Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.109/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5D_109/2013

Urteil vom 2. Mai 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 21. März 2013 des Kantonsgerichts
Schwyz (Beschwerdekammer).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den
Beschluss vom 21. März 2013 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 22.80 (nebst Zins und Kosten)
abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss
des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG
allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden
ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art.
106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen
Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht im Beschluss vom 21. März 2013 erwog, der (durch ein
EDV-technisches Problem und ein Kanzleiversehen verursachte) Fehler der ersten
Instanz bei der Angabe der mitwirkenden Richter sei (im Rahmen des begründeten
Urteils) in zulässiger Weise berichtigt worden, gegen die (auf einer
rechtskräftigen Nachtragsverfügung betreffend AHV/IV- und EO-Beiträge und damit
auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende) Betreibungsforderung
erhebe der Beschwerdeführer zwar die Einrede der Verrechnung (Art. 81 Abs. 1
SchKG), indessen stellten die von ihm vorgelegten Rechnungen blosse
Parteibehauptungen dar, die Rechtsöffnung sei zu Recht erteilt worden, wegen
der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die kantonsgerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und die
vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert
aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. März 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b
BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte
Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig
ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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