte er bei der
Vormundschaftsbehörde Jahresbericht und Rechnung für die Periode vom 1. Januar
2011 bis 31. Dezember 2011 ein und beantragte erneut die maximale Entschädigung
gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung.

A.d. Mit Beschluss vom 18. Juli 2012 verweigerte die Vormundschaftsbehörde die
Genehmigung der Rechnung für die Periode vom 1. August 2009 bis 29. Februar
2012 (Ziff. 1). Sie setzte die an Fortunat Schmid zu entrichtende Entschädigung
im Sinn von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung auf Fr. 5'177.-- exklusive
nachgewiesener Auslagen fest (Ziff. 3) und verpflichtete X.________, Z.________
den Betrag von Fr. 13'796.70 an zu viel bezogenen Entschädigungen innert 20
Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses zurückzuerstatten (Ziff. 4). Zudem
forderte sie X.________ auf, die fehlenden Belege für die Betreuung und das
Wohnen im Wohnheim B.________ "nachzuholen" (Ziff. 5).

B.
Gegen diesen Beschluss gelangte X.________ am 9. September 2012 mit Beschwerde
an das Kantonsgericht von Graubünden und rügte eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die erste Instanz. In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012
erläuterte die Vormundschaftsbehörde, welche der vom Beschwerdeführer ihr
unterbreiteten Rechnungen betreffend Entschädigung sie nicht akzeptiere. Der
Beschwerdeführer liess sich in der Replikschrift vom 18. Dezember 2012 dazu
vernehmen. Mit Entscheid vom 29. April 2013 hob das Kantonsgericht in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde Ziff. 4 des erstinstanzlichen Beschlusses
auf (Ziff. 1) und stellte fest, dass der vom früheren Beirat zu Unrecht aus dem
Vermögen des Verbeirateten Z.________ bezogene Betrag von Fr. 13'183.40 vom
neuen Beistand (gemäss nunmehr geltendem Recht) auf dem Wege der
Verantwortlichkeitsklage geltend zu machen sei (Ziff. 2). Schliesslich
auferlegte es die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte X.________ und dem Kanton
Graubünden (Ziff. 3).

C.
X.________ (Beschwerdeführer) hat am 13. Juli 2013 gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts von Graubünden beim Bundesgericht subsidiäre
Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Ziffern 2 und 3 des
Entscheides des Kantonsgerichts sowie die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Beschlusses
der Vormundschaftsbehörde aufzuheben. Vor Bundesrecht rügt er eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

 Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen
Gerichts betreffend die Entschädigung des unter altem Recht eingesetzten
Beirates. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache (vgl.
Urteil 5A_279/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.1), deren Streitwert Fr. 30'000.--
nicht erreicht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art.
90 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich gegeben.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die
Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern
kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.

2.1. Vor Kantonsgericht machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29
Abs. 2 BV geltend, er sei von der Vormundschaftsbehörde zur Ermittlung des
Sachverhalts nicht vorgängig angehört worden. Sodann habe die
Vormundschaftsbehörde in der Begründung des Beschlusses nicht einzeln
ausgeführt, welche der vom Beschwerdeführer gestellten Rechnungen nicht
anerkannt werden und warum dies der Fall sei. Das Kantonsgericht hat offen
gelassen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die
Vormundschaftsbehörde verletzt worden sei, zumal eine allfällige nicht als
schwer zu bezeichnende Verletzung als vor Kantonsgericht geheilt gelte.

2.2. Vor Bundesgericht wirft der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit der
gleichen Begründung vor, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vormundschaftsbehörde zu Unrecht verneint zu haben. Da vorliegend ein schwerer
Verstoss gegen den besagten Verfassungsgrundsatz gegeben sei, erweise sich eine
Heilung des Verfahrensmangels durch die Vorinstanz als ausgeschlossen.

