Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.53/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

2D_53/2013         

2D_54/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn, Erlassabteilung, Rathaus, 4509
Solothurn.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer und Staatssteuern 2006-2011; Erlass,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn
vom 2. September 2013.

Nach Einsicht
in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 2. September 2013,
welches Rekurs und Beschwerde von X.________ gegen die ihm den Erlass der
Staats- und Bundessteuern 2006 bis 2011 verweigernde Verfügung der
Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2013
abweist,
in die gegen dieses Urteil erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde von
X.________ vom 20. Oktober (Postaufgabe 25. Oktober) 2013,

in Erwägung,
dass Gegenstand des Urteils des Steuergerichts der Erlass von Abgaben ist,
weshalb dagegen nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden kann (Art. 83 lit. m BGG), sondern - höchstens - subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG),
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen
spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass zur Verfassungsbeschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art.
115 lit. b BGG),
dass weder das Recht des Kantons Solothurn noch das Bundesrecht einen
Rechtsanspruch auf Steuererlass einräumt, sodass kein rechtlich geschütztes
Interesse an der Beurteilung der Verweigerung des Steuererlasses in materieller
Hinsicht und insofern an der Aufhebung oder Änderung des angefochtene
Entscheids im Sinne von Art. 115 lit. b BGG besteht (vgl. BGE 133 I 185; zum
solothurnischen Recht [Erlass der Staatssteuer] und zum Bundesrecht [Erlass der
direkten Bundessteuer] zuletzt Urteil 2D_39/2013 und 2D_40/2013 vom 28. August
2013 mit Hinweisen),
dass trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von
Verfahrensrechten gerügt werden kann, deren Verletzung auf eine formelle
Rechtsverweigerung hinausläuft, wobei aber Rügen unzulässig bleiben, die im
Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids hinauslaufen (vgl. BGE 114 Ia
307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E.
1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der
Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 133 I 185 E. 6.2. S. 198 f.; 137
II 305 E. 2 S. 308; 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3
S. 80),
dass der Beschwerdeführer Rügen zur materiellen Beurteilung des Erlassgesuchs
erhebt und darüber hinaus - allgemein und unter Hinweis auf verschiedene
Verfahren, in die er involviert ist - auf den "katastrophalen
Gesamtzusammenhang" und auf angeblich erlittene Verfahrensunregelmässigkeiten
hinweist,
dass er auch mit diesen Ausführungen im Wesentlichen die materiellrechtliche
Begründetheit seines Erlassgesuchs darlegen will, wozu er nicht legitimiert
ist, und sich diesen im Übrigen auch nicht ansatzweise entnehmen lässt,
inwiefern im hier einzig massgeblichen Steuererlassverfahren und namentlich vor
dem Steuergericht Verfahrensgarantien missachtet worden wären,
dass es der Beschwerde im beschränkten Rahmen allenfalls zulässiger Rügen
offensichtlich an einer hinreichenden Begründung gebricht (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur allfälligen
Beschwerdeergänzung einzuräumen, wobei dem ohnehin Art. 47 Abs. 1 BGG
entgegenstünde,
dass sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in jeder Hinsicht als
offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), sodass darauf
mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist,
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, dem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht
zu entsprechen wäre (vgl. Art. 64 BGG), gegenstandslos wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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