Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.125/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_125/2013

Urteil vom 28. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg (II.
Zivilappellationshof) vom 18. Mai 2013.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Mai 2013 des
Kantonsgerichts Freiburg, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen
die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an den
Beschwerdegegner für Fr. 1'256.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des
Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die
Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Urteil vom 18. Mai 2013 erwog, gemäss dem
erstinstanzlichen Urteil verfüge der Beschwerdegegner über einen vom
Beschwerdeführer unterzeichneten Mietvertrag und damit über einen
provisorischen Rechtsöffnungstitel für den verfallenen Mietzins und die
Nebenkostenakontozahlung, die vor Obergericht vorgebrachten neuen
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel seien zum Vornherein unbeachtlich, im
Übrigen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit der
erstinstanzlichen Begründung auseinander, auf die Beschwerde sei daher nicht
einzutreten, schliesslich sei auch gar nicht ersichtlich, was am
vorinstanzlichen Entscheid unzutreffend wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die
kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch das kantonsgerichtliche Urteil vom 18. Mai 2013
verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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