3.
Die Vorinstanz hat offen gelassen, ob der ersten Instanz eineVerletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden kann. Sie ging davon aus, ein allfälliger
Verstoss sei im Verfahren vor der zweiten kantonalen Instanz geheilt worden.Im
Folgenden ist als Erstes zu prüfen, ob das Verhalten der Vormundschaftsbehörde
Art. 29 Abs. 2 BV verletzte. Erst, wenn dies bejaht wird, ist in einem weiteren
Schritt abzuklären, ob der Mangel vom Kantonsgericht zu Recht als geheilt
betrachtet worden ist.

3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient
einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere
das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides
zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist,
den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 127 I
54 E. 2b S. 56). Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich ferner die Pflicht der
Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen. Es genügt
vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden
(BGE 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677; 130 II 530 E. 4.3 S. 540).

3.2. In einem Entscheid betreffend Festsetzung der Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes hatte der Beschwerdeführer der letzten
kantonalen Instanz unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen, sie habe
ihm die Honorarnote gekürzt, ohne ihn vorgängig zu den einzelnen Aufwandposten
zu befragen. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
mit dem Hinweis, als unentgeltlicher Rechtsbeistand habe der Beschwerdeführer
dem Gericht spätestens bis zur Verhandlung eine Honorarnote einzureichen
können, in welcher der Zeitaufwand genau anzugeben war (§ 18 Abs. 1 i.V.m. Abs.
2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; SGS 178.112). Das hätte ihm
erlaubt, die einzelnen Posten zu erläutern und insbesondere den geltend
gemachten Zeitaufwand zu begründen (Urteil 5D.175/2008 vom 6. Februar 2009 E. 2
unter Hinweis auf BGE 111 la 101 E. 2b S. 104).

3.3. Vorliegend sind ähnliche Verhältnisse gegeben: Der als Rechtsanwalt tätige
Beschwerdeführer wusste, dass die Entschädigung des Beirates maximal Fr.
2'000.-- pro Jahr betragen kann (Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Überdies
wurde ihm von der Vormundschaftsbehörde am 17. März 2010 bedeutet, dass sich
die Entschädigung für das arbeitsintensive Mandat am Höchstsatz orientiere.
Unter diesen Umständen war er gehalten, mit der Einreichung der Jahresberichte
und der entsprechenden Jahresrechnungen ausdrücklich auf die nunmehr strittigen
Rechnungen betreffend den durch die maximale Entschädigung gemäss Art. 28 der
Verordnung nicht gedeckten Aufwand hinzuweisen und zu begründen, warum dieser
Aufwand dennoch zu entschädigen ist (vgl. BGE 111 la 101 E. 2b S. 104).
Abgesehen davon verleiht Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch, zu der von der
Vormundschaftsbehörde beabsichtigten Begründung der Entschädigungsverfügung
vorweg Stellung zu nehmen (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 485 E. 3.4 S. 495).
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er sei vor dem Entscheid nicht zu den
einzelnen strittigen Rechnungspositionen angehört worden, erweist sich die Rüge
als unbegründet.

3.4. Nicht anders verhält es sich mit dem Vorwurf der mangelnden Begründung:
Aus dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 18. Juli 2012 geht hervor, dass
sich die Entschädigung nach Art. 28 der Verordnung bemisst und dem
Beschwerdeführer zugestanden worden ist, den Maximalansatz von Fr. 2'000.-- zu
veranschlagen. Ferner wird im Beschluss festgehalten, dass die
Vormundschaftsbehörde eine Tätigkeitsdauer des Beschwerdeführers als Beirat von
33 Monaten berücksichtigt und auf der Basis von Fr. 2'000.-- pro Jahr eine
Entschädigung von Fr. 5'177.-- errechnet hat. Daraus ergibt sich klar, warum
keine weiteren Positionen berücksichtigt worden sind. Die Begründung erweist
sich im Lichte von Art. 29 Abs. 2 BV als genügend und hätte es dem
Beschwerdeführer ermöglicht, den Entscheid sachgerecht anzufechten.

3.5. Zusammenfassend lässt sich der Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die
Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV durch die erste Instanz im Ergebnis nicht
beanstanden. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Vorinstanz die
Heilung eines allfälligen Verfahrensmangels zu Recht bejaht hat.

4.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Frage der Entschädigung an die Erwachsenenschutzbehörde stellt sich nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde KESB A.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden,
I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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