Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.115/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_115/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, 8000 Zürich,
vertreten durch das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der
Gerichte, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 30. April 2013.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht
Dietikon vom 20. März 2013 wurde dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr.
yyyy des Betreibungsamtes Zürich 5 definitive Rechtsöffnung für ausstehende
Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'119.05 definitive Rechtsöffnung gewährt.
Mit Urteil vom 30. April 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine
Beschwerde gegen den besagten Rechtsöffnungsentscheid ab. Der Beschwerdeführer
hat diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Verfassungsbeschwerde vom 8. Mai
2013 angefochten. Er ersucht sinngemäss um Verweigerung der Rechtsöffnung.

2.
2.1 Das Obergericht hat erwogen, mit der Beschwerde könnten unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden. Es gelte das Rügeprinzip, wonach der Beschwerdeführer im
Einzelnen darzulegen habe, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung,
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung) der angefochtene Entscheid
seiner Ansicht nach leide. Neue Tatsachen und Beweismittel seien unzulässig
(Art. 320, 321 und 326 ZPO). Der Beschwerdeführer behaupte, das angefochtene
Urteil sei nicht verhältnismässig; er sei seit 1. April 2013 arbeitslos und zur
Zeit nicht in der Lage die Forderung zu begleichen. Zudem sei er in eine
prekäre finanzielle Situation geraten und fühle sich nicht geborgen, wenn die
juristische Verwaltung eines demokratischen Landes seine finanzielle Situation
nicht berücksichtige. Diese Vorbringen stellten keine konkrete Rügen mit Bezug
auf den angefochtenen Entscheid dar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
den mangelnden finanziellen Mitteln seien nicht zu berücksichtigen, zumal im
Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden könne, ob und inwieweit ein
Schuldner eine fällige Schuld bezahlen könne. Dies sei erst im Rahmen des
Pfändungsvollzuges zu berücksichtigen (Art. 92 und 93 SchKG).

2.2 Da in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 2 lit.
a BGG) der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit.
b BGG), kann gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verfassungsbeschwerde
erhoben werden (Art. 113 BGG). In der Verfassungsbeschwerde ist die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG); es ist anhand der Erwägungen
des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt
sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht
nicht den vorgenannten Begründungsanforderungen entsprechend mit dem
obergerichtlichen Urteil auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen nur die vor
Obergericht vorgetragenen Einwände gegen den erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheid, ohne aber anhand der Erwägungen des angefochtenen
Urteils zu erörtern, inwiefern das Obergericht mit dem Entscheid, die
Beschwerde abzuweisen, seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben könnte.

3.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige
Verfassungsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 117 i.V.m. 108
Abs. 1 lit. b BGG) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter
Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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