Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.4/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_4/2013

Urteil vom 19. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 19. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.

 X.________ (geb. 1983) stammt aus der Türkei. Sie reiste im Januar 2005 in die
Schweiz ein und heiratete am 4. März 2005 den Schweizer A.________. Sie erhielt
in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten, welche
ihr letztmals bis zum 8. März 2008 verlängert wurde.

 Am 25. März 2007 wandte sich A.________ an die Polizei wegen Eingehens einer
Scheinehe, worauf das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Verfahren betreffend
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________
eröffnete. Am 6. April 2007 widerrief A.________ seine Aussagen vom 25. März
2007.

 Nachdem es am 2. Januar 2008 zu häuslicher Gewalt mit anschliessenden
Gewaltschutzmassnahmen gekommen ist, wurde die eheliche Gemeinschaft spätestens
am 15. Januar 2008 aufgegeben. Die Ehe wurde am 13. April 2011 geschieden.

B.

 Am 19. März 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons
Zürich das Gesuch von X.________ vom 8. Februar 2008 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus dem Kanton Zürich weg. Hiergegen
erhob X.________ Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Am 19. November
2010 teilte ihr das Migrationsamt mit, dass es die Verfügung aus formellen
Gründen aufheben und neu erlassen werde. Sie sei fälschlicherweise nur aus dem
Kantonsgebiet weggewiesen worden anstatt aus der Schweiz. Am 6. Januar 2011
verfügte die Sicherheitsdirektion (erneut) die Wegweisung von X.________ aus
der Schweiz. Der Regierungsrat wies die hiergegen gerichteten Eingaben ab, die
er zuvor vereinigt hatte. Eine gegen den regierungsrätlichen Beschluss
gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb
erfolglos (Urteil vom 19. Dezember 2012).

C.

 Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 erhebt X.________ (Beschwerdeführerin)
subsidiäre Verfassungsbeschwerde und eventuell Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt dem Bundesgericht, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) vom 19. Dezember
2012 aufzuheben; ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter
sei die Vorinstanz anzuhalten, nochmals neu über die Aufenthaltsbewilligung zu
entscheiden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verzichtet im Übrigen auf
Vernehmlassung. Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt namens des
Regierungsrats, die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat in einer
weiteren Eingabe sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten.

 Mit Verfügung vom 18. Februar 2013 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende
Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 134
III 520 E. 1 S. 521; 133 III 645 E. 2 mit Hinweis). Auf dem Gebiet des
Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide betreffend die
Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. An einem Rechtsanspruch fehlt es,
wenn keine gesetzliche Norm die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung näher
regelt und diesbezügliche Kriterien aufstellt (BGE 133 I 185 E. 6.5 S. 198).
Für das Eintreten genügt ein potenzieller Anspruch im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen (BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des früheren Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) hatte der ausländische
Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren auf die Niederlassungsbewilligung. Da die
Beschwerdeführerin von 2005 bis 2011 mit einem Schweizer Bürger verheiratet
gewesen war, macht sie daher in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch
geltend. Dasselbe gilt nach neuem Recht gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Auf
die Eingabe ist demnach als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt
oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 II 304
E. 2.5 S. 314 mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf
rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung oder der
Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356
und Laurent Merz, in: BSK Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 ff. zu
Art. 42).

1.3. Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Nach Art.
126 AuG bleibt das alte Recht anwendbar auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten
des neuen Gesetzes eingereicht worden sind. Über den engen Wortlaut hinaus ist
nach der Praxis das alte Recht auf alle Verfahren anwendbar, die vor
Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurden (Urteil 2C_478/2010 vom 17. November
2010 E.1, nicht publ. in: BGE 137 II 10; Urteile 2C_471/2012 vom 18. Januar
2013 E. 1.2; 2C_779/2011 vom 6. August 2012 E. 1.2; MARC SPESCHA, in: Spescha/
Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 1 zu Art. 126
AuG).

