Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.112/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_112/2013

Urteil vom 15. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Bettler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
vertreten durch Advokat Jacques Butz,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens (Replikrecht),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18.
März 2013.

Sachverhalt:

A.
Über Z.________ wurde am 26. Oktober 1981 der Konkurs eröffnet. In der Folge
erhielt die Gläubigerin Y.________ AG für ihre Forderung von Fr. 4'968.20 einen
Verlustschein. Am 27. Dezember 1994 trat sie die Verlustscheinforderung an
W.________ ab. Dieser wiederum trat die Forderung am 13. Oktober 2012 an die
X.________ AG ab.

B.

B.a. In der von der X.________ AG gegen Z.________ eingeleiteten Betreibung Nr.
... des Betreibungsamts A.________ für eine Forderung von Fr. 4'968.20 (sowie
Verzugsschaden von Fr. 231.80) stellte das Betreibungsamt am 28. Januar 2013
den Zahlungsbefehl zu. Z.________ erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung,
nicht zu neuem Vermögen gekommen zu sein.

B.b. Am 27. Februar 2013 legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem
Bezirksgericht Arlesheim vor. Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 forderte das
Bezirksgericht Z.________ unter anderem auf, Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen einzureichen.
Mit Eingabe vom 8. März 2013 beantragte Z.________ in der Sache, der
Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens sei zu bewilligen und
begründete seine finanziellen Verhältnisse mit zahlreichen Unterlagen.

B.c. Mit Entscheid vom 18. März 2013 bewilligte das Bezirksgericht den
Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens. Es auferlegte die
Gerichtskosten von Fr. 200.-- der X.________ AG und verpflichtete diese zu
einer Parteientschädigung an Z.________ von Fr. 415.80.

C.
Dem Bundesgericht beantragt die X.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin)
in ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3. Mai 2013, der bezirksgerichtliche
Entscheid sei aufzuheben, der Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen, und
festzustellen, dass Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) im Umfang von Fr.
4'968.20 zu neuem Vermögen gekommen sei. Eventualiter sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Bezirksgericht
zurückzuweisen. Zudem ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung
(bezüglich der ihr vom Bezirksgericht auferlegten Parteientschädigung). Das
Bezirksgericht und der Beschwerdegegner haben sich dazu nicht vernehmen lassen.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 hat das Bundesgericht der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache verlangt das Bezirksgericht in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni
2013 sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdegegner beantragt
in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2013, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen und der bezirksgerichtliche Entscheid zu bestätigen, eventualiter
sei die Angelegenheit zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren. Am 25. Juni 2013 hat die Beschwerdeführerin eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) über das Vorliegen neuen
Vermögens gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG und damit ein Entscheid in einer
Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Da der
Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) nicht erreicht und keine Ausnahme vom Streitwerterfordernis
vorliegt (vgl. BGE 134 III 524 E. 1.2 S. 526 f.), ist die Eingabe der
Beschwerdeführerin wie beantragt als Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG entgegen zu nehmen.
Gegen den im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (Art. 251 lit. d ZPO)
ist gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG kein Rechtsmittel (im kantonalen
Instanzenzug) zulässig. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme von den
Erfordernissen der "double instance" und des oberen Gerichts gemäss Art. 114
i.V.m. Art. 75 Abs. 2 BGG. Die Beschwerdeführerin rügt einzig eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb ein kantonal letztinstanzlicher
Entscheid gemäss Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG vorliegt (vgl. zum Ganzen
BGE 138 III 44 E. 1.3 S. 45 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Das Recht, angehört zu werden, ist
formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen
Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Das
Bundesgericht kann demnach in diesen Fällen - wie auch vorliegend - nicht in
der Sache selbst entscheiden (Urteil 5A_791/2010 vom 23. März 2011 E. 1.2.1,
nicht publ. in: BGE 137 I 195). Auf den reformatorischen Hauptantrag der
Beschwerdeführerin ist demnach nicht einzutreten. Zulässig ist jedoch ihr
Eventualantrag.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (in Bezug auf
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und strafrechtliche Anklagen)
haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und
auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der
Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen
enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung
erforderlich ist oder nicht (zur Anwendbarkeit des Replikrechts im Verfahren
gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG vgl. Urteil 5D_153/2011 vom 21. November 2011
E. 2, nicht publ. in: BGE 138 III 44).

