Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.6/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_6/2013

Urteil vom 19. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Hochschule Luzern - Wirtschaft, Studiengangleitung Bachelor, Zentralstrasse 9,
6002 Luzern,
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002
Luzern.

Gegenstand
Bildung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. Januar 2013.

Sachverhalt:

A.
X.________ hat im Studienjahr 2009/2010 an der Hochschule Luzern - Wirtschaft
(nachfolgend: Hochschule Luzern) den englischsprachigen Studiengang "Bachelor
of Science in Business Administration, International Management and Economics"
aufgenommen, nachdem er bereits während zweier Jahre an der Florida
International University (USA) "Economy and Business" studiert hatte. Weil
X.________ das Pflichtmodul "Information Management 2" zweimal nicht bestanden
hatte, schloss ihn die Hochschule Luzern am 19. August 2010 vom Studiengang
aus.

B.
Gegen die Leistungsbewertung der Modulprüfung "Information Management 2" und
den gestützt darauf verfügten Ausschluss vom Studium beschwerte sich X.________
erfolglos beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern. Mit Eingabe
vom 24. Juni 2011 führte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Beschwerde gegen dessen Entscheid. Auf Antrag X.________ sistierte das Gericht
dieses Verfahren, denn er hatte bei der Hochschule Luzern das Gesuch gestellt,
es seien ihm Leistungen seines Studiums in den USA anzurechnen. Nachdem dieses
Ersuchen gescheitert war (letztinstanzliches Urteil des Bundesgerichts in
dieser Angelegenheit 2C_606/2012 vom 27. August 2012), nahm das
Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und wies die Beschwerde X.________
am 9. Januar 2013 ab.

C.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2013 führt X.________ (Beschwerdeführer) subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid. Er stellt eine Vielzahl von
Anträgen, die auf eine Gutheissung seiner Beschwerde und die Möglichkeit des
Weiterstudiums hinauslaufen. Ausserdem beantragt er die unentgeltliche
Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht (Vorinstanz) und das Bildungs- und Kulturdepartement
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Hochschule Luzern hat sich nicht
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Die Bestimmung findet auch Anwendung auf
Entscheide über den Ausschluss vom Studium, sofern diese auf einer
Fähigkeitsbewertung im obigen Sinn beruhen (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; 136
II 61 E. 1.1.1 S. 63; Urteil 2C_120/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1.1.1 nicht
publiziert in: BGE 137 I 69 ff.). Dies trifft vorliegend zu, weshalb die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist.

1.2. Somit ist zu prüfen, ob die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen ist. Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit kein ordentliches Rechtsmittel
im Sinne der Artikel 72 bis 89 BGG gegeben ist. Nach Art. 115 lit. b BGG ist
zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die
beschwerdeführende Partei hat ihre Legitimation zur subsidiären
Verfassungsbeschwerde darzutun, soweit sie nicht augenfällig ist (vgl. BGE 134
II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht
prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge
vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht
(Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 136 I 229 E. 4.1 S. 235; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).

1.4. Nach der kürzlich präzisierten Rechtsprechung sind Prüfungsnoten mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechtbar, wenn sie mit einer weitergehenden
Wirkung wie dem Nichtbestehen verbunden sind. Dies trifft vorliegend zu, denn
der Beschwerdeführer wurde wegen zweimaligen Scheiterns in der Modulprüfung
"Information Management 2" vom Studium ausgeschlossen. Damit verfügt er über
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der dem Ausschluss
zugrunde liegenden Einzelnote (BGE 136 I 229 E. 2.6 S. 234; Urteile 2D_22/2012
vom 17. Oktober 2012 E. 2.1; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 2.2).

1.5. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die
Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der
einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften - auf entsprechende,
ordnungsgemäss begründete Rügen hin (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.3) - nur
unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das
vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen
Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung
auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet,
wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie unhaltbaren Erwägungen hat
leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als
nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (BGE 136 I 229 E. 6.2
S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen; Urteil 2D_34/2012 vom 26.
Oktober 2012 E. 1.3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires
Verfahren insofern, als eine unabhängige und unparteiische Beurteilung seiner
Anliegen seitens der Hochschule Luzern und des Bildungs- und Kulturdepartements
nicht stattgefunden habe. Namentlich sei der Studiengangleiter ihm gegenüber
schon von Anfang an feindschaftlich eingestellt gewesen und der Vorsteher des
Departements sei in vielfältiger Weise mit der Hochschule verbunden, sodass er
bei der Beurteilung seiner Beschwerde hätte in den Ausstand treten müssen.