 Vorliegend teilte der Gatte der Beschwerdeführerin am 25. März 2007 der
Polizei mit, bei seiner Ehe handle es sich um eine Scheinehe. Daraufhin
eröffnete das zuständige kantonale Migrationsamt ein Verfahren betreffend
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin. Auch wenn der Gatte der Beschwerdeführerin seine Aussagen
wenig später widerrief, stützte sich die Migrationsbehörde auf das im Jahr 2007
eröffnete Verfahren, um die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht
weiter zu verlängern (vgl. Akten der Sicherheitsdirektion, act. 92/2 S. 3;
separate Kopie). Etwas mehr als einen Monat, nachdem die Beschwerdeführerin -
kurz nach dem Inkrafttreten des AuG - ein Gesuch um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung eingereicht hatte, wurde die Bewilligungsverlängerung
gestützt auf das bereits zuvor in Gang gesetzte Verfahren abgelehnt. Diese
Umstände sprechen dafür, das alte Recht zur Anwendung zu bringen. Von ihrem
Wortlaut her geht die Übergangsbestimmung von Art. 126 AuG allerdings vom
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Art. 126 AuG) aus. Im vorliegenden Fall hat
die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2008 ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eingereicht, also nach dem Inkrafttreten des AuG. Die
Frage des anwendbaren Rechts kann freilich offenbleiben, da sich im konkreten
Fall an der Beurteilung der Beschwerde nichts ändert.

1.4. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die
Beschwerdeführerin unabhängig vom Ergebnis des Entscheides über den
Aufenthaltsanspruch die Wegweisung anficht. In dieser Hinsicht ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Art.
83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Eingabe kann auch nicht als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, da die Beschwerdeführerin keine
genügend substanziierten zulässigen Verfassungsrügen mit Bezug auf die
Wegweisung erhebt (vgl. Art. 116 und 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG;
vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254, 396 E. 3.1 S.
399).

2.

 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe keine
umfassenden Abklärungen getroffen und sei dennoch von einer Scheinehe
ausgegangen. Sie selbst habe sich nicht wirksam zu den Umständen der Ehe
äussern können. Der Sachverhalt sei daher willkürlich festgestellt worden.

2.1. Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor dem Migrationsamt als auch im
vorinstanzlichen Verfahren von der Gelegenheit Gebrauch gemacht, die Umstände
der Ehe aus ihrer Sicht darzulegen. Sie machte dabei namentlich geltend, die
Aussagen ihres Ehegatten, wonach es sich bei der Ehe mit der Beschwerdeführerin
um keine tatsächlich gelebte Beziehung handle, seien auf seine Drogensucht
zurückzuführen. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung berücksichtigt, kam jedoch entgegen ihren
Aussagen und gestützt auf polizeiliche Kontrollen sowie weitere Indizien
(ebenso wie bereits zuvor der Regierungsrat) zum Schluss, die Aussagen ihres
Ehegatten seien glaubwürdig. Zu den rechtlichen Folgerungen des
Verwaltungsgerichts konnte sich die Beschwerdeführerin schliesslich in ihrer
Beschwerde an das Bundesgericht äussern. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin liegt weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 127 I 54 E. 2b S. 56).

2.2. Die Vorinstanz hat verschiedene Indizien festgehalten, die gegen eine
tatsächlich gelebte Ehebeziehung sprechen, etwa der Umstand, dass ihr Gatte für
die Heirat Geld erhalten haben soll, dass sich die Beschwerdeführerin weder an
die Umstände des Kennenlernens noch an den Ort der Hochzeitsfeierlichkeiten
erinnern konnte; ebenso wenig war es ihr möglich, Angaben zur Wohngelegenheit
ihres Gatten zu machen. Was die Beschwerdeführerin gegen die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in
appellatorischer Kritik (vgl. oben E. 1.2). So sind die allgemein gebliebene
Behauptung, in der türkischen Kultur bestehe ein anderes Verhältnis zur Ehe
sowie ihre Rüge, wonach "im Zweifelsfall von einer tatsächlich gewollten
ehelichen Gemeinschaft auszugehen ist" nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Feststellungen infrage zu stellen: Einerseits durfte das Verwaltungsgericht auf
zahlreiche Indizien anstatt auf einen direkten Beweis abstellen (vgl. hierzu
Urteil 2C_75/2013 vom 29. August 2013 E. 3.2 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
Andererseits substanziiert die Beschwerdeführerin nicht, wie sich das Eheleben
stattdessen, entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, konkret
gestaltet haben soll. Vor diesem Hintergrund können die sachverhaltlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unrichtig
gelten. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.3. Die Vorinstanz durfte anhand der von ihr festgestellten, hier nur
auszugsweise wiedergegebenen Indizien darauf schliessen, dass die Verheiratung
erfolgte, um ausländerrechtliche Vorschriften zu umgehen. Damit steht der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ANAG kein Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Auch aus Art. 14 BV und den
weiteren, von der Beschwerdeführerin herangezogenen Bestimmungen zur
Ehefreiheit kann sie keine Aufenthaltsansprüche für sich ableiten.

