Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.36/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_36/2013

Urteil vom 20. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel,
Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel,
Rekurskommission 1 und 2 der Universität Basel, Schützenmattstrasse 16, 4051
Basel.

Gegenstand
Notenverfügung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 28. Juni 2013.

Sachverhalt:

A. 
A.________ hat an der Universität Basel studiert und den Masterstudiengang mit
dem Hauptfach (Major) Philosophie und dem Nebenfach Biologie (Minor)
erfolgreich abgeschlossen. Für die Leistungsprüfung im Blockkurs "Zellbiologie
und Neurobiologie" des Nebenfachs erhielt sie die Note 4.0. Damit erreichte sie
nicht den für eine Doktoratsausbildung im Fach Philosophie geforderten
Notendurchschnitt von 5.0. Gegen diese Beurteilung erhob sie rechtzeitig Rekurs
an die Rekurskommission der Universität Basel. Diese trat darauf nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 4./22. Oktober 2012 Rekurs an das Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.
Das Appellationsgericht hat am 28. Juni 2013 den Rekurs vom 4./22. Oktober 2012
abgewiesen.

B. 
Vor Bundesgericht beantragt A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in Zivil- und Strafsachen und mit Verfassungsbeschwerde, die
Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht des
Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2013, Schadenersatz bzw. eine
Wiedergutmachungsabfindung, u.a. eine transparente und kulante Zulassung zur
Doktoratsausbildung und eine Korrektur der "Diploma Supplement".

C. 
Das Appellationsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
überhaupt einzutreten ist. Die Rekurskommission der Universität Basel
verzichtet auf eine Vernehmlassung und einen Antrag, während die
Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Beschwerdeführerin hat sich mehrmals vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Anfechtungsgegenstand vor den Vorinstanzen war die Notenvergabe für den
Blockkurs "Zellbiologie und Neurobiologie" des Nebenfachs. Nur diese bildet vor
Bundesgericht auch Streitgegenstand. Das Bundesgericht hat deshalb nicht über
die Begehren um Schadenersatz und um Beurteilung der strafrechtlichen
Verantwortlichkeiten der im vorliegenden Verfahren involvierten kantonalen
Stellen zu entscheiden. Ebenfalls nicht zu beurteilen ist die Frage, ob die
Beschwerdeführerin zur Doktoratsausbildung an der Philosophisch-Historischen
Fakultät zugelassen werden muss. Die durch die angefochtene Note beeinflusste
Gesamtnote für die Zulassung zu dieser Ausbildung bildet zwar eine wesentliche
Voraussetzung; es bedarf hierfür allerdings noch weiterer Anforderungen (vgl.
dazu die Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel
für die Promotion vom 25. November 2010; SGBS 446.540). Der Entscheid zur
Doktoratsausbildung ist bislang, auch wegen des vorliegenden Streits, von der
Philosophisch-Historischen Fakultät noch nicht gefällt worden. Nicht zu hören
ist deshalb die Frage, wer Erstbetreuer einer möglichen Dissertation der
Beschwerdeführerin sein soll bzw. kann.
Bei der Frage der strittigen Notenvergabe handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S. 231). Insoweit
sind die als Beschwerde in Zivil- bzw. Strafsachen bezeichneten Beschwerden
(Art. 72 bzw. 78 BGG) ausgeschlossen.

1.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung ausgeschlossen (vgl. BGE 136 I 231 E. 1 S.
231). Im vorliegenden Fall ist ein Entscheid über das Ergebnis einer Prüfung
angefochten. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG ausgeschlossen.

2. 
Soweit ein kantonaler Endentscheid angefochten wird, ist bei Ausschluss der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zulässigkeit der
subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu prüfen.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der nach Art.
113 BGG grundsätzlich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden kann. Die beanstandete Note wirkt sich auf das
Gesamtergebnis aus, weshalb sie entsprechend der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung einer Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 2.6 und
2.7 S. 234).

2.2. Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Die massgeblichen rechtlich geschützten
Interessen können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht
oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht, sofern sie
auf dem Gebiet liegen, das die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt,
oder durch bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgarantien begründet sein (vgl.
BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.). Das Willkürverbot
nach Art. 9 BV verschafft für sich allein das erforderliche rechtlich
geschützte Interesse jedoch nicht (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.2 S. 235; 133 I 185
E. 5 und 6 S. 193 ff.). Vorausgesetzt ist hier daher eine Rechtsnorm, welche
die Beschwerdeführerin schützt.
Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten und kantonalem Recht nur insofern als eine solche Rüge in der
Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und begründet worden ist. Unter
Berücksichtigung, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt, sind die
Voraussetzungen knapp erfüllt.

2.3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Bildung, eine
Verletzung von Ausstandsvorschriften und des rechtlichen Gehörs, Willkür und
eine Rechtsverweigerung.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung ihres Rechts auf
Bildung geltend und zitiert dabei lediglich Art. 26 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 (AEMR).
Der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte kommt als Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen grundsätzlich keine
Rechtsverbindlichkeit zu (vgl. Urteil 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.2.3,
in: EuGRZ 2011 692; 2C_ 169/2008 E. 4.1, in: ZBl 2008 S. 551 ff.; Urteil 2C_714
/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; siehe auch BGE 124 III 205 E. 3a S. 206).
Insofern lässt sich daraus kein rechtlich geschütztes Interesse ableiten.

2.3.2. Da das erforderliche rechtlich geschützte Interesse nicht aus dem
Willkürverbot folgt, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der
Prüfungsordnungen legitimiert ist. Aus der Studienordnung für das
ausserfakultäre Studienfach Biologie im Bachelor und im Masterstudium an der
Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel vom 5./10. November
2009 (StOafakSfBio; Nr. 446.520BMaSFj), der Ordnung der
Philosophisch-Historischen Fakultät der Universität Basel für das Masterstudium
vom 16. Februar 2007 (Nr. 446.530) wie auch der Ordnung für die Bachelor- und
Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der
Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel vom 13.
Februar 2007 (OPhil-Nat; Nr. 446.710) ergibt sich, dass das Ergebnis der
Prüfung nicht im Ermessen der Prüfenden steht, sondern sich rechnerisch aus den
Einzelnoten ergibt. Die Beschwerdeführerin hat insofern einen Rechtsanspruch
auf Erteilung desjenigen Prädikats, das ihrem Notendurchschnitt entspricht.
Damit hat sie nicht nur ein rechtlich geschütztes Interesse an der Berechnung
des Prädikats, sondern auch an der Ermittlung der diesem zugrunde liegenden
Noten. Zulässig ist insbesondere auch die Willkürrüge gemäss Art. 9 BV (BGE 136
I 229 E. 3.3 S. 235).

3. 

3.1.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass Appellationsrichter
Stefan Wullschleger und Appellationsrichterin Marie-Louise Stamm befangen
seien. Die am Entscheid mitwirkende Appellationsrichterin Stamm habe an der
Universität Basel einen Vortrag gehalten. Appellationsrichter Stefan
Wullschleger ist ordentlicher Richter am Appellationsgericht und gleichzeitig
auch ordentliches Mitglied in der Rekurskommission der Universität Basel.

3.1.2. Nach Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem
gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz
geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die
Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei  objektiver
Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die
Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände
bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu
erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden
Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände
ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Für die
Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Ob
diese Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (zum Ganzen BGE 139
I 121 E. 5.1 S. 125 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit weiteren Hinweisen).

3.1.3. Appellationsrichterin Stamm, vorsitzende Präsidentin, hat sich als
mitentscheidende Appellationsrichterin mit der vorliegenden Streitsache
beschäftigt. Am 10. Februar 2012 hat sie im Rahmen einer Veranstaltung zur
Strafprozessordnung einen Vortrag zum Thema der Berufung und der Beschwerde im
Hauptverfahren an der Universität Basel gehalten.
Wissenschaftliche Publikationen und Vorträge einer Richterin beeinträchtigen
ihre Unbefangenheit im Allgemeinen nicht; auch sie darf in sachlicher Weise an
der wissenschaftlichen Diskussion teilnehmen (vgl. BGE 133 I 89); anders
verhält es sich allerdings, wenn der Richter zu sich stellenden Streitfragen
derart Stellung bezieht, dass die Meinungsbildung nicht mehr offen erscheint
oder gar eine "Betriebsblindheit" zu befürchten ist (BGE 133 I 89 E. 3.3 i.f.
S. 93). Setzt sich die Richterin mit einem konkreten Fall auseinander und legt
sie sich in Bezug auf das Ergebnis eindeutig fest, erscheint sie nicht mehr als
genügend offen, den strittigen einzelnen Fall zu beurteilen (vgl. BGE 133 I 89
E. 3.5 i.f. S. 94). Die Beschwerdeführerin erhob den Rekurs an das
Appellationsgericht am 4./22. Oktober 2012, also nach dem Vortrag der
Appellationsrichterin; dass diese den hier strittigen Fall bereits gekannt und
auch in ihrem Vortrag thematisiert hätte, wird nicht geltend gemacht. Zudem
handelte das Thema des Vortrags vom Strafprozessrecht, während die vorliegende
Streitsache das Verwaltungsrecht beschlägt. Auch der Einsitz der
Appellationsrichterin Stamm in der Kommission für die Verleihung des
Wissenschaftspreises der Stadt Basel und die Tatsache, dass sie ehemaliges
Rekurskommissionsmitglied war, haben keinen Konnex zum strittigen Fall. Damit
ist die Appellationsrichterin Stamm aber entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht befangen.

3.1.4. Appellationsrichter Wullschleger, Appellationsgerichtspräsident, ist
ordentlicher, vom Volk gewählter Richter am Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt (vgl. § 58 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 27. Juni 1895 [GOG
BS; SGBS 154.100]). Er ist gleichzeitig ordentlicher Richter der als erste
Verwaltungsgerichtsinstanz fungierenden Rekurskommission der Universität Basel,
deren Mitglieder vom Universitätsrat gewählt werden (vgl. § 23 i.V.m. § 9 Abs.
2 lit. g/gd des vom Universitätsrat erlassenen Universitätsstatuts [SGBS
440.110]). Entscheide der Rekurskommission unterliegen der Beschwerde an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht. In der vorliegenden
Streitsache wirkte Appellationsrichter Wullschleger beim Appellationsgericht
nicht mit.
Die Beschwerdeführerin rügt nicht dessen Mitwirkung bei der Rekurskommission,
sondern lediglich, dass er Mitglied des Appellationsgerichts ist. Da er an der
Streitsache am Appellationsgericht nicht mitgewirkt hat, stellt sich die Frage
der Befangenheit für ihn deshalb nicht. Ob seine im Entscheid des
Appellationsgerichts mitwirkenden Kolleginnen und Kollegen dagegen befangen
sein könnten, kann hier mangels genügender Begründung und lediglich pauschaler
Behauptung nicht näher geprüft werden.

3.1.5. Die Beschwerdeführerin führt sodann an, dass ihr sowohl von der
Rekurskommission als auch vom Appellationsgericht nahegelegt worden sei, ihre
Rekurse zurück zu ziehen. Sie begründet ihre diesbezüglichen Rügen allerdings
nicht näher, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.

3.2. Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Rechtsverweigerung geltend.
Entgegen ihrer Auffassung liegt keine Rechtsverweigerung vor: Die Vorinstanz
hat den strittigen Fall entschieden; er ist zwar nicht in ihrem Sinne
entschieden worden, doch folgt daraus nicht, dass ihr das Recht verweigert
worden wäre. Auch eine Rechtsverzögerung liegt nicht vor: Die Rekurskommission
der Universität Basel ist am 1. Oktober 2012 auf den Rekurs der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Das Appellationsgericht hat am 28. Juni
2013 entschieden, somit rund acht Monate später. Unter Berücksichtigung der
Schriftenwechsel ist dieser Zeitraum nicht zu lang. Dass das
Appellationsgericht zudem schneller den Entscheid fällen konnte, als von ihm in
Aussicht gestellt, spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
gerade nicht gegen dieses. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die
Beschwerdefrist für eine Beschwerde ans Bundesgericht erst mit der Zustellung
und nicht bereits mit dem Entscheiddatum zu laufen beginnt; insofern handelt es
sich nicht um ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber. Auch
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich: Die
Beschwerdeführerin konnte sich zu den eingereichten Stellungnahmen äussern.
Ferner ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen (z.B.
falsch ausgestellte Immatrikulationsausweise) ausdrücklich zu behandeln.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Das Appellationsgericht hat
sich mit den rechtsrelevanten Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt (zum Ganzen BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 f.). Schliesslich
verletzt die Vorinstanz nicht das rechtliche Gehör, wenn sie auf eine
Fristansetzung durch die Beschwerdeführerin, insbesondere nach dem Abschluss
der Verfahrensinstruktion, nicht reagiert.