2.2. Die Rüge, welche der Beschwerdeführer unter dem Titel von Art. 30 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorbringt (Anspruch auf ein unparteiisches und
unabhängiges Gericht), betrifft das verwaltungsinterne Verfahren und wäre unter
dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 1 BV zu prüfen; sie kann indes nicht gehört
werden: Die erwähnten Umstände (Befangenheit des Studiengangleiters und des
Departementsvorstehers) werden im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals
beanstandet, obwohl dies bereits vor der Vorinstanz möglich gewesen wäre. Da
mithin nicht erst der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts hierzu
Anlass gegeben hat, erscheinen die in diesem Zusammenhang erfolgten
sachverhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers als unzulässige Noven (Art.
99 Abs. 1 BGG). Zudem verlangen der Grundsatz von Treu und Glauben und das
Verbot des Rechtsmissbrauchs, dass ein Ablehnungsgrund unverzüglich nach
Kenntnisnahme geltend gemacht wird, andernfalls der Anspruch auf dessen
Anrufung als verwirkt gilt (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S.
211; 135 III 334 E. 2.2 S. 336). Die Rüge ist vorliegend verspätet erhoben
worden.

3.

3.1. Sodann erblickt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör sowie Willkür und überspitzten Formalismus (Art. 9 BV,
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) darin, dass die Vorinstanz, entgegen seinem Antrag,
kein Gutachten eingeholt hat. Einen diesbezüglichen Bedarf sieht er nicht nur
in fachlicher Hinsicht, sondern auch mit Bezug auf die Englischkenntnisse der
Behörden, die er als ungenügend erachtet. Diese Rüge ist zulässig, denn der
Beschwerdeführer hat bereits vor der Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei
eine gerichtliche Expertise einzuholen, da das Bildungs- und Kulturdepartement
nicht in der Lage sei, die Unzulässigkeit der Fragestellung bei einer
Teilaufgabe selbst zu beurteilen.

3.2. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen. Sie hat auf den Beurteilungsspielraum der
Prüfungsbehörde bzw. die beschränkte Kognition der Rechtsmittelinstanzen in
Prüfungsfällen hingewiesen und ausgeführt, ein Gutachten sei bloss dann
einzuholen, wenn der Prüfungsentscheid "in keiner Weise mehr vertretbar"
erscheine, weil die Prüfungsorgane eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt
oder die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet hätten. Wenn sich
dies nicht bereits aus den Akten ergebe, müsse der Beschwerdeführer hierfür
substanziierte und überzeugende Anhaltspunkte liefern. Im vorliegenden Fall sei
die Beurteilung der Hochschule Luzern nachvollziehbar und schlüssig und
erscheine weder unangemessen noch sonstwie fehlerhaft. Die Ausführungen des
Verwaltungsgerichts halten der verfassungsrechtlichen Prüfung stand:

3.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör
räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein,
erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht
entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der
Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die ihr rechtzeitig und
formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (vgl. BGE 138 V 125 E. 2.1 mit
Hinweisen). Allerdings steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen
Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht darf auf die Abnahme von
Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der Akten oder bereits abgenommener
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese
werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131
I 153 E. 3 S. 157).

3.2.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die Zurückhaltung hingewiesen, mit
welcher Justizorgane auf Beschwerde hin die Korrektheit einer Prüfungsbewertung
beurteilen. Obwohl sie ihre Ausführungen zur Prüfungsdichte einer kantonalen
Verwaltungsjustizbehörde, der grundsätzlich eine freie Kognition zukommt, wohl
etwas zu eng formuliert, trifft es zu, dass es sich bei Prüfungsnoten um stark
ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf Fachwissen beruhen, über
welches die Rechtsmittelinstanzen regelmässig nicht verfügen. Deshalb dürfen
sich diese bei Beschwerden gegen Prüfungsnoten eine gewisse Zurückhaltung
auferlegen, auch wenn sie grundsätzlich eine Rechtskontrolle ausüben (vgl. BGE
136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; oder gar, wie das Bundesverwaltungsgericht,
Ermessenskontrolle; vgl. PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz in
Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 2011, S. 538 ff., insbes. S.
553). Es ist dies im Übrigen auch der Grund für den Ausschluss der Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. t BGG.

