Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 5D.101/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5D_101/2013

Urteil von 26. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnungsverfahren),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 13. März 2013 (RT130001-O/U).

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Hinwil (Einzelgericht im summarischen Verfahren) erteilte
der Stadt A.________, vertreten durch Alimentenhilfe Region Ost, in der gegen
X.________ eingeleiteten Betreibung (Nr. ..., Betreibungsamt A.________) am 13.
September 2012 definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'850.-- (nebst
näher bestimmten Zinsen und Kosten); im Mehrbetrag wurde das
Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

B.
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid gelangte X.________ am 31. Dezember 2012 an
das Obergericht des Kantons Zürich, welches auf die Beschwerde am 13. März 2013
infolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 300.-- nicht
eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 21. April 2013 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen. Der
Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des
Nichteintretensbeschlusses des Obergerichts und das Eintreten auf das
Rechtsmittel.

Das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die Stadt A.________, vertreten durch die Alimentenhilfe Region Ost, als
Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Beschluss des Obergerichts, welches auf die Beschwerde
gegen die Erteilung der Rechtsöffnung nicht eingetreten ist. Der Entscheid über
die Rechtsöffnung beschlägt das Zwangsvollstreckungsrecht und stellt zugleich
eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 133
III 399 E. 1.2 und 1.3). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird vorliegend nicht
erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sich vorliegend eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen soll (Art. 74 Abs. 2 lit. a
BGG; vgl. BGE 134 III 354 E. 1.3 S. 356). Die Beschwerde in Zivilsachen gegen
den letztinstanzlich ergangenen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) ist nicht
gegeben. Die fristgemäss erhobene Eingabe ist als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.

1.3. Mit Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ist in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).

2.
Das Obergericht hat festgehalten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
12. Februar 2013 eine einmalige Nachfrist von 5 Tagen angesetzt worden sei, um
den mit Verfügung vom 18. Januar 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr.
300.-- zu bezahlen. Die Nachfristverfügung habe der Beschwerdeführer am 20.
Februar 2013 entgegengenommen, so dass die Nachfrist am 25. Februar 2013
abgelaufen sei. Der Kostenvorschuss sei mit "Einzahlungs- und Buchungsdatum"
vom 26. Februar 2013 und damit verspätet geleistet worden.

3.
Anlass zur Verfassungsbeschwerde gibt der Entscheid des Obergerichts, mit
welchem auf die Beschwerde wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses
nicht eingetreten wurde. Unbestritten steht fest, dass die Nachfrist zur
Leistung des Kostenvorschusses (Art. 101 Abs. 3 ZPO) am 25. Februar 2013
abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sinngemäss eine
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 9 BV) vor, weil es den
Kostenvorschuss als verspätet bzw. die Beschwerde als unzulässig erachtet habe.

3.1. Gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO ist die Frist für eine Zahlung an das Gericht
eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des
Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in
der Schweiz belastet worden ist. Die Regelung entspricht Art. 48 Abs. 4 BGG
(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl. 2006 7221, Ziff. 5.9.3, S. 7308;
vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG, Art. 91 Abs. 5 StPO). Die Beweislast für die
Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung sowie allgemein der
Beschwerdeerhebung trägt der Rechtsuchende (vgl. u.a. TAPPY, in: Code de
procédure civile commenté, 2011, N. 8, 18 f. zu Art. 143 ZPO; Urteil 9C_564/
2012 vom 12. September 2012 E. 2 mit Hinw., in: SVR 2013 IV Nr. 4 S. 8).

3.2. Das Obergericht hat den 26. Februar 2013 als "Einzahlungs- und
Buchungsdatum" für den Kostenvorschuss bezeichnet. Es hat dabei auf den Auszug
aus der Gerichtsbuchhaltung verwiesen, worin der Kostenvorschuss mit
"Eingangsdatum", "Buchungsdatum" und "Einzahlungsdatum" vom 26. Februar 2013
eingetragen ist. Weiter hat sich die Vorinstanz auf den Auszug seines
Postfinance-Kontos gestützt; aus der in den kantonalen Akten liegenden Seite
(des mehrseitigen Dokuments) lässt sich die Gutschrift des Kostenvorschusses
mit Valuta per 26. Februar 2013 entnehmen. Der Beschwerdeführer hält
demgegenüber fest, dass die Bezahlung des Kostenvorschusses am 25. Februar 2013
seinem Bankkonto belastet worden sei.

3.2.1. Weder im angefochtenen Entscheid noch in den kantonalen Akten gibt es
einen Anhaltspunkt in tatsächlicher Hinsicht, dass das vom Obergericht erwähnte
"Einzahlungsdatum" vom 26. Februar 2013 bedeute, der Betrag sei an diesem Tag
(am Postschalter oder anlässlich einer Überweisung aus dem Ausland) der
Schweizerischen Post übergeben worden. Soweit das Obergericht auf den 26.
Februar 2013 als Datum abgestellt hat, an welchem der Betrag auf dem Konto des
Gerichts "eingegangen" bzw. die Kontobewegung eingetragen (Buchungstag) oder
seinem Konto gutgeschrieben (Valutatag) worden ist, kann es nichts für die
Verspätung des Kostenvorschusses ableiten. Nicht der Eingang des
Zahlungsauftrages ist gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO massgebend, sondern der
Valutatag der Belastung auf dem Post- oder Bankkonto des Zahlungspflichtigen
(vgl. Cavelti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, N. 21 zu Art. 21 VwVG).

3.2.2. Bei einer Post- oder Banküberweisung muss im Fall, dass der
Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist dem Gericht gutgeschrieben
worden ist, das Gericht den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass
der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
(oder desjenigen seines Vertreters) belastet worden ist. Dieses Vorgehen wird
in der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001
vorgezeichnet (BBl. 2001 4202, Ziff. 4.1.2.5, S. 4298, vgl. wörtlich die
französisch- und italienischsprachige Fassung, FF 2001 4000, S. 4097, bzw. FF
2001 3764, S. 3856). Es wird in der Lehre zu Recht bestätigt ( TREZZINI, in:
Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero, 2011, S. 603) und
- auch von der Vorinstanz in anderen Fällen - praktiziert (Urteil PS120165 des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2012 E. 3b; Urteil C-2140/2010
des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2011 E. 11.2).

3.2.3. Aus den kantonalen Akten geht nicht hervor, dass das Obergericht den
Beschwerdeführer aufgefordert hätte, den ihm obliegenden Nachweis der
rechtzeitigen Vorschussleistung dadurch zu erbringen, dass er die
Belastungsbestätigung vorlegt. Dies drängt sich indessen auf, wenn - wie im
vorliegenden Fall - der Kostenvorschuss ein Tag nach Ablauf der angesetzten
Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben wurde. Der Anspruch, von den
staatlichen Behörden nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV),
garantiert hier dem Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Rückfrage zum
Belastungszeitpunkt vornimmt. Das Obergericht musste am Fehlen der
Rechtzeitigkeit Zweifel haben und wäre aus diesem Grund verpflichtet gewesen,
den (anwaltlich nicht vertretenen) Beschwerdeführer dazu vorgängig anzuhören
(vgl. BGE 94 I 15 E. 2 S. 16 f.; Urteil 5P.113/2005 vom 13. September 2006 E.
3.1). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer weder in der
Kostenvorschussverfügung vom 18. Januar 2013 noch in der Verfügung betreffend
Nachfrist vom 12. Februar 2013 bereits im voraus zum entsprechenden Nachweis
innert Frist aufgefordert (vgl. Urteil 5A_636/2010 vom 2. November 2010 zur
Praxis des Bundesgerichts mit entsprechendem Hinweis in der Verfügung zur
Nachfristansetzung). Mit den verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers
ist demnach nicht vereinbar, wenn das Obergericht die Rechtzeitigkeit des
Kostenvorschusses gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO verneint hat.

3.3. Die Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht, um den
Belastungszeitpunkt durch Aufforderung zur Erbringung des Nachweises
abzuklären, ist im konkreten Fall nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer hat
seiner Eingabe an das Bundesgericht den Auszug seines Kontos bei der Bank
Z.________ AG und den Beleg mit den Transaktionsdetails beilegt. Daraus geht
hervor, dass die Belastung via e-banking mit Valuta per 25. Februar 2013
durchgeführt worden ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zum
Nachweis, dass der Betrag am letzten Tag der vom Obergericht angesetzten Frist
seinem Bankkonto belastet worden sei, sind im bundesgerichtlichen Verfahren
zulässig, weil der vorinstanzliche Entscheid Anlass zum Vorbringen gegeben hat
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Kontoausdruck eines Post- oder des Bankkontos,
welcher die Belastung bestätigt, ist zum Nachweis der Rechtzeitigkeit geeignet
( FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 21
zu Art. 143 ZPO), wenn daraus ersichtlich ist, dass die Verarbeitung des
Zahlungsauftrages und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am
letzten Tag der Frist geschehen ist (Urteil 1F_34/2011 vom 17. Januar 2012 E.
2.3.2, in: RtiD 2012 II Nr. 36 S. 179 f.). Der Beschwerdeführer bringt mit der
vorgelegten Transaktionsbestätigung und dem Kontoauszug den hinreichenden
Beweis, dass die Belastung des Vorschussbetrages am letzten Tag der Frist - am
25. Februar 2013 - und damit rechtzeitig im Sinne von Art. 143 Abs. 3 ZPO
erfolgt ist.

4.
Der Verfassungsbeschwerde ist Erfolg beschieden. Der Beschluss des Obergerichts
vom 13. März 2013 ist aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägung, dass der
Kostenvorschuss des Beschwerdeführers rechtzeitig geleistet wurde, zur
Weiterbehandlung zurückzuweisen.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung an den
anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist nicht zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. März 2013 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinne der Erwägung, dass der Kostenvorschuss des
Beschwerdeführers rechtzeitig geleistet wurde, zur Weiterbehandlung
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Levante

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