Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.32/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_32/2013

Urteil vom 23. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Savoldelli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsrat der Universität St. Gallen.

Gegenstand
Fachprüfung "Psychologie: Mensch, Arbeit und Organisation"; unentgeltliche
Rechtspflege,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
St. Gallen vom 10. Juni 2013.

Sachverhalt:
Gegen die Bewertung der Fachprüfung "Psychologie: Mensch, Arbeit und
Organisation" beschwerte sich X.________ erfolglos bei der Rekurskommission und
beim Universitätsrat der Universität St. Gallen.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2013 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen Rekurs und beantragte unter anderem, ihm im Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das
Verwaltungsgericht wies diesen Antrag am 10. Juni 2013 infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte X.________ auf, bis am 24.
Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten.
Vor Bundesgericht beantragt X.________, die Verfügung des Verwaltungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 10. Juni 2013 sei aufzuheben und ihm für das
kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; vom
Kostenvorschuss sei abzusehen. Ferner sei ihm im Verfahren vor Bundesgericht
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist dagegen nicht durchgeführt
worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Bei der angefochtenen Verfügung einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86
Abs. 1 lit. c BGG), mit der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde,
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), da zugleich
auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE
128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen; Urteil 8C_665/2011 vom 26. Januar 2012 E.
5.2).

1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteile
2C_164/2012 vom 31. August 2012 E. 1.2; 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.2;
5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 1.1). Da es in der Sache um das Ergebnis einer
Prüfung geht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG); damit steht grundsätzlich nur das
Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde offen, mit dem die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 113 ff.
BGG; zur Anfechtung von Prüfungsnoten vgl. im Übrigen BGE 136 I 229 E. 2.6 S.
234 sowie Urteile 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 1.4; 2D_22/ 2012 vom 17.
Oktober 2012 E. 2.1; 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 2.2).

1.3. Ob die von Art. 113 ff. BGG vorgeschriebenen Eintretensvoraussetzungen und
Begründungsanforderungen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) tatsächlich
erfüllt sind, ist zumindest zweifelhaft. Die Frage kann aber offen bleiben, da
sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
In jedem Fall bildet Gegenstand des angefochtenen Zwischenentscheids einzig die
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit der Beschwerdeführer im
Verfahren vor Bundesgericht Fragen aufwirft und Anträge stellt, welche
ausserhalb dieses Prozessgegenstandes liegen, ist darauf von vorneherein nicht
einzutreten.

2.

2.1. Die unentgeltliche Rechtspflege wird nach dem Gesetz des Kantons St.
Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;
nachfolgend: VRP) gewährt, wenn der Gesuchsteller bedürftig ist und wenn das
von ihm angestrebte Verfahren nicht aussichtslos ist (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m.
Art. 117 ZPO [SR 272]). Bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit orientierte
sich die Vorinstanz an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3
BV.

2.2. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art.
29 Abs. 3 BV Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4
S. 218; 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweis). Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer summarischen Prüfung
nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 133 III 614 E. 5
S. 616 mit Hinweisen; Urteil 2D_46/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4.1).

3.
Der Beschwerdeführer behauptet auch vor Bundesgericht, er sei wegen seiner
sprachlichen Schwierigkeiten - seine Muttersprache ist Italienisch - gegenüber
deutschsprachigen Kommilitonen diskriminiert worden.

3.1. Mit diesem Argument hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt und
festgestellt, gemäss dem Entscheid des Universitätsrats gewähre die Universität
St. Gallen fremdsprachigen Studierenden schon gewisse Erleichterungen, und
weitergehende Erleichterungen beziehungsweise Privilegierungen drängten sich
nicht auf. Namentlich könne es nicht angehen, die fachlichen Anforderungen an
fremdsprachige Studierende herabzusetzen, ansonsten die deutschsprachigen
gegenüber den fremdsprachigen Studierenden benachteiligt würden.
Weiter hat sie ausgeführt, es könne von einem Studenten an einer
deutschsprachigen Universität erwartet werden, sich Sprachfertigkeiten soweit
anzueignen, dass er die in einer (mündlichen) Prüfung an ihn gestellten Fragen
verstehen und mit der erforderlichen Deutlichkeit beantworten könne.
Schliesslich hat sie festgestellt, der Beschwerdeführer sei dazu in der
mündlichen Fachprüfung vom 28. Juni 2012 offenkundig nicht in der Lage gewesen,
weshalb die Erteilung einer besseren Note nicht in Betracht kommen könne; dies
umso mehr, als die gerichtliche Überprüfung von Examensentscheiden eigentlich
auf formelle Fehler beschränkt sei.

3.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind die Erwägungen der
Vorinstanz nicht zu beanstanden.

3.2.1. Dem Entscheid des Universitätsrats ist zu entnehmen, dass unter
Kommunikationskompetenz, die in der mündlichen Prüfung in Psychologie nebst dem
Fachwissen und der Reflexionskompetenz zu bewerten ist, die mündliche
Darstellungs-, Ausdrucks- und Diskussionsfähigkeit zu verstehen ist.
Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, würde die Herabsetzung dieser
fachlichen Anforderungen bei fremdsprachigen Studierenden die deutschsprachigen
gegenüber den fremdsprachigen Studierenden benachteiligen, was mit dem
Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren wäre (Urteil 2P.252/2003 vom 3.
November 2003 E. 6.1 mit Verweis auf BGE 122 I 130 E. 3c/aa S. 136).

3.2.2. Die Vorinstanz hat gleichzeitig auch zu Recht auf die Zurückhaltung
hingewiesen, mit welcher Justizorgane auf Beschwerde hin die Korrektheit einer
Prüfungsbewertung beurteilen. Obwohl sie ihre Ausführungen zur Prüfungsdichte
einer kantonalen Verwaltungsjustizbehörde, der grundsätzlich eine freie
Kognition zukommt, wohl etwas zu eng formuliert, trifft es zu, dass es sich bei
Prüfungsnoten um stark ermessensgeprägte Bewertungen handelt, die zudem auf
Fachwissen beruhen, über welches die Rechtsmittelinstanzen regelmässig nicht
verfügen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237; Patricia Egli, Gerichtlicher
Rechtsschutz in Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBl 2011, S. 538
ff.).

3.2.3. Die Beschwerdeschrift enthält auch sonst keine begründeten Vorbringen,
welche geeignet wären, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden
Erfolgsaussicht des bei ihm erhobenen Rekurses schlüssig zu entkräften.

3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen
Rechtsmittels als verfassungsrechtlich haltbar erweist.

4.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 und 66
BGG). Seinem Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, kann nicht
entsprochen werden, da der angefochtene Entscheid im Einklang mit der
gefestigten und veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht und
der Beschwerdeführer deshalb nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seines
Rechtsmittels rechnen durfte (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Savoldelli

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