Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.123/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_123/2013

Urteil vom 27. Mai 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Obwalden,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden
vom 16. Mai 2013.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin zog den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II von
Obwalden vom 19. Februar 2013, mit dem der Beschwerdegegnerin in der Betreibung
Nr. xxxx des Betreibungsamtes Obwalden für Fr. 375.35 definitive Rechtsöffnung
gewährt worden war, am 14. März 2013 an das Obergericht des Kantons Obwalden
weiter. Das Obergericht forderte sie mit Verfügung vom 18. März 2013 zur
Leistung eines Kostenvorschusses auf. Die Beschwerdeführerin leistete diesen
Vorschuss weder innert der ersten gesetzten Frist noch innert der am 8. April
2013 angesetzten Nachfrist, weshalb das Obergericht am 16. Mai 2013 auf die
Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid androhungsgemäss
nicht eintrat. Die Beschwerdeführerin gelangt gegen diesen Entscheid an das
Bundesgericht und ersucht sinngemäss um dessen Aufhebung. Zudem ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe den verlangten
Kostenvorschuss weder innert der gesetzten ersten Frist noch innert der mit
Verfügung vom 8. April 2013 gesetzten Nachfrist geleistet. Die Leistung des
Kostenvorschusses obliege der Beschwerdeführerin, weshalb ihr mit Schreiben vom
13. April 2013 vertretener Standpunkt nicht relevant sei, ihre
Rechtsschutzversicherung hätte den Vorschuss leisten müssen.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; 
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auch in ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht auf den besagten Standpunkt und weist auf ihre prekären
finanziellen Verhältnisse hin, ohne sich aber den vorgenannten
Begründungsanforderungen entsprechend mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen.

3.
Auf die offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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