II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.38/2013
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 2D_38/2013 Urteil vom 28. August 2013 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Zünd, Präsident, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Steueramt Aargau. Gegenstand Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 18. Juli 2013. Nach Einsicht in das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 18. Juli 2013, welches einen Rekurs der X.________ GmbH in Liquidation gegen den ihr den Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2011 verweigernden Entscheid des Kantonalen Steueramts Aarau abweist, in die namens der X.________ GmbH in Liquidation an das Bundesgericht adressierte Eingabe von Y.________ vom 27. August 2013, womit Einsprache gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts erhoben wird, in Erwägung, dass Gegenstand des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 27. August 2013 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG), dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG), dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das Spezialverwaltungsgericht mit seinem Urteil verletzt haben könnte, sodass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass der Beschwerdeführerin mangels Rechtsanspruchs auf den beantragten Steuererlass ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG und dazu BGE 133 I 185; spezifisch zum Steuererlass nach Aargauischem Recht Urteil 2D_46/2010 vom 14. September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; kürzlich Urteil 2D_23/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2), dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. August 2013 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Zünd Der Gerichtsschreiber: Feller Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben