Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.38/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_38/2013

Urteil vom 28. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, Steuern, vom 18. Juli 2013.

Nach Einsicht

 in das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom
18. Juli 2013, welches einen Rekurs der X.________ GmbH in Liquidation gegen
den ihr den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 verweigernden
Entscheid des Kantonalen Steueramts Aarau abweist,

 in die namens der X.________ GmbH in Liquidation an das Bundesgericht
adressierte Eingabe von Y.________ vom 27. August 2013, womit Einsprache gegen
das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts erhoben wird,

in Erwägung,

 dass Gegenstand des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts der Erlass von
Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 27. August 2013 als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG),

 dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen
spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),

 dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht
das Spezialverwaltungsgericht mit seinem Urteil verletzt haben könnte, sodass
es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),

 dass der Beschwerdeführerin mangels Rechtsanspruchs auf den beantragten
Steuererlass ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde
fehlte (Art. 115 lit. b BGG und dazu BGE 133 I 185; spezifisch zum Steuererlass
nach Aargauischem Recht Urteil 2D_46/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 mit
Hinweisen; kürzlich Urteil 2D_23/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2),

 dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

 dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

 Es werden keine Kosten erhoben.

3.

 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht
des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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