Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.113/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_113/2013

Urteil vom 13. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Glarus, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus
vom 26. April 2013.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 26. April 2012, mit welcher
der Präsident des Obergerichts des Kantons Glarus auf ihre Eingabe gegen den
Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. März 2013 im
Verfahren ZG.2013.00159 unter Auflage der Kosten nicht eingetreten ist, beim
Bundesgericht am 6. Mai 2013 Verfassungsbeschwerde erhoben. Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2.
2.1 Der Präsident des Obergerichts hat zur Begründung erwogen, mit der
Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a ZPO könne die Beschwerdeführerin geltend
machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig
festgestellt, wobei sie darzulegen habe, aus welchen Gründen der angefochtene
Entscheid falsch sei und deshalb abgeändert werden müsse. Die
Beschwerdeführerin trage in ihrer Beschwerde keine Einwendungen vor, welche den
dargelegten Begründungsanforderungen entsprächen. Sie rüge weder eine
Rechtsverletzung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche die
Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfungskompetenz gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG
unterlaufen sein sollen. Sie stelle sich, soweit überhaupt nachvollziehbar, auf
den Standpunkt, sie habe im Kanton Glarus keinen Wohnsitz und habe daher im
betreffenden Steuerverfahren auch keine Mitwirkungspflichten. Das
Rechtsöffnungsgericht habe das Steuerdomizil der Beschwerdeführerin nicht
abzuklären, sondern einzig zu prüfen, ob mit Bezug auf die betriebene Forderung
eine vollstreckbare Verwaltungsverfügung bestehe.

2.2 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234).

2.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht
nicht den vorgenannten (E. 2.2) Begründungsanforderungen entsprechend mit der
angefochtenen Verfügung auseinander und sagt nicht, inwiefern die Vorinstanz
mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hat.

3.
Auf die offensichtlich ungenügend begründete und damit unzulässige Beschwerde
ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die
Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

4.
Da sich die Beschwerde von Anfang an als offensichtlich aussichtslos erwiesen
hat, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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