Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.51/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_51/2013

Urteil vom 8. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Imfeld,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, vom 30. August 2013.

Erwägungen:

1.
Der 1977 geborene türkische Staatsangehörige X.________ reiste 2003 illegal in
die Schweiz ein und heiratete am 14. Juli 2003 eine Schweizer Bürgerin, worauf
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 1. August 2004 zog er aus der
gemeinsamen Wohnung aus; die Ehe wurde am 4. September 2009 geschieden. Am 11.
August 2010 heiratete X.________ eine hier niedergelassene Landsfrau; gemäss
gerichtlicher Anordnung vom 31. Mai 2011 hatte er die eheliche Wohnung bis
spätestens Ende Juli 2011 zu verlassen. Mit Verfügung vom 26. September 2012
wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete die Wegweisung an. Ein
Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit
Urteil vom 30. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
gegen den Rekursentscheid vom 30. April 2013 erhobene Beschwerde ab; die
Ausreisefrist setzte es neu auf Ende November 2013 fest.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 4. Oktober 2013 beantragt X.________
dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das
Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern bzw. ihm eine neue Bewilligung zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erwähnt, dass ihm gestützt auf Art. 42 ff. AuG ein
Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zustehe. Insofern stünde (auch für die
Rüge, verfassungsmässige Rechte seien verletzt) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG)
und wäre die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. Art 113
BGG). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben.

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den
für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der
Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderer Geltendmachung und Begründung
bedürfen Rügen, Grundrechte seien verletzt (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3. Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer keine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art.
42 bzw. 43 sowie 49 AuG beanspruchen könne; es fehle dazu an der Voraussetzung
des ehelichen Zusammenlebens von mindestens drei Jahren bzw. an wichtigen
Gründen für das Getrennleben; mit der ersten Ehefrau habe er nur gut ein Jahr,
mit der zweiten weniger als ein Jahr zusammengelebt; die Frage, ob eine
Scheinehe oder sonst wie missbräuchliche Berufung auf eine Ehe vorliege, könne
damit offenblieben. Das Verwaltungsgericht erläutert zudem, dass und warum es
an für eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
erforderlichen wichtigen persönlichen Gründen fehle. Die vom Beschwerdeführer
gegen dieses Urteil erhobenen Rügen gehen an der Sache vorbei und entbehren
einer nachvollziehbaren Begründung:
Die Rüge, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden (Art.
29 Abs. 2 BV), beruht auf der, wie die vorstehend wiedergegebene
Zusammenfassung der vorinstanzlichen Erwägungen zeigt, offensichtlich
unrichtigen Annahme, das Verwaltungsgericht sei ohne Prüfung der
diesbezüglichen Einwendungen von einer Scheinehe ausgegangen. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Rüge, der Anspruch auf ein unparteiisches Gericht sei verletzt
(Art. 30 Abs. 1 BV); diesbezüglich macht der Beschwerdeführer implizit geltend,
er könne mehr als drei Jahre Ehegemeinschaft aufweisen, wobei er aber jegliche
Auseinandersetzung mit den dabei massgeblichen Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zu Art. 49 AuG vermissen lässt.

2.4. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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