Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.8/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2D_8/2013

Urteil vom 25. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Rekurskommission der Universität St. Gallen, Guisanstrasse 1a, 9010 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32,
9001 St. Gallen.

Gegenstand
Prüfungsnoten / unentgeltliche Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 21. Januar 2013.

Erwägungen:

1.
X.________ gelangte gegen drei Notenverfügungen mit Rekurs an die
Rekurskommission der Universität St. Gallen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren wies das Sicherheits- und
Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 20. November 2012
ab. Gegen die ihm am 22. November 2012 eröffnete Verfügung gelangte X.________
am 8. Dezember 2012 - bei einer Beschwerdefrist von 14 Tagen - verspätet mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Er wurde mit
Schreiben vom 11. Dezember 2012 auf die Fristversäumnis aufmerksam gemacht,
wobei ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, zur Verspätung bis zum 3. Januar 2013
Stellung zu nehmen, unter Hinweis auf die Möglichkeit eines kostenlosen
Rückzugs der Beschwerde. Mit Entscheid vom 21. Januar 2013 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein (Ziffer 1 des
Entscheiddispositivs). Die amtlichen Kosten auferlegte es X.________ (Ziffer 2
des Entscheiddispositivs). Die Kostenauflage stützte es auf Art. 95 Abs. 1 des
St. Galler Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP)
sowie auf Art. 7 Ziff. 211 der Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010;
zudem wies es darauf hin, dass vor Verwaltungsgericht kein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden sei und einem solchen zufolge
verspäteter Beschwerdeeingabe ohnehin nicht hätte entsprochen werden können.
Mit Rechtsschrift vom 22. Februar 2013 beantragt X.________ dem Bundesgericht,
Ziffer 2 des Dispositivs (Kostenauflage) des angefochtenen Entscheids sei
aufzuheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Streitig ist ein Nichteintretensentscheid im einem Verfahren betreffend die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dem Verfahren liegt ein Rekurs
zugrunde, der Notenverfügungen und mithin Entscheide über das Ergebnis von
Prüfungen zum Gegenstand hat; die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist somit vorliegend gestützt auf Art. 83 lit. t BGG
unzulässig. Offen steht allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113
ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann (nur) die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Solche Rügen bedürfen spezifischer
Geltendmachung und Begründung: Das Bundesgericht prüft sie nur insofern, als
sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei
über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche
Rechtspflege auf. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, diese Norm sei in
seinem Fall nicht angewendet worden.
In E. 1.2 des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht festgehalten,
dass für den Beginn, die Berechnung und Einhaltung der Beschwerdefrist von 14
Tagen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 VRP) sinngemäss die
Vorschriften der ZPO gelten. Dies ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 30 Abs. 1 VRP. Für die Frage der Prozesskosten enthält das VRP keinen
Verweis auf die ZPO, anders als für die ausseramtlichen Kosten und die
unentgeltliche Rechtspflege, wofür gemäss Art. 98ter VRP bzw. Art. 99 Abs. 2
VRP die Vorschriften dieses Bundeserlasses "sachgemässe" Anwendung finden. Der
Rüge stösst schon darum ins Leere. Ohnehin aber zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf, welches verfassungsmässige Recht und inwiefern es durch den
angefochtenen Entscheid verletzt worden sein soll. Er kommt damit der bei der
subsidiären Verfassungsbeschwerde geltenden strengen Begründungspflicht von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach. Selbst wenn aber das ordentliche Rechtsmittel,
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, offenstehen würde,
fehlte es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung:
Vorausgesetzt, das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege verwiese
auch hinsichtlich der Kostenerhebung auf die ZPO, könnte nicht unmittelbar die
Verletzung von Art. 97 ZPO als bundesrechtliche Norm gerügt werden; durch einen
solchen Verweis im kantonalen Recht würde die ZPO nämlich bloss zu ergänzendem
kantonalem Recht (vgl. BGE 128 III 76 E. 1a S.80 mit Hinweisen, Urteile 8C_699/
2012 vom 19. November 2012 E. 2 und 4A_278/2011 vom 25. August 2011 E. 2.1),
dessen Verletzung - selbst mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten - nicht direkt gerügt werden kann (Art. 95 BGG). Vielmehr
müsste auch in diesem Fall dargelegt werden, inwiefern Art. 97 ZPO als
kantonales Recht in einer gegen verfassungsmässige Rechte verstossenden Weise,
namentlich willkürlich, angewendet worden sein soll (BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S.
53, 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158;
134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466); an einer solchen Rüge
fehlt es. Inwiefern bezüglich der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten mit
Fr. 500.-- und der Anwendung der diesbezüglich einschlägigen Norm, Art. 7 Ziff.
221 der Gebührenverordnung, der einen Gebührenrahmen von Fr. 300 bis 3'000
vorsieht, verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein könnten, wird nicht
dargetan und ist nicht ersichtlich. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, unter Hinweis auf die vermutliche
Unzulässigkeit der Beschwerde, die Möglichkeit eingeräumt hatte, diese ohne
Kostenfolge zurückzuziehen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.

2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4 Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die
Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei die in Art. 65 Abs. 3 BGG vorgesehene
Minimalgebühr zu erheben ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller