Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2D.30/2013
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
2D_30/2013

Verfügung vom 13. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Philosophisch-Naturwissenschaftliche Fakultät der Universität Basel,
Klingelbergstrasse 50, 4056 Basel,
Rekurskommission 1 und 2 der Universität Basel, Schützenmattstrasse 16, 4051
Basel.

Gegenstand
Rechtsverzögerung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt.

Erwägungen:

1. 
A.________ hat an der Universität Basel studiert und den Masterstudiengang mit
dem Hauptfach (Major) Philosophie und dem Nebenfach Biologie (Minor)
erfolgreich abgeschlossen. Für die Leistungsprüfung im Blockkurs "Zellbiologie
und Neurobiologie" des Nebenfachs erhielt sie die Note 4.0. Damit erreichte sie
nicht den für eine Doktoratsausbildung im Fach Philosophie geforderten
Notendurchschnitt von 5.0. Gegen diese Beurteilung erhob sie rechtzeitig Rekurs
an die Rekurskommission der Universität Basel. Diese trat darauf nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 4./22. Oktober 2012 Rekurs an das Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben.
Am 19. Juni 2013 überwies das Appellationsgericht dem Bundesgericht eine
Eingabe von A.________ vom 31. Mai 2013 als Rechtsverweigerungs-/
Rechtsverzögerungsbeschwerde, wie diese am 18. Juni verlangt hatte (Verfahren
2D_30/2013).
Am 28. Juni 2013 hat das Appellationsgericht den Rekurs vom 4./22. Oktober 2012
abgelehnt. Auch dagegen hat A.________ Beschwerde erhoben; diese wird indes im
Verfahren 2D_36/2013 beurteilt.

2. 
Der Gegenstand der Beschwerde bzw. das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung
der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. Juni 2013
(Verfahren 2D_30/2013) ist nach dem Entscheid des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 28. Juni 2013 nicht mehr
aktuell. Die restriktiven Voraussetzungen dafür, diese Beschwerde dennoch
materiell zu behandeln, sind nicht erfüllt (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24
f.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103). Das Verfahren ist somit als gegenstandslos
abzuschreiben. Dabei sind die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen
Parteientschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
zu entscheiden (Art. 72 i.f. BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Dafür
zuständig ist grundsätzlich der Instruktionsrichter bzw. der
Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).
Angesichts besonderer Umstände ist in diesem Verfahren auf die Erhebung der
Gerichtskosten zu verzichten.

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

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