Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.31/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_31/2013

Urteil vom 25. Juni 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsschule B.________,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Nichtbestehen der Probezeit,

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 5. Juni 2013.

Erwägungen:

1.
Y.________, die Tochter von X.________, besuchte die Klasse A.________ der
Kantonsschule B.________. Die Prorektorin teilte am 26. Februar 2013 mit,
Y.________ habe die Probezeit nicht bestanden und werde nicht in die
Kantonsschule aufgenommen. Den dagegen erhobenen Rekurs, womit die Anhebung der
Noten in mehreren Fächern um je einen halben Punkt und damit die Aufnahme in
die Kantonsschule beantragt wurde, wies die Bildungsdirektion des Kantons
Zürich am 15. April 2013 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die
gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. Mai 2013
ab. X.________ gelangte dagegen erneut an das Verwaltungsgericht, welches die
Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und mit Verfügung des Einzelrichters
vom 5. Juni 2013 darauf nicht eintrat.

X.________ gelangte am 18. Juni 2013 an das Bundesgericht und schilderte die
Situation ihrer Tochter; sie ersuchte darum, dieser den Verbleib im Gymnasium
zu ermöglichen; Beilagen, namentlich ein anzufechtender Entscheid, fehlten.
Nachdem sie mit Schreiben vom 19. Juni 2013 über die Modalitäten der
Beschwerdeführung belehrt worden war, reichte X.________ das Schreiben vom 18.
Juni 2013, nun versehen mit Unterschrift, dem Bundesgericht am 22. Juni 2013
nochmals ein; nunmehr waren die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni
2013 sowie zwei weitere Dokumente (Entscheid der Bildungsdirektion vom 15.
April 2013 und diesbezügliche Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom
19. April 2013) beigelegt.

2.
Streitgegenstand bildet ein negativer Promotionsentscheid bzw. die
entsprechende Notengebung. Gegen derartige Entscheide, wegen des Grundsatzes
der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 II 192 E. 1.3
S. 195; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) auch solche rein verfahrensrechtlicher
Natur, wie sie der hier angefochtene Revisionsentscheid darstellt, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. t
BGG) und steht als bundesrechtliches Rechtsmittel nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 ff. BGG). Damit kann bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), was
besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht. Es fehlt mithin
offensichtlich an einer zulässigen Rüge bzw. einer hinreichenden
Beschwerdebegründung, sodass auf die Beschwerde mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern sich die angefochtene Verfügung,
in welcher die Voraussetzungen einer Revision nach kantonalem Recht allgemein
und in Bezug auf den konkreten Einzelfall einleuchtend dargestellt werden, mit
formgerechten Rügen erfolgsversprechend anfechten liesse.

Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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