2.2.2. Es ist Aufgabe des Gerichts, in jedem Einzelfall ein effektives
Replikrecht der Parteien zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten
Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien Frist für eine allfällige
Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme
zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend
unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was
namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist.

2.2.3. Eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu
Stellung nehmen will, hat dies umgehend zu tun oder zumindest zu beantragen.
Andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet. Das
Gericht hat demnach bei dieser Vorgehensweise mit der Entscheidfällung so lange
zuzuwarten, bis es annehmen darf, der Adressat habe auf eine weitere Eingabe
verzichtet (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 484 E. 2.1 - 2.6 S. 485 ff. mit
Hinweisen).
Insoweit bejaht die Rechtsprechung in aller Regel eine Verletzung des
Replikrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht
nur wenige Tage nach Mitteilung der Eingabe entscheidet. In einer etwas
allgemeineren Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor
Ablauf von zehn Tagen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen
werden dürfe (statt vieler Urteil 5A_155/2013 vom 17. April 2013 E. 1.4; vgl.
sodann BGE 137 I 195 E. 2.6 S. 199 [wenige Tage sind unzureichend]; Urteile
2C_560/2012 vom 21. Januar 2013 E. 4.4 f., in: StR 2013 S. 405 [vier Werktage
seit Zustellung sind unzureichend]; 1B_459/2012 vom 16. November 2012 E. 2.4
[vier Tage sind unzureichend]; 1B_407/2012 vom 21. September 2012 E. 3.2 [vier
Tage beziehungsweise ein Tag seit Zustellung ist unzureichend]; 1B_25/2010 vom
17. Februar 2010 E. 2.2 [zwei Tage sind unzureichend]; 2C_794/2008 vom 14.
April 2009 E. 3.5 [sieben Tage seit Zustellung sind unzureichend]; 1P.798/2005
vom 8. Februar 2006 E. 2.3 [acht Tage sind unzureichend]).

2.3.

2.3.1. Vorliegend reichte der Beschwerdegegner gestützt auf die Aufforderung
des Bezirksgerichts vom 28. Februar 2013 hin am 8. März 2013 eine zweiseitige
Eingabe ein (vgl. Lit. B.b oben; pag. 11 f. der bezirksgerichtlichen Akten).
Darin begründete er kurz, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei, und
dokumentierte diese Aussage mit 13 Beilagen, die 25 Seiten umfassen
(beispielsweise Personalienbogen zur Einrede des mangelnden Neuvermögens mit
Berechnung, Belege zu den Mietkosten, Krankheitskosten des Beschwerdegegners
und seiner Ehefrau, Steuerveranlagung 2013, Jahresabschluss des Unternehmens
des Beschwerdegegners, Schuldenbelege).

Diese Eingabe des Beschwerdegegners vom 8. März 2013 ging dem Bezirksgericht am
11. März 2013 zu. Daraufhin leitete es diese gleichentags (handschriftlicher
Protokolleintrag vom 11. März 2013 in den bezirksgerichtlichen Akten) an die
Beschwerdeführerin ohne Fristansetzung weiter ("Doppel an die Gegenpartei zur
Kenntnis"; Beschwerdebeilage 4). Wann diese Eingabe der Beschwerdeführerin
zugestellt wurde, kann den Akten nicht entnommen werden.

2.3.2. Wie das Bezirksgericht in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht vom
6. Juni 2013 ausführt, hätten der Beschwerdeführerin - unter der Annahme, dass
ihr das Doppel der Eingabe vom 8. März 2013 am 12. März 2013 zugestellt werden
konnte - drei Arbeitstage zur Verfügung gestanden, um ihr Replikrecht
auszuüben. Dies erscheine angesichts des Tätigkeitsbereichs der
Beschwerdeführerin und des nicht komplexen Sachverhalts als angemessen.

2.3.3. Auch der Beschwerdegegner geht in seiner Vernehmlassung an das
Bundesgericht vom 21. Juni 2013 von dieser Ausgangslage in tatsächlicher
Hinsicht aus (drei Arbeitstage für die Ausübung des Replikrechts). Er macht
gestützt darauf geltend, selbst wenn diese Frist sehr kurz bemessen sei, wäre
es der Beschwerdeführerin als professionelle Inkassounternehmung möglich
gewesen, innerhalb dieser Frist zu reagieren und zumindest beim Bezirksgericht
um eine angemessene Fristansetzung zur Stellungnahme nachzusuchen.

3.

3.1. Die Eingabe des Beschwerdegegners vom 8. März 2013 enthielt neben dem
Antrag (Bewilligung des Rechtsvorschlags) und einer kurzen Begründung (kein
neues Vermögen) umfangreiche Beweismittel und eine Berechnung, die darlegen
sollten, dass er nicht zu neuem Vermögen gelangt ist. Der Beschwerdeführerin
stand demnach auf diese Eingabe hin das Replikrecht offen (vgl. zum Begriff der
"Eingabe" Urteil 5D_153/2011 vom 21. November 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE
138 III 44).

Die Eingabe vom 8. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
frühestens am 12. März 2013 zugestellt. Der bezirksgerichtliche Entscheid
erging am 18. März 2013. Somit standen der Beschwerdeführerin höchstens fünf
Tage beziehungsweise drei Werktage zur Verfügung, um eine Stellungnahme
einzureichen oder zu beantragen. Diese Frist erweist sich nach dem Gesagten
(vgl. E. 2.2.3 oben) auch im vorliegenden Fall als unzureichend, weshalb das
Bezirksgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt hat. Damit braucht von vornherein nicht darauf eingegangen zu werden,
ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine rechtskundige Partei handelt (vor
dem Bezirksgericht war sie noch nicht anwaltlich vertreten) und deshalb die
Zustellung der Eingabe an sie ohne Fristansetzung zulässig war.

3.2. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren
wäre von vornherein nicht angezeigt, ohne dass darauf einzugehen ist, ob eine
solche überhaupt möglich wäre (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.).
Sofern der Vorinstanz eine Missachtung formeller Verfahrensgarantien
vorgeworfen werden muss, bildet die Kassation ihres Entscheids weiterhin die
Regel, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des
Instanzenzugs haben (BGE 137 I 195 E. 2.7 S. 199).

4.

4.1. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts vom 18. März 2013 wird
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das
Bezirksgericht zurückgewiesen.

Der Beschwerdegegner, der in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 im
Hauptantrag die Abweisung der Beschwerde verlangt hat (vgl. Urteil 5A_61/2012
vom 23. März 2012 E. 4), wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 und
68 BGG).

4.2. Der Beschwerdegegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren und begründet dies einzig
mit dem Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, in dem das Bezirksgericht
festgestellt hat, die Gegenüberstellung seines Einkommens und seines
Grundbedarfs ergebe ein Minus von monatlich Fr. 373.--. Er sei deshalb
"aktenkundig" nicht in der Lage, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
zu tragen.
Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG setzt
formell einen Antrag voraus, der ausdrücklich zu stellen, zu begründen und zu
belegen ist. Materiell hängt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
insbesondere vom Nachweis der Bedürftigkeit ab. Das Bundesgericht bestimmt die
Bedürftigkeit autonom und ist durch die im kantonalen Verfahren bejahte
Bedürftigkeit nicht gebunden (vgl. BGE 122 III 392 E. 3a S. 393). Es obliegt
dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend aufzuzeigen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt er seinen
Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S.
164 f.; Urteil 5A_57/2010 vom 2. Juli 2010 E. 7, nicht publ. in: BGE 136 III
140).
Begnügt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner zum Nachweis seiner
Bedürftigkeit mit dem blossen Hinweis auf den angefochtenen Entscheid, ist sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung demnach abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid
des Bezirksgerichts Arlesheim vom 18. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird
zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Arlesheim
zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Arlesheim schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Bettler

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