3.2.3. Angesichts der in dieser Art eingeschränkten Kognition ist in der Regel
keine eingehende inhaltliche Kontrolle der Prüfung erforderlich, weshalb auch
keine Expertise eingeholt werden muss; eine solche ist erst dann geboten, wenn
sich ernstliche Hinweise auf eine eigentliche Fehlbeurteilung ergeben, sei es
bereits aufgrund der Akten, sei es gestützt auf substanziierte Vorbringen des
Prüfungsabsolventen. Die Vorinstanz hat dies für den vorliegenden Fall
verneint, und der Beschwerdeführer vermag keine Umstände aufzuzeigen, die
derart erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Prüfungsbewertung hervorrufen
mussten, dass sich der Beizug eines Sachverständigen durch das
Verwaltungsgericht aufgedrängt hätte. In seiner Eingabe an das Bundesgericht
trägt er überhaupt keine inhaltliche Kritik an der Aufgabenstellung oder der
Bewertung der Prüfung im Modul "Information Management 2" mehr vor. Stattdessen
äussert er Zweifel an den Englischkenntnissen der Dozenten und der Luzerner
Behörden, ohne aber einen direkten Kausalzusammenhang zwischen (angeblich)
fehlenden Sprachkenntnissen und Prüfungsergebnis in substanziierter Weise
aufzuzeigen. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint der Verzicht auf den
Beizug eines Experten nicht als verfassungswidrig (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.5 S.
238; vgl. auch BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E.
5.4.1 S. 183 und BGE 138 V 125 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei durch den Ausschluss
vom Studiengang "Bachelor of Science in Business Administration, International
Management and Economics" an der Hochschule Luzern in seinem Recht auf
Chancengleichheit beeinträchtigt worden. Er führt unterschiedliche Regelungen
über die Prüfungswiederholung für vergleichbare Studiengänge an den
verschiedenen Schweizer Fachhochschulen und Universitäten an, die seines
Erachtens zu einer rechtsungleichen Behandlung der Studierenden bzw. zu einer
Diskriminierung der Luzerner Studierenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 BV
geführt haben.

4.2. Diese Rüge war vor der Vorinstanz nicht innerhalb der Beschwerdefrist,
sondern erst in der Replik vom 19. Oktober 2012 vorgebracht worden. Das
Verwaltungsgericht hat das Vorbringen nicht behandelt, und der Beschwerdeführer
macht diesbezüglich keine Verfahrensmängel geltend. Es kann offenbleiben, ob
die Rüge überhaupt zu hören wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2 BV; oben E. 1.3), da der
Beschwerdeführer in materieller Hinsicht ohnehin nicht durchzudringen vermag:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den
Förderungszielen des Universitätsförderungsgesetzes (Art. 2 lit. e UFG; SR
414.20) und den von ihm herangezogenen interkantonalen Konkordaten keine
Pflicht herleiten, wonach die angeführten Hochschulen ihre Studiengänge und
Prüfungsmodalitäten untereinander identisch auszurichten hätten; eine
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV ist nicht dargetan (vgl. BGE 138 I 265 E. 4.1
S. 267; 136 II 120 E. 3.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 467 E. 3.3 S.
474 f.; 125 I 173 E. 6d S. 179; 121 I 49 E. 3c S. 51; Urteil 2D_10/2011 vom 15.
Juni 2011 E. 3.3). Inwiefern mit der Wahl des Studienortes Luzern bzw. aufgrund
der dortigen Prüfungsmodalitäten der Schutzbereich einer Diskriminierung gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV tangiert sein soll - d.h. einer qualifizierten Art der
Ungleichbehandlung, welche eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als
Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist (vgl. BGE 138 I 265 E. 4.2.1 S.
267; 136 I 121 E. 5.2 S. 127; 135 I 49 E. 4.1 S. 53 f. mit Hinweisen) -, lässt
sich den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnehmen.

5.

5.1. Die Verfassungsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

5.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist
abzuweisen, da es sich angesichts der eingeschränkten Kognition des
Bundesgerichts als aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der aktenkundigen
Bedürftigkeit ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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