Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.60/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_60/2013

Urteil vom 30. Dezember 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, vom 3. November 2013.

Erwägungen:

1.

 X.________, 1971 geborener Staatsangehöriger Mazedoniens, reiste im März 2000
im Alter von gut 28 Jahren in die Schweiz ein, wo er am 25. April 2000 eine
Schweizer Bürgerin heiratete und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die
Ehegemeinschaft wurde bereits anfangs 2001 aufgegeben, die Scheidung erfolgte
am 2. September 2004. Am 22. August 2005 wies die Ausländerrechtsbehörde ein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 17. April 2007
heiratete X.________ eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, die
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dies führte zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, die nicht auf einem Rechtsanspruch beruht, an
X.________. Die Ehegatten haben eine am 7. August 2009 geborene Tochter
D.________. Sie lebten verschiedentlich getrennt, was jeweilen von der Ehefrau
angezeigt wurde und sich für den Zeitraum ab Dezember 2009 aus einer
eherichterlichen Verfügung vom 9. Juli 2010 ergab.

 Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das
Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich
ordnete es seine Wegweisung an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Mai 2013 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Rekursentscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. November 2013 ab; es setzte die
Ausreisefrist (bedingt) neu auf Ende Januar 2014 an.

 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. Dezember 2013 beantragt
X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die
Verfügung des Migrationsamts seien aufzuheben.

 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. 

2.1. Der Beschwerdeführer erhebt ausdrücklich und bewusst subsidiäre
Verfassungsbeschwerde, die nur zulässig ist, wenn kein ordentliches
Rechtsmittel gegeben ist (Art. 113 BGG). Seine Ehefrau hat nach den nicht
bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Urteil bloss eine
Aufenthaltsbewilligung, sodass sich daraus kein Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Dieser macht
auch nicht geltend, die gemeinsame vierjährige Tochter habe ihrerseits,
ungeachtet des ausländerrechtlichen Status ihrer Eltern, ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht. Der Beschwerdeführer nimmt zu Recht an, dass er auf dieser
Grundlage nicht in vertretbarer Weise einen Rechtsanspruch auf Bewilligung
geltend machen kann. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ist in der Tat unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), und das Rechtsmittel
ist zutreffend als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben worden.

2.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 lit. b BGG nur berechtigt,
wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich des Ausländerrechts ist die
Beschwerdeberechtigung bei Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung zur
Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids ausgeschlossen, soweit dieser
in materieller Hinsicht angefochten werden soll (grundlegend BGE 133 I 185).

2.2.1. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer
allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien, namentlich
der Anspruch auf rechtliches Gehör, seien verletzt worden. Nicht zu hören sind
dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids
abzielen, wie die Behauptung, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids
unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen sei oder sich nicht mit
sämtlichen Argumenten auseinandersetze oder dass die Parteivorbringen
willkürlich gewürdigt worden seien; ebenso wenig ist der Vorwurf zu hören, der
Sachverhalt sei unvollständig oder sonst wie willkürlich festgestellt oder
Beweisanträge seien wegen willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt
worden (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E.
7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten
"Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430
E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum
Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.; s. auch BGE 137 II 305 E. 2 S.
308).

2.2.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Was er
unter diesem Titel vorbringt, ist weitgehend appellatorischer Natur; er wirft
dem Verwaltungsgericht weitschweifig unrichtige Sachverhaltsermittlung vor.
Zulässig könnte an sich die Rüge sein, er habe in verschiedener Hinsicht
Beweisanträge gestellt, die unbeachtet geblieben seien. Er behauptet dies in
zahlreichen Wiederholungen und verweist gelegentlich auch auf Schreiben aus dem
Jahr 2011 seines damaligen Rechtsanwalts. Voraussetzung für das Eintreten auf
eine solche Rüge wäre, dass aufgezeigt würde, inwiefern die beantragten
Beweismassnahmen geeignet gewesen wären, in einer für den Ausgang des
Verfahrens relevanten Weise zu einer Korrektur des von der Vorinstanz
festgestellten massgeblichen Sachverhalts zu führen (dazu BGE 130 II 425 E. 2.1
S. 428 f.; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Vorliegend zielen indessen auch diese
beschwerdeführerischen Ausführungen im Ergebnis bloss auf eine Überprüfung des
Sachentscheids ab: Das Verwaltungsgericht ist (allein im Hinblick auf die
Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Rechtsanspruch) zum
Schluss gekommen, dass es an einer während drei Jahren gelebten echten
ehelichen Gemeinschaft gefehlt habe. Es tat dies gestützt auf zahlreiche von
ihm gefundene Indizien, wobei es besonderes Gewicht darauf legte, dass
eheschutzrichterlich am 9. Juli 2010 ein über diesen Zeitpunkt hinaus fort- und
seit Dezember 2009 andauerndes Getrenntleben festgestellt worden war; dabei
wertete es auch die späteren Wohnverhältnisse, das Aussageverhalten der Ehefrau
und das heutige selbst vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Getrenntleben;
zudem erkannte es, dass der Beschwerdeführer wegen strafrechtlicher Sanktionen
die notwendige Integration vermissen lasse. Die dazu erhobene
Gehörsverweigerungsrüge läuft auf unzulässige Kritik an der impliziten
antizipierten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hinaus, weitere
Abklärungen und Beweiserhebungen erübrigten sich. Gleich verhält es sich
hinsichtlich der behaupteten Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Tochter, namentlich was sein Zahlungsverhalten (Bevorschussung für
Alimentenzahlungen, Zahlungsvereinbarung mit den Sozialen Diensten Zürich erst
ab September 2013; der Beschwerdeführer hatte dazu Beweisaussagen seiner Frau
und von deren Bruder angeboten) und die vom Verwaltungsgericht unter anderem
gestützt auf die aktuelle (in der Beschwerdeschrift nicht diskutierte)
restriktive gerichtliche Besuchsrechtsregelung vom 9. April 2013 und seine
Würdigung der Aussagen der Ehefrau zu verschiedenen Zeitpunkten betrifft.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Integration in der Schweiz
bzw. seiner Beziehungen zum Heimatland, macht er allein eine auf die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Verhältnisse abzielende
Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend; an einer gezielten
Gehörsverweigerungsrüge fehlt es.

2.3. Der Beschwerdeführer, der zur Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst
nicht legitimiert ist, erhebt keine zulässigen Rügen. Auf die offensichtlich
unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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