Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.110/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_110/2013

Urteil vom 21. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lucia Omlin,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten (Eheschutz),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Nidwalden, Zivilabteilung, vom 5. Juli 2012.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2009 verlangte X.________ beim Kantonsgericht
Nidwalden die Abänderung der am 27. Juli 2009 erlassenen Eheschutzmassnahmen.

1.2. Mit Verfügung vom 14. Juli 2011 schrieb das Kantonsgericht Nidwalden das
Eheschutzverfahren zufolge Rückzugs aus dem Gerichtsprotokoll ab, übertrug den
Parteien die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 23'023.-- (Gebühr Fr. 6'000.--,
Gutachten IFB Fr. 8'413.20, Kosten der Vertretungsbeiständin Fr. 8'194.80 und
weitere Auslagen Fr. 415.--) den Parteien je zur Hälfte und schlug die
Parteikosten wett. In teilweiser Gutheissung der Kostenbeschwerde von
X.________ hob das Obergericht des Kantons Nidwalden am 20. September 2011
Ziffer 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 14. Juli 2011 auf und wies
insoweit die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

1.3. Mit Verfügung vom 18. November 2011 auferlegte das Kantonsgericht die
Kosten des Abänderungsverfahrens im Betrag von Fr. 23'023.-- (Auslagen
inbegriffen) den Parteien je zur Hälfte und verfügte des weiteren, dass jede
Partei den Betrag von Fr. 11'511.50 der Gerichtskasse zu überweisen habe. Das
Kantonsgericht hielt inhaltlich an seinem Entscheid vom 14. Juli 2011 fest und
beschränkte sich darauf, seinen Entscheid ausführlicher zu begründen.

1.4. Dagegen beschwerte sich X.________ mit Eingabe vom 11. Januar 2012 erneut
beim Obergericht des Kantons Nidwalden im Wesentlichen mit den Begehren, die
Verfügung vom 18. November 2011 aufzuheben, die Gerichtsgebühren nach
richterlichem Ermessen festzusetzen und seine Kostenbeteilung entsprechend zu
reduzieren; die übrigen Gerichtskosten (Kosten des Gutachtens und der
Vertretung des Sohnes) seien von der Staatskasse zu übernehmen. Mit Entscheid
vom 5. Juli 2012, versendet am 3. Mai 2013, hob das Obergericht in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde die Ziff. 1 der Verfügung des Kantonsgerichts
Nidwalden vom 18. November 2011 auf und setzte die Gerichtskosten des
Abänderungsverfahrens auf Fr. 20'023.-- (  Gebühr Fr. 3'000.--, Gutachten IFB
Fr. 8'413.20, Kosten der Vertretungsbeiständin Fr. 8'194.80) und verhielt die
Parteien dazu, je Fr. 10'011.50 auf die Gerichtskasse einzuzahlen.

1.5. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 5. Juni 2013 (Postaufgabe)
beantragt X.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den ihm am 8. Mai
2013 in voller Ausfertigung zugestellten Entscheid des Obergerichts des Kantons
Nidwalden vom 5. Juli 2012 aufzuheben, die Kosten der Vertretungsbeiständin auf
maximal Fr. 4'000.-- festzusetzen und die Verlegung der vorinstanzlichen
Gerichtskosten dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend
anzupassen; eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.
Angefochten ist die Festsetzung der Gerichtskosten, welche in der
Abschreibungsverfügung des Abänderungsverfahrens betreffend Eheschutzmassnahmen
erfolgte. Dabei handelt es sich um einen letztinstanzlichen (Art. 75 Abs. 1
BGG) kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG). Vor Obergericht war nur die Höhe
der Gerichtskosten umstritten. Der massgebende Streitwert richtet sich somit
nach dem vor der letzten kantonalen Instanz strittigen Betrag der Kosten (vgl.
5D_86/2012 vom 14. September 2012 E. 1; 5A_396/2012 vom 5. September 2012E. 1.2
die Parteientschädigung betreffend), der hier den Betrag von Fr. 30'000.--
nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Zulässig ist somit einzig die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

3.
Mit Bezug auf die hier strittigen Kosten der Vertretungsbeiständin hatte der
Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren einzig beantragt, diese
Kosten seien von der Staatskasse zu übernehmen. Soweit er nunmehr vor
Bundesgericht erstmals verlangt, die Kosten der Vertretungsbeiständin seien auf
Fr. 4'000.-- zu reduzieren, handelt es sich um ein neues und unzulässiges
Begehren (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist somit im
vereinfachten Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch
den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Gegenpartei jedoch für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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