II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.44/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2D_44/2013 Urteil vom 18. September 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Finanzdepartment des Kantons Schaffhausen, J.J. Wepferstrasse 6, 8200 Schaffhausen. Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern 2011; Steuererlass, Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. August 2013. Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. August 2013, welches eine Beschwerde von X.________ gegen den ihm den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 verweigernden Entscheid des Finanzdepartements des Kantons Schaffhausen vom 21. Mai 2013 abweist, in die Eingabe vom X.________ vom 13. September 2013, womit dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf den Entscheid des Obergerichts Steuererlass für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 (Restschuld von Fr. 2'088.55) beantragt wird, in Erwägung, dass Gegenstand des Entscheids des Obergerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 13. September 2013 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG), dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das Obergericht mit seinem Entscheid verletzt haben könnte, sodass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. September 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben