Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.44/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_44/2013

Urteil vom 18. September 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartment des Kantons Schaffhausen, J.J. Wepferstrasse 6, 8200
Schaffhausen.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2011; Steuererlass,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 13. August 2013.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. August 2013,
welches eine Beschwerde von X.________ gegen den ihm den Erlass der Kantons-
und Gemeindesteuern 2011 verweigernden Entscheid des Finanzdepartements des
Kantons Schaffhausen vom 21. Mai 2013 abweist,
in die Eingabe vom X.________ vom 13. September 2013, womit dem Bundesgericht
unter Bezugnahme auf den Entscheid des Obergerichts Steuererlass für die
Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Restschuld von Fr. 2'088.55) beantragt wird,

in Erwägung,
dass Gegenstand des Entscheids des Obergerichts der Erlass von Abgaben ist,
weshalb die Eingabe vom 13. September 2013 als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG),
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen
spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das
Obergericht mit seinem Entscheid verletzt haben könnte, sodass es an einer
hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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