 Nichts Günstigeres ergäbe sich bei der Anwendung des heute in Kraft stehenden
AuG: Da die Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre in der ehelichen
Gemeinschaft gelebt hat, entfällt ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit.
a AuG. Die Beschwerdeführerin macht zwar sinngemäss einen Härtefall aufgrund
von ehelicher Gewalt geltend. Die Vorinstanz hat diesbezüglich sachverhaltlich
festgestellt, beim Vorfall im Januar 2008 habe es sich nicht um eheliche Gewalt
im von ihr behaupteten Sinne gehandelt. Es sei vielmehr um einen Konflikt um
die Nutzung der Wohnung gegangen, in den verschiedene Personen (tätlich)
involviert gewesen seien. Da die Beschwerdeführerin die eheliche Gewalt weder
substanziiert noch darlegt, inwiefern die diesbezüglichen vorinstanzlichen
Feststellungen offensichtlich falsch sein sollen, kann sie keinen Härtefall im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG glaubhaft machen. Ein Anspruch nach Art. 50
AuG würde ohnehin entfallen bei einer von vornherein rechtsmissbräuchlich
geschlossenen Ehe (Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG; vgl. hierzu etwa Urteil 2C_682/
2012 vom 7. Februar 2013 E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 EMRK und
Art. 13 BV (Recht auf Privatleben) vor. Sie macht geltend, sie lebe bei ihren
Eltern und zu diesen bestehe eine substanzielle und affektive Beziehung. Sie
sei auch beruflich in der Schweiz integriert und führe einen
Restaurationsbetrieb.
Aus dem von ihr angerufenen Recht auf Schutz des Privatlebens ergibt sich nur
dann ein Aufenthaltsrecht, wenn die betroffene Person über besonders intensive,
über die normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur oder entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich verfügt (BGE 130 II 281 E. 3.2.1
S. 286; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Zwar ist die Beschwerdeführerin beruflich
integriert und nicht mehr sozialhilfeabhängig. Ihre Integration entspricht
jedoch schon von der Dauer ihrer Anwesenheit her nicht den Voraussetzungen,
welche ihr einen Aufenthaltsanspruch aus dem Schutz ihres Privatlebens
verschaffen könnten (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S.
384 ff.; Urteil 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 4.3; vgl. das EGMR-Urteil 
Gezginci gegen die Schweiz vom 9. Dezember 2010 [Nr. 16327/05], Ziff. 60 ff.
[keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung bei einer Anwesenheit von 30 Jahren]). Zwar leidet die
Beschwerdeführerin an einer entzündlichen Erkrankung der Augenhöhle
(Orbitopathie). Um die diesbezügliche medizinische Behandlung im April 2013
abschliessen zu können, hatte ihr die Vorinstanz die Ausreisefrist verlängert,
sodass nicht ersichtlich ist, welche medizinischen Probleme eine Rückkehr
zurzeit verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin hat einen Grossteil ihres
Lebens in der Heimat verbracht, besuchte dort das Gymnasium und ist erst mit 22
Jahren in die Schweiz eingereist. Es wird von ihr nicht substanziiert,
inwiefern eine erneute Integration in den dortigen Verhältnissen unzumutbar
wäre (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Da die Beschwerdeführerin
volljährig ist und kein - über die normalen familiären Beziehungen
hinausgehendes - Abhängigkeitsverhältnis von der in der Schweiz anwesenden
Familie dargetan wird, verletzt der angefochtene Entscheid auch Art. 8 EMRK
nicht (Schutz des Familienlebens; EGMR-Urteil  Shala gegen die Schweiz vom 15.
November 2012 [Nr. 52873/09], Ziff. 40).

4.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich sinngemäss, es stehe ihr eine
Härtefallbewilligung nach ANAG zu. Ob ausserhalb des Anspruchstatbestandes eine
Härtefallbewilligung gemäss Art. 4 ANAG in Verbindung mit Art. 13 lit. f der
früheren Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO; AS 1986 S. 1791) bzw. nach neuem Recht gemäss Art. 30 AuG zu
erteilen wäre, auf die kein Anspruch besteht, entzieht sich den
Überprüfungsmöglichkeiten des Bundesgerichts im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da
die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Verfassungsrügen erhebt, kann diese
Frage auch nicht im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde überprüft
werden (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG); ohnehin fehlte ihr
diesbezüglich weitgehend die Legitimation zum Rechtsmittel (Art. 115 lit. b
BGG; vgl. BGE 133 I 185 ff.).

5.

 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach
als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
kann nicht eingetreten werden. Es erübrigt sich, die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag). Bei diesem Verfahrensausgang wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. Auf
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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