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Sache selbst, dass die
"unrechtmässig zustande gekommene" Note 4 für den Blockkurs "Zellbiologie und
Neurobiologie" des Nebenfachs durch ein "pass" zu ersetzen sei.
In den § 7 ff. StOafakSfBio wird das Masterstudienfach geregelt. § 9 Abs. 1 und
2 hält fest, wann das Studium bestanden ist: dieses ist bestanden, wenn aus dem
Modul Biologie 5 für Studienfach 20 und aus dem Modul Blockkurs 15 Kreditpunkte
erworben sind; Einzelheiten werden im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
Nach § 11 werden die für das Bestehen des Studiums erforderlichen Kreditpunkte
durch genügende studentische Leistung erworben. Für die Überprüfung
studentischer Leistungen wird auf die Prüfungsmodalitäten gemäss OPhil-Nat
verwiesen. In § 7 ff. OPhil-Nat werden die Leistungsüberprüfungen geregelt. § 8
Abs. 1 sieht eine Bewertung einerseits durch "bestanden" / "nicht bestanden"
(pass / fail) und andererseits mit einer Note (1-6) vor. Nach § 9 findet die
Leistungsüberprüfung zu Hauptvorlesungen durch ein Examen statt. Für Blockkurse
kann die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung durch schriftliche
oder mündliche Tests erfolgen (§ 10 Abs. 1 lit. i i.V.m. Abs. 5). In beiden
Fällen werden die Detailregelungen für die Leistungsüberprüfung im
Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben (§ 9 Abs. 11 bzw. 10 Abs. 8).
Die Beschwerdeführerin hat den Blockkurs "Zellbiologie und Neurobiologie (Nr.
12285-01) " besucht. Das Vorlesungsverzeichnis enthält die detaillierten
Bestimmungen: Die Leistungsüberprüfung erfolgt entsprechend § 10 OPhil-Nat
"Lehrveranst.-begleitend". Die Skala ist 1-6, wobei die Abstufung 0,5 Noten
beträgt (vgl. http://vorlesungsverzeichnis.unibas.ch/index.cfm?action=1&LID=11
9516&ID=119516&act_int=0&PeID=2011005&&DID=119516&ML ). Im         
Vorlesungsverzeichnis ist demnach zugunsten des Notensystems entschieden
worden; das andere Bewertungssystem "bestanden" / "nicht bestanden" findet
keine Anwendung. Das Begehren der Beschwerdeführerin ist deshalb nach den
Regelungen der Universität gar nicht möglich, und die Vorinstanz hat zu Recht
und willkürfrei das Begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Vorinstanz
hat zudem zu Recht hervorgehoben, dass es dem Sinn eines Masterabschlusses
widersprechen würde, wenn nur die Noten ausgewählt werden könnten, welche den
Absolventen des Masterstudiums am Besten passen würden. Besonders stossend wäre
dies, wenn für das Doktoratsstudium ein besonderer Notendurchschnitt verlangt
wird.

4.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die Unregelmässigkeiten vor
und während der Prüfung sind nicht massgebend für ihr Begehren, ob für die
Leistungsbewertung Noten bzw. "bestanden" / "nicht bestanden" zu erteilen sind,
sondern nehmen Bezug auf die Prüfung selbst. Mit ihrem Begehren, ihr anstelle
der Note 4.0 ein pass zu erteilen, verzichtet sie - bereits vor dem
Appellationsgericht - allerdings auf die eigentliche Überprüfung der Prüfung.
Trotzdem hat die Vorinstanz ihre Vorwürfe umfassend überprüft. Auch hier ist
keine Willkür ersichtlich.

4.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die
strittige Angelegenheit korrekt auf die rechtsrelevanten Fragen überprüft. Ihr
Fall ist zudem nicht in seiner Gesamtheit unter Einbezug all ihrer Noten, ihres
erfolgreichen Abschlusses ohne Wiederholungen und ihres Wunsches, zu
doktorieren, zu lösen. Der Streit bezieht sich lediglich auf die Note im
Blockkurs, und insofern hat die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin
vorgetragenen Rügen zu Recht auf die für den strittigen Fall rechtsrelevanten
Fragen begrenzt und auch darüber entschieden.

4.4. Zudem ist auch der Entscheid der Vorinstanz, bei welchem es um die Frage
ihrer Note ging, keineswegs deshalb willkürlich, weil die Universität nicht
wisse, was die Beschwerdeführerin studiere.

4.5. Was schliesslich die Inkongruenz zwischen Zeugnis und dem "Diploma
Supplement" betrifft, so kann sich die Beschwerdeführerin an die
Philosophisch-Historische Fakultät wenden. Im Schreiben vom 27. Oktober 2012
wurde sie aufgefordert, die Dokumente zu kontrollieren und allfällige
Korrekturen dem Studiendekanat zu melden.

5. 
Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann, und die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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